Verurteilung wegen versuchten Betrugs; Einheitsjugendstrafe verhängt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs verurteilt, nachdem er an einem Handel mit einem totalgefälschten Mobiltelefon mitgewirkt hatte und gestanden hat. Das Gericht wandte Jugendstrafrecht auf den als Heranwachsenden Eingestuften an und verhängte unter Einbeziehung früherer Taten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Die Vollstreckung wurde angeordnet, Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs schuldig gesprochen; Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt und vollstreckungsreif angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des Betrugs nach §§ 263 Abs.1, 22, 23 StGB liegt vor, wenn der Täter mit Täuschungshandlungen die Vermögensverfügung eines anderen herbeiführen will und konkrete Ausführungshandlungen vorgenommen hat, die den Vermögensschaden unmittelbar vorbereiten.
Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs.2 JGG sind nach Jugendstrafrecht zu behandeln, wenn ihre geistige und sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.
Die Einheitsjugendstrafe ist nach §§ 18 Abs.1, 105 Abs.3 JGG innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bemessen; bei der Strafzumessung sind Geständnis und das Steckenbleiben der Tat im Versuch mildernd, erhebliche Vorbelastungen und Bewährungsversagen hingegen erschwerend zu berücksichtigen.
Eine Jugendstrafe ist nach §§ 17 Abs.2, 31 Abs.2 JGG zu verhängen, wenn schädliche Neigungen und wiederholte Straffälligkeit zeigen, dass erzieherische Maßnahmen und Zuchtmittel nicht ausreichen.
Die Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe darf gemäß § 21 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Verurteilung ohne Vollstreckung zur Besserung führt.
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Betruges schuldig.
Gegen den Angeklagten wird deshalb und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2011 (Aktenzeichen: 128 Ls-602 Js 1013/11-40/11) wegen der dort festgestellten Taten eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen - auch der notwendigen Auslagen des Angeklagten - wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 ff. JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 2 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 20.11.1993 in N geboren. Er wuchs zunächst gemeinsam mit vier jüngeren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Die Ehe der Eltern des Angeklagten war jedoch von erheblichen Spannungen geprägt, die ihre Ursache unter anderem darin hatten, dass der Vater des Angeklagten der Minderheit der Roma angehört, während seine Mutter Sinti ist. Nach der Trennung der Eltern blieb der Angeklagte gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern im Haushalt des Vaters, der auch das alleinige Sorgerecht für alle Kinder erhielt. Der Kontakt zu seiner Mutter brach vollständig ab. Im Jahr 2012 zog der Angeklagte für etwa ein Jahr nach C, da er hier bei einem Verwandten arbeiten konnte, der einen Teppichhandel betreibt. Anschließend kehrte er wieder in den väterlichen Haushalt nach N. zurück. Seit dem 8.1.2015 verbüßt der Angeklagte nach Bewährungswiderruf eine Einheitsjugendstrafe aus einem anderen Verfahren in der Justizvollzugsanstalt J. Das Strafende ist auf den 13.1.2016 notiert.
Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschulzeit die Realschule, wobei es aufgrund der Trennung der Eltern zu Schulwechseln kam. Aufgrund erheblicher Schulversäumnisse musste der Angeklagte später zur Hauptschule wechseln, aus der er nach dem Ende der Pflichtschulzeit ohne Abschluss aus der 9. Klasse entlassen wurde. Anschließend ging der Angeklagte bis auf die Zeit in C. keiner regelmäßigen Berufstätigkeit oder schulischen Weiterbildung mehr nach. Sein Lebensunterhalt wurde durch Sozialleistungen des Jobcenters sichergestellt.
Der Angeklagte ist Vater eines am 11.1.2015 geborenen Sohnes. Er ist mit der Kindesmutter verlobt und hat die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt Mönchengladbach anerkannt.
Der Angeklagte ist vorbelastet.
Am 16.11.2009 verwarnte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Körperverletzung. Dem Angeklagten wurde eine richterliche Weisung erteilt.
Am 11.05.2010 verwarnte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wegen Körperverletzung in drei Fällen. Es wurden vier Wochen Jugendarrest verhängt, zudem wurde dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen aufgegeben.
Am 15.09.2010 verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden zuvor genannten Entscheidungen wegen Raubes in zwei Fällen, versuchten Raubes, Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 16.08.2011 - rechtskräftig seit demselben Tag - verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten im Verfahren 128 Ls-602 Js 1013/11-40/11 unter Einbeziehung der drei zuvor genannten Entscheidungen wegen Vortäuschens einer Straftat eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Am 26.12.2010 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen C und L im Rahmen eines genehmigten Ausgangs aus der Jugendhilfeeinrichtung „Stop and Go“ in die Innenstadt von J. Während dieses Ausgangs trank er gemeinsam mit den beiden Zeugen eine Flasche Wodka. Da der Angeklagte und seine Begleiter es verpassten, rechtzeitig zu „Stop and Go“ zurückzukehren, befürchtete der Angeklagte die Verhängung einer Ausgangssperre und eines Besuchsverbots. Aufgrund dessen kam er auf die Idee, einen falschen Notruf abzusetzen. Er meldete sich daher gegen 18:33 Uhr telefonisch bei der Leitstelle des Märkischen Kreises und gab an, dass drei Täter ihm gerade sein Handy nach Androhung von Schlägen „abgezogen“ hätten. Der Angeklagte gab eine Täterbeschreibung ab, die auf ihn und seine beiden Begleiter passte. Die Angaben über das „Abziehen“ waren falsch. Eine räuberische Erpressung zum Nachteil des Angeklagten hatte nicht stattgefunden. Hintergrund des Anrufs war es vielmehr, durch die abgegebene Personenbeschreibung zu erreichen, dass der Angeklagte selbst vorläufig festgenommen wurde. Hierdurch wollte der Angeklagte erreichen, dass seine verspätete Rückkehr zu „Stop and Go“ folgenlos blieb, da er für eine vorläufige Festnahme durch die Polizei nicht verantwortlich gemacht werden konnte.“
Am 15.10.2014 verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
II.
Am 25.7.2014 fuhr der Angeklagte mit dem Zug von N nach J, um sich dort mit einem Mädchen zu treffen. Nach dem Ende der Verabredung verfügte er nicht mehr über genügend Geld, um die Zugfahrt zurück nach N zu bezahlen. Er traf jedoch in C zufällig auf den ihm bekannten gesondert verfolgten H, der ihm anbot, ihn mit dem Auto zurück nach Hause zu fahren. Als der Angeklagte dieses Angebot annahm, teilte der gesondert verfolgte H ihm mit, dass er zunächst zu seiner Schwester nach C fahren müsse, da er Geld in einer Spielhalle verloren habe und seine Schwester um Unterstützung bitten müsse, um die Schulden zu bezahlen. Auch insoweit willigte der Angeklagte ein, da er aufgrund der damals laufenden Bewährung nicht das Risiko eingehen wollte, ohne Ticket mit dem Zug nach N zu fahren. Als der Angeklagte und der gesondert verfolgte H in C angekommen waren, mussten sie jedoch feststellen, dass die Schwester des gesondert verfolgten H nicht zu Hause war und auch auf Anrufe nicht reagierte. Da der gesondert verfolgte H für die Rückfahrt nach N tanken musste, jedoch nicht mehr über Bargeld verfügte, erklärte er dem Angeklagten, dass sie ein Mobiltelefon verkaufen müssten, das er zuvor auf einem Trödelmarkt erworben hatte. Hierbei teilte der gesondert verfolgte H dem Angeklagten auch mit, dass er davon ausgehe, dass etwas mit dem Handy „nicht stimme.“ Der Angeklagte rechnete aufgrund dieser Information damit, dass das Mobiltelefon entweder gestohlen oder gefälscht war und ein potentieller Käufer so entweder kein Eigentum daran erwerben oder aber keine dem Kaufpreis entsprechende Gegenleistung erhalten würde. Der Angeklagte erklärte sich jedoch trotzdem bereit, an dem Verkauf des Handys mitzuwirken, da es ihm darauf ankam, vom gesondert verfolgten H mit dem Auto nach Hause gefahren zu werden und er keine andere Möglichkeit sah, um an das erforderliche Geld für Benzin zu kommen. In Ausführung ihres Tatplans sprachen der Angeklagte und der gesondert verfolgte H dann gegen 19:45 Uhr auf dem Nplatz in C verschiedene Passanten an, denen sie das vom gesondert verfolgten H mitgeführte Handy für 200,00 Euro zum Kauf anboten. Als der Angeklagte den Zeugen T ansprach und ihn fragte, ob er das Mobiltelefon kaufen wolle, wurde er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H von der Polizei gestellt. Tatsächlich handelte es sich bei dem vom gesondert verfolgten H mitgeführten Mobiltelefon um ein totalgefälschtes Handy, nämlich einen Nachbau des Samsung Galaxy S5.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit angesichts des Akteninhalts keine Zweifel bestehen.
Der Angeklagte ist damit des gemeinschaftlichen versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
IV.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und 8 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, da der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte war zum damaligen Zeitpunkt noch fest in den väterlichen Haushalt eingebunden und hatte in schulischer und beruflicher Hinsicht noch keinerlei Ziele erreicht, so dass noch mit Nachreifungsprozessen zu rechnen war. Der Angeklagte war daher noch nicht einem Erwachsenen gleichzustellen.
Gegen den Angeklagten war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2011 (128 Ls-602 Js 1013/11-40/11) gemäß §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG erneut Jugendstrafe zu verhängen, da wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Der Angeklagte ist hier unter laufender Bewährung erneut straffällig geworden. Es ist daher weiterhin erforderlich, auf ihn längerfristig mit den erzieherischen Mitteln des Jugendstrafvollzugs einzuwirken.
Die Dauer der somit zu verhängenden Einheitsjugendstrafe war hier gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu bemessen. Bei der konkreten Bemessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten in erster Linie sein Geständnis berücksichtigt. Zudem ist die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben. Zulasten des Angeklagten mussten sich dagegen seine erheblichen Vorbelastungen sowie sein Bewährungsversagen auswirken. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Feststellungen aus dem einbezogenen Urteil war daher hier aus erzieherischer Sicht insgesamt die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und elf Monaten
erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte nicht gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte hat die ihm in der Vergangenheit eröffneten Bewährungschancen nicht genutzt. Es ist daher nunmehr erforderlich, die gegen ihn verhängte Einheitsjugendstrafe auch zu vollstrecken. Eine Strafaussetzung kommt momentan nur bei weiterer Bewährung im Vollzug im Rahmen der vorzeitigen Entlassung in Betracht.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 JGG.