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Amtsgericht Mönchengladbach·11 C 254/22·21.11.2022

Klage auf Auskunft nach §242 BGB abgewiesen wegen fehlender Darlegung eines Leistungsanspruchs

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Auskunft, um festzustellen, ob Schadensersatz- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Zentral war, ob ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB vorliegt. Das Gericht verneint dies, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen sei. Eine allgemeine Auskunftspflicht besteht nicht.

Ausgang: Klage auf Auskunft nach § 242 BGB abgewiesen, da kein dargelegter Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht besteht im bürgerlichen Recht nicht.

2

Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, sich die zur Durchsetzung notwendigen Auskünfte nicht zumutbar selbst beschaffen kann, der Verpflichtete sie unschwer geben kann und zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht.

3

Soweit keine besonderen erbrechtlichen Regeln greifen, erfordert ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Inhalt des Anspruchs offen ist.

4

Fehlt die Darlegung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht und wird die Auskunft lediglich zur Feststellung erst möglicher Anspruchsgründe begehrt, besteht kein Anspruch auf Auskunft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die zulässige Klage ist unbegründet.

2

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Auskunftsanspruch.

3

Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 – VIII ZR 262/76 –, Rn. 17, juris). Ein auf § 242 BGB gegründetes Auskunftsrecht besteht aber dann, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag und zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht. Dafür ist erforderlich - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BGHZ 55, 378, 380; 61, 180, 185; 97, 188, 193) - dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 – IX ZR 57/86 –, Rn. 16 - 20, juris).

4

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Leistungsanspruch - etwaige Schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche - dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, dass der Leistungsanspruch besteht. Sie begehrt die Auskunft vielmehr, um herauszufinden, ob ein Anspruch besteht.

5

II.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

7

Streitwert:  bis 500,00 €