Berichtigung des Geburtenbuchs: Vorname wegen festgestelltem Geschlecht auf "F" geändert
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen die berichtigende Änderung des im Geburtenbuch eingetragenen Vornamens ihres Kindes auf "F", nachdem sich das bei der Geburt bereits vorhandene andere Geschlecht des Kindes herausgestellt hat. Das Gericht vermerkt die Berichtigung und verweist auf das elterliche Sorgerecht für die Vornamensbestimmung. Bei Eintragung eines unzulässigen Vornamens ist eine Korrektur nach §47 PStG zulässig, da der Namensakt als unrichtig gilt.
Ausgang: Berichtigung des Geburtenbucheintrags zur Änderung des Vornamens auf "F" stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Vornamens gehört als Ausfluss des Personensorgerechts den Sorgeberechtigten gemeinsam und ist eine formfrei abzugebende Willenserklärung.
Die Vornamensgebung gilt als ausgeübt, wenn die Eltern sich nach der Geburt einigen und der Standesbeamte den angegebenen Vornamen in das Geburtenbuch einträgt.
Spätere Änderungen eines wirksam gewählten Vornamens sind grundsätzlich im Berichtigungsverfahren nicht durchsetzbar, sofern der Eintrag nicht unrichtig ist.
Ist ein (rechtlich) unzulässiger Vorname eingetragen, insbesondere ein Vorname, der das falsche Geschlecht kennzeichnet, stellt dies einen unrichtigen Eintrag im Sinne des §47 PStG dar und berechtigt die Eltern zur Bestimmung eines anderen Vornamens im Berichtigungsverfahren.
Die Eintragung eines unzulässigen Vornamens unterbricht den Abschluss des Namensgebungsvorgangs; die Standesbehörde hat eine berichtigende Eintragung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des §47 PStG vorliegen.
Tenor
wird berichtigend vermerkt, dass die Eintragung im Geburtenbuch des Standesamtes F H 000/0000 wie folgt heissen muss: Der Vorname des Kindes lautet richtig: "F".
Gründe
Die Bestimmung des Vornamens steht als Ausfluß des Personensorgerechtes dem oder den Sorgeberechtigten gemeinsam zu. Die Vornamensgebung ist eine Willenserklärung des/der Sorgeberechtigten, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Sie ist erfolgt, wenn sich die Eltern nach der Geburt des Kindes über dessen Vornamen einigen, und gilt als ausgeübt, wenn der Standesbeamte den bzw. die bei der Geburtsanzeige (als deklaratorischen Akt) angegebenen Vornamen in das Geburtenbuch eingetragen hat. Spätere Änderungen sind grundsätzlich nicht mehr im Berichtigungsverfahren durchsetzbar. Ist allerdings ein (rechtlich) unzulässiger Vorname (z.B. ein das falsche Geschlecht kennzeichnender Vorname) eingetragen, so können die Eltern auch noch im Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG einen anderen Vornamen bestimmen. Die Eintragung eines unzulässigen Vornamens ist als unrichtiger Eintrag i.S.d. § 47 PstG zu betrachten, durch den der Akt der Namensgebung nicht abgeschlossen ist (Johannsson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungverfahren in Personenstandssachen, Rn. 573 ff.).
Da sich bei dem Kind ein anderes Geschlecht herausgestellt hat, dass dieses bereits bei der Geburt aufwies, konnten die Beteiligten zu 1. und 2. den Vornamen des Kindes noch abweichend von ihrer ursprünglichen Einigung abweichend bestimmen. Sie wünschen den Vornamen des Kindes entsprechend zu ändern. Dem hat die Standesbeamtin nicht entsprochen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Mönchengladbach, 03.06.2014