Schadensersatz nach Verkehrsunfall: fiktive Reparaturkosten teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; streitig waren u.a. Reparaturkosten und Ersatz für verpasstes Fußballspiel. Das Gericht sprach nur eine geringe Forderung von 5,04 EUR zu und wies die Klage im Übrigen ab. Es begründete die Kürzung mit unüblichen Ersatzteilzuschlägen und verneinte Ansprüche der Zedenten sowie Ersatz für verpasste Veranstaltung.
Ausgang: Klage hinsichtlich fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 5,04 EUR stattgegeben, sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten einschließlich voraussichtlicher Mietwagenkosten für die erforderliche Reparaturdauer verlangen; das Gericht bewertet die Angemessenheit von Kostenvoranschlägen nach § 287 ZPO.
Pauschale Aufschläge in Reparaturkalkulationen (z. B. 15 % Ersatzteilzuschlag) sind nur ersatzfähig, wenn deren Erhebung in der jeweiligen Region und für übliche Betriebe nachweisbar ist.
Eine Abtretung von Schadenersatzansprüchen ist wirkungslos, soweit der Zedent selbst keine entsprechenden Ansprüche gegen den Schädiger hatte.
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB setzen eine Verletzung absoluter Rechtsgüter voraus; vertragliche Genussrechte wie Eintrittskarten gelten nicht als durch § 823 Abs. 1 geschützte absolute Rechte.
Für Ersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG ist erforderlich, dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt; bloße Verzögerungsfolgen, die zum Verpassen einer Veranstaltung führen, sind regelmäßig nicht durch die StVO geschützt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem sehr geringen Teil begründet.
Der Kläger hat aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis lediglich einen weiteren geringen Anspruch wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs. Im Übrigen bleibt seine Klage erfolglos.
I.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG i.H.v. 5,04 EUR. Nach dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag fallen für die Reparatur seines Fahrzeugs netto 995,06 EUR an. Darin enthalten ist die Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs für einen Tag zum Preis von 49,00 EUR. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Auch bei einer fiktiven Schadensberechnung kann der Geschädigte Mietwagenkosten für die voraussichtliche Reparaturzeit beanspruchen (BGH, NJW 2003,3480). Die veranschlagten Kosten hält das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für sachgerecht. Dagegen hat die Beklagtenseite unbestritten vorgetragen, dass in der Reparaturkostenkalkulation ein 15 %iger Aufschlag für Ersatzteile i.H.v. 58,00 EUR enthalten ist. Ein solcher Aufschlag ist nur dann zu erstatten, wenn dieser üblicherweise bei einer Reparatur in der jeweiligen Region anfallen würde. Unstreitig trifft das im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Daher ist der Anspruch im vorliegenden Fall um diese 58,00 EUR zu kürzen. Es verbleiben damit noch Reparaturkosten i.H.v. 5,04 EUR.
2.
Kein Anspruch steht dem Kläger hingegen aus abgetretenem Recht wegen des angeblich aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offenbleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.
Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kommen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen T……T…., N……T….. und U……I….. haben demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
a)
Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehört nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlt.
b)
Ebenfalls bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.
c)
Schließlich bestehen Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.
3.
Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Mit ihrer Zahlung von 147,66 EUR hat die Beklagte auch bei Berücksichtigung des weiteren ersatzfähigen Schadens von 5,04 EUR sämtliche angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt. Der Zinsanspruch auf die zugesprochene Summe ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 339,79 EUR festgesetzt.
Mönchengladbach, 26.05.2014
Amtsgericht
Richter T