Themis
Anmelden
Amtsgericht Mönchengladbach·19 IK 53/99·09.05.2002

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag wegen Nichtangabe einer Forderung zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; eine Gläubigerin beantragt die Versagung mit der Behauptung einer nicht im Gläubigerverzeichnis genannten Forderung. Das Gericht lehnt den Versagungsantrag ab, weil keine glaubhafte Darlegung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schuldners vorliegt. Die Unterlassung beruhte auf vertretbarer Annahme der Verjährung nach Schriftverkehr; die Restschuldbefreiung wird angekündigt.

Ausgang: Versagungsantrag der Gläubigerin gegen Erteilung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Restschuldbefreiung angekündigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt ist.

2

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO setzt voraus, dass der antragstellende Insolvenzgläubiger einen in § 290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgrund glaubhaft macht.

3

Die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verlangen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in den vorzulegenden Verzeichnissen gemacht hat; hierfür trägt der Versagungsantragsteller die Darlegungs- und Beweislast.

4

Die Nichtaufnahme eines Gläubigers ins Forderungsverzeichnis begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit, wenn der Schuldner aufgrund hinreichender Umstände (z. B. rechtlicher Hinweis auf Verjährung und ausbleibende weitere Reaktionen des Gläubigers) vertretbar davon ausgehen durfte, die Angelegenheit sei erledigt.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 290 Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 228 AO§ 232 AO

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtre-tungserklärung vom 03.08.1999 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt U. H. I-str. N, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 03.08.1999 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol-venzverfahrens und beträgt fünf Jahre (Art. 107 EGInsO).

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.

Rubrum

1

I.

2

Über das Vermögen des Schuldners ist am 18.02.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

3

Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie vertritt die Auffassung, daß ihr eine Forderung in Höhe von 42.049,- DM gegen den Schuldner zusteht. Der Schuldner hat die Versagungsantragstellerin in seinem

4

Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht benannt, weil er der Auffassung ist, daß die Forderung verjährt ist.

5

II.

6

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

7

Die Einwände der Versagungsantragstellerin greifen nicht durch. Gemäß § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und von ihm ein in § 290 Abs. 1 InsO genannter Versagungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

8

Als einziger Versagungsgrund könnte vorliegend derjenige des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eingreifen. Danach darf der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht haben.

9

Zwar ist die Versagungsantragstellerin in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Schuldners nicht aufgeführt. Ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schuldners diesbezüglich hat die Versagungsantragstellerin jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

10

Die Gewerbesteuerforderung der TL beruht auf Haftungsbescheiden aus den Jahren 1985-1990. Gemäß § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist aus dem Steuerverhältnis fünf Jahre. Durch die Verjährung erlischt der Zahlungsanspruch mit den von ihm abhängenden Zinsen, § 232 AO. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung aus dem Steuerverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Gemäß § 231 Abs. 1 und 3 AO wird die Verjährung unter anderem unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

11

Ende des Jahres 1997 bis Mitte 1998 wurde zwischen der Versagungsantragstellerin und dem Bevollmächtigten des Schuldners Schriftverkehr bezüglich der Frage der Verjährung der Forderung der Versagungsantragstellerin geführt. Von seiten des Bevollmächtigten des Schuldners wurde die Auffassung vertreten, daß die Forderung verjährt ist. Auf das letzte Schreiben von Herrn Rechtsanwalt U vom 27.7.1998, in dem dieser die Rechtsansicht nochmals ausführlich begründet hat, hat die Versagungsantragstellerin nicht mehr reagiert und weder nachfolgend Zahlungsaufforderungen an den Schuldner gerichtet oder Vollstreckungsmaßnahmen

12

eingeleitet. Aufgrunddessen beruhte die Annahme des Schuldners, daß die Angelegenheit erledigt sei und er deshalb die Versagungsantragstellerin nicht mehr als

13

Gläubigerin angeben müsse, nicht auf grober Fahrlässigkeit, da hierin ein Fall der Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nicht zu sehen ist. Die Frage, ob die Auffassung des Schuldners zutreffend ist und es sich bei der Versagungsantragstellerin überhaupt um eine Insolvenzgläubigerin handelt, bedarf im Hinblick darauf keiner Entscheidung.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

15

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.