Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses trotz Einwendungen, Wirksamkeit bis Rechtskraft ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 4 beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; eine Erbin widersprach aus Misstrauen und wegen fehlender Aufstellung der Erbmasse. Das Amtsgericht hielt den Antrag für zulässig und begründet und stellte die zur Erteilung erforderlichen Tatsachen fest. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, dass kein Anhalt für mangelhafte Amtsführung vorliegt und ein Eltern-Erbvertrag den Erblasser nicht in Bezug auf dessen eigenen Nachlass bindet.
Ausgang: Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses stattgegeben; Wirksamkeit bis zur Rechtskraft ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist zu erteilen, wenn die zur Erteilung erforderlichen Tatsachen festgestellt sind und keine gewichtigen Gründe gegen die Eignung oder Amtsführung des Benannten vorliegen.
Ein früherer Erbvertrag der Eltern bindet den Erblasser nicht hinsichtlich seiner letztwilligen Verfügungen über Vermögenswerte, die nicht aus dem Nachlass der Eltern stammen; Einschränkungen daraus sind in einem Zeugnis über den eigenen Nachlass grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Das bloße Fehlen eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und das deshalb noch nicht erfolgte Tätigwerden des Benannten begründen allein keinen Beleg für mangelhafte Amtsführung.
Einwendungen von Erben (z.B. Misstrauen, fehlende Aufstellung der Erbmasse) rechtfertigen die Versagung eines Zeugnisses nur, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder eine drohende fehlerhafte Amtsführung aufzeigen.
Tenor
Die zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
I.
Im Testament des Erblassers vom 24.04.2015 heißt es u.a.: „C. S. soll mein Testamentsvollstrecker werden.“ Der Erblasser war Vorerbe nach seinem Vater zu 20/40-Anteil aufgrund Erbvertrags vom 27.09.1985. Der Vater des Erblassers hat Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Beteiligte zu 4. hat am 11.10.2017 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.
Frau D. N. widerspricht der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie hat kein Vertrauen mehr in den Beteiligten zu 4. Sie habe keine ernst zu nehmende Aufstellung der Erbmasse erhalten.
Die Beteiligten J. N. und Q. E. stellen die Erteilung in das Ermessen des Gerichts. Das Amtsgericht möge entscheiden, ob die vom Erblasser im Erbvertrag von 1985 unterschriebene Nacherbschaftsregelung etc. eine von der Regelungsbefugnis abweichende Anordnung darstellt oder nicht.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
In dem Erbvertrag von 1985 haben nur die Eltern des Erblassers letztwillig verfügt. Der Erblasser wurde in seiner letztwilligen Verfügung daher nicht durch diesen Erbvertrag gebunden. Er konnte über die Vermögenswerte letztwillig verfügen, die nicht aus dem Nachlass seines Vaters stammen. Eine Einschränkung diesbezüglich ist in dem Testamentsvollstreckerzeugnis, das lediglich seinen Nachlass betrifft, nicht aufzuführen.
Da der Testamentsvollstrecker bisher noch nicht im Besitz eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist, konnte er seine Arbeit nicht richtig aufnehmen und z.B. ein Nachlassverzeichnis erstellen. Der Erblasser hatte das Vertrauen in den Antragsteller, dass er sein Amt als Testamentsvollstrecker in seinem Sinne ausübt. Da der Antragsteller seine Tätigkeit aufgrund des fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnisses noch nicht richtig beginnen kann, kann eine mangelhafte Amtsführung an dieser Stelle nicht festgestellt werden.
Mönchengladbach, 05.02.2018
Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht