Themis
Anmelden
Amtsgericht Mönchengladbach·16 VI 605/21·15.05.2023

Nachlasszuordnung von Grundbesitz bestätigt; Vorlage an OLG Düsseldorf

ZivilrechtErbrechtNachlassrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtete ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, wonach Grundbesitz mit 350.000 € dem Nachlassvermögen zuzurechnen sei. Zentral war die Frage, ob das Grundstück Teil des Nachlasses ist und wie der Erwerb der Erbin zu würdigen ist. Das Amtsgericht wies das Rechtsmittel zurück, bestätigte die Nachlasszurechnung und hielt die Vorbringen der Vertreterin für nicht überzeugend. Zugleich wurde die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 16.03.2022 nicht abgeholfen; Sache zur Entscheidung an das OLG Düsseldorf vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Nachlassvermögen gehört der zum Todeszeitpunkt im Eigentum des Erblassers stehende Grundbesitz; sein Verkehrswert ist dem Nachlass zuzurechnen.

2

Ob die Erbin den Grundbesitz durch Erbfolge oder durch Rückübertragung erwirbt, ist für die Zurechnung zum Nachlassvermögen grundsätzlich unerheblich.

3

Vorbringen der Erbin sind zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte gegen die Feststellung des Eigentumsstands und der Nachlasszurechnung liefern.

4

Das Amtsgericht kann die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen, wenn rechtliche oder tatsächliche Klärungsbedürftigkeit eine höhere Entscheidungsebene erfordert.

Tenor

wird dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom - ohne Datum -  hier eingegangen am 31.3.2022 gegen den Beschluss vom 16.03.2022 nicht abgeholfen.

In Abänderung des Beschlusses vom 17.4.2023 wird die Sache dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Ausweislich der Grundakten war der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes

3

Eigentümer des Grundbesitzes, so dass dieser Nachlasswert (350.000,- €) dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist.

4

Auf welche Weise der Erbin der Grundbesitz zusteht (Erbfolge/Rückübertragung) ist

5

insoweit nicht erheblich.

6

Den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Erbin im Schreiben vom

7

26.10.2022 kann nicht gefolgt werden.

8

Mönchengladbach, 16.05.2023

9

Amtsgericht

10

Rechtspflegerin