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Amtsgericht Mönchengladbach·127 Ls 32/19·06.05.2020

Sexueller Missbrauch im Tennistraining: Bewährungsstrafe, kein Berufsverbot

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte einen Tennislehrer nach Verständigung (§ 257c StPO) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen. Er hatte minderjährige Spielerinnen im Training mehrfach aus sexueller Motivation am Gesäß bzw. im Schambereich über der Kleidung berührt. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten und setzte sie wegen besonderer Gründe zur Bewährung aus. Ein Berufsverbot als Tennislehrer wurde mangels erheblicher Wiederholungsgefahr (§ 70 StGB) abgelehnt; zudem wurden Zahlungen an die Nebenklägerinnen als Bewährungsauflage angeordnet.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; kein Berufsverbot angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine über der Kleidung länger anhaltende Berührung des Gesäßes eines Kindes mit streichelnder Bewegung kann eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB darstellen und den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllen.

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Eine sexuell bestimmte körperliche Berührung am Gesäß bzw. im (hinteren) Schambereich, die nicht die Schwelle zur „sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit“ überschreitet, kann als sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB zu ahnden sein.

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Bei mehreren selbständigen Sexualdelikten gegen verschiedene Geschädigte ist regelmäßig von Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen und eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden; bei serienartig gleichförmigen Taten kann eine deutliche Strafraffung angezeigt sein.

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Besondere Gründe i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB können bei einer erstmals verhängten Freiheitsstrafe vorliegen, wenn stabile Lebensverhältnisse, fehlende Vorbelastungen, Einsicht/geständiges Verhalten sowie konkrete Verhaltensänderungen eine günstige Legalprognose tragen.

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Ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB setzt eine erhebliche Gefahr weiterer einschlägiger Taten aus der Berufsausübung voraus; fehlt es daran aufgrund konkreter Umstände, ist von einem Berufsverbot abzusehen.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 184i Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 56 Abs. 2 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 257c StPO

Tenor

1. Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und der sexuellen Belästigung in zwei Fällen schuldig.

2. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen auferlegt.

Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 184i Abs. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

4

Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO.

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II.

6

Der Angeklagte S. M. wurde am 00.00.0000 in A. geboren. Er ist geschieden und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat aus der früheren Ehe einen erwachsenen Sohn, der mit ihm in einem Haushalt in A. wohnt. Unterhaltsleistung hat der Angeklagte nicht zu erbringen.

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Der Angeklagte ist ausgebildeter Gas-Wasser-Installateur. Er ist insoweit jedoch als aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig anerkannt. Er erhält eine Berufsunfähigkeitsrente im Umfang von monatlich 657 €. Daneben ist der Angeklagte auf selbstständiger Grundlage seit vielen Jahren als Tennislehrer tätig. Nachdem er lange ausschließlich Kinder trainiert hat, trainiert er nach Bekanntwerden der die Grundlage des hiesigen Verfahrens bildenden Tatvorwürfe vorwiegend Erwachsene in insgesamt geringerem Umfang als zuvor, wobei dieser monatlich wechselt.

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Eintragungen im Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten bestehen nicht.

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III.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten, konnte das Gericht die folgenden tatsächlichen Feststellungen treffen:

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Der Angeklagte erteilte ab dem Jahr 0000 als Tennislehrer im Verein A-B J den beiden Nebenklägerinnen, der am 00.00.0000 geborenen M. J. T. und ihrer jüngeren Schwester, der am 00.00.0000 geborenen J. L.T., Tennisunterricht. Der Unterricht fand üblicherweise wöchentlich, im Winter in einer Tennishalle in K., im Sommer auf dem Vereinsgelände statt, wobei neben den Nebenklägerinnen an den Tennisstunden vereinzelt auch andere Mädchen in ähnlichem Alter teilnahmen. Dem Angeklagten war das Alter der Nebenklägerinnen bekannt.

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Bei Gelegenheit dieses Unterrichts nutzte der Angeklagte mehrfach sich im Trainingsbetrieb ergebende Gelegenheiten, bei denen er sich mit gemeinsamer mit einer der Nebenklägerinnen auf dem Platz abseits des Spielgeschehens befand, etwa bei Pausen und dem Aufsammeln von Bällen, die Nebenklägerinnen an verschiedenen Stellen ihres Körpers aus sexueller Motivation mit seiner Hand zu berühren, ohne dass dies durch den Unterricht erfordert gewesen wäre. Körperlichen oder verbalen Widerstand leisteten die Nebenklägerinnen dabei nicht. Sie fühlten sich, für den Angeklagten erkennbar, jedoch durch seine Berührungen belästigt.

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Dabei konnten folgende Vorfälle konkretisiert werden:

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1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober oder Anfang November 0000 zu Beginn der Wintersaison legte der Angeklagte die Hand über der Trainingskleidung auf das Gesäß der Nebenklägerin J. L. T., beließ die Hand für einige Momente dort und vollzog so eine streichelnde Bewegung, bevor er seine Hand wegzog.

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2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende November 0000, aber jedenfalls noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Nebenklägerin M. J. T., legte der Angeklagte im Rahmen einer Trainingsstunde in der Halle die Hand über der Trainingskleidung auf das Gesäß der M. J. T., beließ die Hand für einige Momente dort und vollzog so eine streichelnde Bewegung, bevor er seine Hand wegzog.

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3. In gleicher Weise handelte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Dezember 0000, kurz nach dem 14. Geburtstag der M. J. T. am 00.00.0000: Wiederum  legte der Angeklagte im Rahmen einer Trainerstunde in der Halle die Hand über der Trainingskleidung auf das Gesäß der Nebenklägerin M. J. T. und vollführte streichelnde Bewegungen, wobei seine Fingerspitzen auch den hinteren Teil des Schambereichs berührten. Die Nebenklägerin J. L. T. filmte diesen Vorgang mit ihrem Mobiltelefon.

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4. Am 00.00.0000, nach Beginn der Außensaison, legte der Angeklagte die Hand über der Trainingskleidung auf das Gesäß der Nebenklägerin J. L. T., wo er eine streichelnde Bewegung vollzog.

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5. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im April 0000 legte der Angeklagte während der Trainingsstunde auf einem Außenplatz die Hand über der Trainingskleidung auf das Gesäß der Nebenklägerin M. J. T., beließ die Hand für einige Momente dort und streichelte die Nebenklägerin M. J. T. dort.

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IV.

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1. Durch die zu II.1. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. J. T. strafbar gemacht. Mit seinem länger anhaltenden Griff an den Gesäßbereich der damals 12-jährigen Nebenklägerin verbunden mit einer streichelnden Bewegung hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB an einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen.

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2. Durch die zu II.2. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen eines weiteren Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. J. T. strafbar gemacht. Mit seinem länger anhaltenden Griff an den Gesäßbereich der damals 13-jährigen Nebenklägerin verbunden mit einer streichelnden Bewegung hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB an einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen.

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3. Durch die zu II.3. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. J. T. schuldig gemacht. Indem er das Gesäß und den hinteren Schambereich der Nebenklägerin berührte, hat er diese in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und auf diese Weise belästigt.

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4. Durch die zu II.4. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin J. L. T. schuldig gemacht. Mit seinem länger anhaltenden Griff an den Gesäßbereich der damals 12-jährigen Nebenklägerin verbunden mit einer streichelnden Bewegung hat der Angeklagte eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB an einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen.

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5. Durch die zu II.5. festgestellte Tat schließlich hat sich der Angeklagte wegen eines weiteren Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. J. T. strafbar gemacht. Indem er das Gesäß der Nebenklägerin berührte, hat er diese in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und auf diese Weise belästigt.

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Die einzelnen Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB.

26

V.

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Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sieht § 176 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Anlass für eine Strafrahmenverschiebung besteht nicht.

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Für die Fälle der sexuellen Belästigung sieht § 184i Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vor. Auch insoweit ist eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt.

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Im Rahmen der Strafzumessung spricht zugunsten des Angeklagten, dass sich dieser jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Insbesondere konnte im Rahmen der Hauptverhandlung auf die zeugenschaftliche Vernehmung der Nebenklägerinnen verzichtet werden, vielmehr hat der Angeklagte auf Vorhalt ihrer Äußerungen gegenüber der Sachverständigen Dr. I deren Angaben in vollem Umfang bestätigt.

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Ebenso spricht zugunsten des Angeklagten, dass dieser bislang strafgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat in seiner Tätigkeit als Tennislehrer auch bereits insoweit Konsequenzen gezogen, dass er den Verein gewechselt hat und sich nunmehr auf das Erwachsenentraining konzentriert, was auch mit Einnahmeverlusten verbunden ist.

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Schließlich spricht auch zugunsten des Angeklagten, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen zwar von einiger Erheblichkeit sind, im Spektrum der denkbaren sexuellen Missbrauchshandlungen von Kindern, die der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB erfasst, jedoch noch im unteren Bereich der Schwere anzusiedeln sind, was die Taten des sexuellen Kindsmissbrauchs betrifft.

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Zum Nachteil des Angeklagten muss indes sprechen, dass er die Taten unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses aufgrund seiner beruflichen Stellung als Tennislehrer der Nebenklägerinnen und der dadurch geschaffenen Zugangsmöglichkeiten auch zum körperlichen Kontakt beging. Ebenso muss strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte die Taten wahllos wechselnd je nach sich bietender Gelegenheit gegenüber beiden Nebenklägerinnen beging, sodass die sexuellen Handlungen nicht aus einer besonderen Vertrautheit zu einer der Nebenklägerinnen hinaus entstanden. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten nach § 184i Abs. 1 StGB war das hier nicht bereits zum Tatbestand gehörende, dem Angeklagten bekannte jugendliche Alter der verletzten Nebenklägerin, als strafschärfend zu berücksichtigen.

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Im Ergebnis hält das Gericht unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für jede der Taten zu des sexuellen Missbrauchs von Kindern, somit den zu II.1., II.2. und II.4. festgestellten Taten, je eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als tat- und schuldangemessen. Für die zu II.3. und II.5. festgestellten Taten der sexuellen Belästigung hält das Gericht die Verhängung von Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Diese Strafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dabei waren nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Strafen nochmals zusammenfassend zu würdigen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Taten als im Wesentlichen gleichförmige Taten mit Seriencharakter aufgrund der Wiederholung einmal gefassten und zunächst erfolgreich umgesetzten Tatentschlusses darstellen. Dies lässt eine starke Raffung der Gesamtstrafe angezeigt erscheinen. Im Ergebnis verhängt das Gericht gegen den Angeklagten eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

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Diese Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen insoweit besondere Gründe im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist bisher weder allgemein kriminell noch mit speziell sexualstrafrechtlich bezogenen Auffälligkeiten bekannt geworden. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Schließlich hat er von sich aus seinen Trainingsbetrieb von Kindern wegverlagert, den Verein gewechselt und damit auch Einkommensnachteile bereits vor der Hauptverhandlung in Kauf genommen. Er hat sich seinen Taten auch in der Hauptverhandlung gestellt. Es besteht daher eine besonders starke Grundlage für die Erwartung, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten, insbesondere keine gleichgelagerten, begehen wird. Zu den Nebenklägerinnen hat er keinen Kontakt mehr, sodass eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeschlossen erscheint. Daher war es gerechtfertigt, diese als solche erstmals gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

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VI.

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Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für die Dauer der Bewährungszeit, die mit 5 Jahren den Rahmen des § 56a Abs. 1 S. 2 StGB ausfüllt, war nur unter Erteilung von Auflagen und Weisungen möglich. So war dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich während der Bewährungszeit straffrei und ordnungsgemäß zu führen und jeden Wohnungswechsel dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Schließlich war die Auflage (§ 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB) zu erteilen, zum Zwecke der Wiedergutmachung des ihnen zugefügten Unrechts beiden Nebenklägerinnen jeweils einen Geldbetrag von 500 € binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Dieser Geldbetrag soll der Genugtuung der Nebenklägerinnen dienen und ist unter Berücksichtigung der Zahlungsfrist auch unter Berücksichtigung der beschränkten Einkommensverhältnisse des Angeklagten von diesem zumutbar zu leisten.

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Ein Berufsverbot hinsichtlich der Tätigkeit als Tennislehrer, insbesondere als solcher für Kinder und Jugendliche, war nicht auszusprechen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 1 StGB liegen nicht vor. Nach dem oben genannten ist nämlich für die Dauer der Bewährungszeit auch ohne eine solche Maßnahme keine erhebliche Gefahr anzunehmen, dass der Angeklagte weitere Taten derselben Art begehen wird.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO und, soweit dem Angeklagten auch die Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen auferlegt wurde, auch auf § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.