Jugendlicher wegen Betrugs verwarnt und zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Der 15-jährige Angeklagte wurde wegen Betrugs schuldig gesprochen, weil er mit fremdem Schülerausweis ohne Fahrtpreis unterwegs war und den Vorfall später gestand. Das Jugendgericht berücksichtigte seine Reue, fehlende schädliche Neigungen und das geringe Schadensbild. Mangels einschlägiger Vorverurteilungen und wegen erzieherischer Erforderlichkeit wurde eine Verwarnung und die Auflage von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verhängt.
Ausgang: Angeklagter wegen Betrugs verurteilt; Verwarnung und Auflage von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit angeordnet, Kosten nicht auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Täter bei Begehung der Tat Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, sind die besonderen Vorschriften des Jugendstrafrechts bei Sanktion und Maßnahme vorrangig zu beachten.
Fehlende schädliche Neigungen und eine reuegetragene Einlassung rechtfertigen die Verhängung erzieherischer Zuchtmittel (z. B. Verwarnung, Auflage gemeinnütziger Arbeit) nach Jugendstrafrecht statt schwererer Maßnahmen.
Bei der Strafzumessung sind die in § 46 StGB genannten Umstände zu berücksichtigen; insbesondere wirken sich Geständnis, bisherige Nichtverurteilung und geringes Schadensmaß mildernd aus.
Eine rechtzeitige Selbstanzeige bzw. Offenlegung gegenüber den Ermittlungsbehörden kann zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn sie zur Aufklärung beiträgt und Dritte nicht weiter belastet werden.
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten 20 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamts Mönchengladbach abzuleisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 JGG
Rubrum
Gründe:(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO):
I.
Der Angeklagte ist 15 Jahre alt, deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Der Angeklagte befindet sich in einer schwierigen familiären Situation und wurde von der Mutter bereits als Kleinkind zu Pflegeeltern gegeben, wo er 13 Jahre verbrachte. Zur leiblichen Mutter, nicht aber zum leiblichen Vater besteht weiterhin Kontakt.
Der Angeklagte besuchte zunächst die katholische Grundschule in S. und wechselte sodann auf die städtische Gesamtschule in S.. Nachdem es zu Konflikten mit den Pflegeeltern gekommen ist, besucht der Angeklagte nunmehr die H. C. Schule und Internate in M. Aufgrund von dortigen Schwierigkeiten wird jedoch momentan nach einer neuen Einrichtung für den Angeklagten gesucht.
Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 23.06.2020 wurde bei der Staatsanwaltschaft Aachen, Az. 204 Js 742/20, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei Fällen, Datum der (letzten) Tat: 18.01.2020, von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.
Am 01.07.2020 wurde bei der Staatsanwaltschaft Aachen, Az. 204 Js 1360/20, wegen Vortäuschen einer Straftat, Datum der (letzten) Tat: 06.03.2020, von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.
II.
Am 14.05.2021 gegen 13:24 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Zug der National Express Rail GmbH, Zugnummer 00000, von M. nach A. ohne gültigen Fahrausweis. Bei der Fahrscheinkontrolle auf Höhe H. legte er einen Schülerausweis des Zeugen S. C. aus seiner Wohngruppe vor, um selbst, wie von Anfang an geplant, keine Nachzahlung in Höhe von 60,00 EUR leisten zu müssen. Die Täuschung fiel nicht auf. Allerdings stellte der Angeklagte den Sachverhalt am nächsten Tag gegenüber der Polizei in Aachen richtig.
III.
Die Feststellungen zur Person und zur Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den weiteren laut Hauptverhandlungsprotokoll ausgeschöpften Beweismitteln.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit der im Tenor aufgeführten Straftaten schuldig gemacht.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat 15 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel. Dass er sich des Unrechts seiner Tat bewusst war, findet bereits in der Selbstanzeige am Folgetag aufgrund eines schlechten Gewissens Bestätigung.
Bei dem Angeklagten liegen keine schädlichen Neigungen vor. Die Tat ist dementsprechend mit Zuchtmitteln zu ahnden, damit dem Angeklagten eindringlich zum Bewusstsein gebracht wird, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, § 13 JGG.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände an den Kriterien des § 46 StGB orientiert. Zu Gunsten des Angeklagten war danach das umfassende und von Reue getragene Geständnis zu berücksichtigen. Ferner sprach für ihn, dass er bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden ist, die bisherigen zwei Verfahren vielmehr im Ermittlungsverfahren eingestellt worden sind. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Tat zeitnah gegenüber der Polizei offengelegt hat und mithin der Zeuge C. durch die Tat nicht weiter belastet worden ist und auch insgesamt kein großer Schaden eingetreten ist.
Es ist deswegen unter Abwägung aller genannten Umstände erzieherisch erforderlich, den Angeklagten zu verwarnen und ihm aufzugeben, binnen zwei Monaten 20 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.