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Amtsgericht Mönchengladbach·19 IK 67/03·03.02.2004

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; ein Insolvenzgläubiger beantragt deren Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Das Gericht stellt einen Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO fest, weil der Schuldner dem Treuhänder trotz mehrfacher Aufforderung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat. Die Restschuldbefreiung wird versagt; Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird versagt wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

2

Das wiederholte Unterlassen, dem Treuhänder die zur Erstellung von Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte trotz Aufforderung zur Verfügung zu stellen, kann eine derartige Mitwirkungspflichtverletzung darstellen.

3

Bei Versagung der Restschuldbefreiung sind die Kosten des Verfahrens über den Antrag nach § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen.

4

Gegen einen Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde durch den Schuldner oder durch jeden Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen zulässig (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO).

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 4 InsO§ 91 ZPO§ 289 Abs. 2 InsO§ 312 Abs. 2 InsO§ 77 Abs. 3 BRAGO

Tenor

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.

Gegenstandswert (§ 77 Abs. 3 BRAGO): EUR 5.169,08.

Rubrum

1

Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

2

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen unter Berufung auf die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten seitens des Schuldners.

3

II.

4

Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.

5

Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

6

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Möglicherweise bestehen zu Gunsten des Schuldners noch Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Schuldner dem Treuhänder die zur Erstellung der Erklärungen notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

8

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

9

Mönchengladbach, 04.02.2004

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Amtsgericht