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Amtsgericht Mönchengladbach·2 C 366/14·09.06.2015

Klage auf restliche Abschleppkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte nach einem Verkehrsunfall restliche Abschleppkosten aus abgetretenem Anspruch. Das Gericht hielt die Hauptforderung für durch eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von €266,26 erfüllt und erkannte nur ersatzfähige Abschleppkosten in Höhe eines 7,49‑t‑Einsatzes für 75 Minuten an. Höhere Stunden- und Pauschalaufschläge wurden mangels Substantiierung abgelehnt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Abschleppkosten als unbegründet abgewiesen; vorgerichtliche Zahlung erfüllt Anspruch, höhere Kosten nicht ersatzfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 BGB sind nur die erforderlichen Geldbeträge zu ersetzen; es besteht Ersatz lediglich in der Höhe, in der der Geschädigte dem Abschleppunternehmer tatsächlich verpflichtet ist.

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Für die Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Abschleppvergütung kann das Gericht geeignete Erhebungen wie die Preis‑ und Strukturumfrage des VBA als Grundlage nach § 287 ZPO heranziehen.

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Die Abrechnung eines leistungsstärkeren Abschleppfahrzeugs ist unzulässig, wenn ein leichteres Fahrzeug für die Bergung ausreichend war und hierfür keine substantiierten Gründe vorgetragen werden.

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Zeitaufwand und Zuschläge sind realistisch und nachvollziehbar zu bemessen; halbstündige Abrechnungstakte oder pauschale Büroaufwandsaufschläge sind nur zu ersetzen, wenn ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit substantiiert dargelegt werden.

5

Eine vorgerichtliche Zahlung erfüllt den Anspruch im Sinne des § 362 BGB und schließt insoweit einen weiteren Zahlungsanspruch aus.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 362 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

1.

4

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.10.2014 ein Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden zu. Dies ist dem Grunde nach unstreitig.

5

Der Höhe nach ist der der Klägerin zustehende Anspruch durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von € 266,26 bereits vollständig erfüllt, § 362 Abs. Abs. 1 BGB.

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Grundsätzlich sind im Rahmen des Schadensersatzes nach den vorstehenden Vorschriften auch Abschleppkosten ersatzfähig. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist der Schuldner indes nur zum Ersatz des "erforderlichen Geldbetrags" verpflichtet.

7

Ein Ersatzanspruch besteht nur in der Höhe, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte muss dem Abschleppunternehmer mangels ausdrücklicher Vereinbarung einen angemessenen und ortsüblichen Lohn entrichten (vgl. AG Düsseldorf, BeckRS 2012, 14937 – juris). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer 2012 zu bestimmen. Diese zieht das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als geeignete Grundlage für die Schätzung heran.

8

1.1

9

Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe 135,00 € / Stunde für den Einsatz eines LKWs für Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t.

10

Die Verwendung eines 7,49-Tonenrs war für die Fahrzeugbeförderung in dem vorliegenden Fall ausreichend. Es hätte nicht des tatsächlich zum Einsatz gekommenen LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 t bedurft.

11

Es ist offenkundig, dass für das Abschleppen eines Mercedes C-Klasse mit einem Gewicht von max. 2 t (vgl. http://www.mercedes-benz.de/content/german/mpc/mpc_ germany_website/de/home_mpc/passengercars/home/new_cars/models/c-class/ w205/facts/technicaldata/models.html) auch das kleinere Fahrzeug ausreichend war. Zudem hat die Klägerin gegen das substantiierte Bestreiten der Beklagten nicht dazu vorgetragen, warum ein LKW mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht erforderlich gewesen sein sollte.

12

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB ist der Schuldner nur zum Ersatz des „erforderlichen Geldbetrages" verpflichtet, so dass die Klägerin vorliegend nicht auf der Grundlage des 11,99-Tonners abrechnen konnte.

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1.2

14

Hinsichtlich des Zeitumfangs des Einsatzes hat die Beklagte eine Zeitspanne von 75 Minuten zugestanden.

15

Dass für die Arbeiten kein längerer zeitlicher Aufwand erforderlich war, ist unstreitig. Tatsächlich bringt die Klägerin jedoch einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden in Ansatz. Soweit sie mit Schriftsatz vom 20.02.2015 einwendet, ein Aufrunden auf eine halbe Stunde sei üblich und angemessen, vermag sie mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Von einer Üblichkeit oder Angemessenheit vermag das Gericht angesichts der kurzen, maximal 1,5 Stunden dauernden Einsätze, nicht auszugehen. Dies widerspricht schon der Wertung des § 249 Abs. 2 BGB. Ein halbstündiger Abrechnungstakt ist vielmehr dazu geeignet, zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand stehenden Ergebnissen zu führen. Im Übrigen handelt es sich bei den in der „Erklärung Stundenverrechnungssatz im PKW-Bereich" des VBA aufgeführten Preise ausdrücklich nicht um Empfehlungen des VBA (http://www.vba-ev.de/PUS/2014/1ErklaerungPkw.pdf).

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Die Zeitspanne von 75 Minuten ist auch auf den Überstundenzuschlag anzuwenden.

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1.3

18

Den von der Klägerin pauschal angesetzten Aufschlag für einen außerordentlichen Büroaufwand kann das Gericht lediglich bei Vorhaltung telefonischen Erreichbarkeit nicht erkennen. Eine telefonische Erreichbarkeit stellt das Mindesterfordernis dar, um überhaupt das Abschleppen veranlassen zu können. Die Erforderlichkeit eines darüber hinausgehenden außerordentlichen Büroaufwandes hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

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Die Kosten für den Einsatz des Abschleppfahrzeugen sind letztlich vollständig durch den Stundensatz des Fahrzeugs sowie den angesetzten Überstundenzuschlag für das Fahrpersonal abgegolten (AG Neuss, Urteil vom 02.02.2015, Az. 79 C 3944/14 - juris).

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1.4

21

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stand der Klägerin somit bei einem Einsatz eines LKWs mit 7,49 t und einem zeitlichen Aufwand von 75 Minuten lediglich der vorgerichtlich bereits ausgeglichene Zahlungsanspruch zu.

22

2.

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Da der Klägerin bereits in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, kann sie auch nicht die Zahlung von Zinsen verlangen.

24

3.

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Die Kosten dieses Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folg aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 77,06 EUR festgesetzt.

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