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Amtsgericht Mönchengladbach·15 VI 648/21·19.04.2023

Kostenfestsetzung: Erstattung von 4.142,99 EUR nach Nachlassgerichtstitel

VerfahrensrechtKostenrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Mönchengladbach setzte auf Antrag aufgrund eines Beschlusses des Nachlassgerichts vom 27.09.2022 die Erstattung von 4.142,99 EUR nebst Zinsen an den Antragsgegner fest. Die Zinsen wurden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.09.2022 bestimmt. Die zugrunde liegende Berechnung ist beigefügt bzw. übersandt. Der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Titel wurde für vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Antrag auf Kosten-/Erstattungsfestsetzung in Höhe von 4.142,99 EUR nebst Zinsen an den Antragsgegner stattgegeben; Titel als vollstreckbar erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf einem Titel des Nachlassgerichts beruhende Geldforderung kann durch das zuständige Vollstreckungsgericht im Wege der Kostenfestsetzung zur Erhebung von Erstattungsansprüchen vollstreckbar festgestellt werden.

2

Zinsen auf eine gerichtlich festgesetzte Geldforderung sind, soweit im Beschluss ausgewiesen, nach den Maßstäben des § 247 BGB zu berechnen (hier: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

3

Die dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügte oder übersandte Kostenberechnung bildet die Grundlage der Höhe der festzusetzenden Erstattung.

4

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann zugleich feststellen, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel vollstreckbar ist.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts S. vom 27.09.2022 von dem Antragsteller

4.142,99 EUR - viertausendeinhundertzweiundvierzig Euro und neunundneunzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.09.2022 an den Antragsgegner zu erstatten.

Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Rubrum

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