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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·5 XVII 691/24·07.01.2025

Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1831 BGB mit Zwangsermächtigung

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Mülheim genehmigt die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nach §1831 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB bis zur vom Gutachten getragenen Höchstdauer und ermächtigt die Behörde zur erforderlichen Zwangsanwendung und Wohnungsöffnung. Entscheidungsgrund sind eine manische Episode mit psychotischen Symptomen, fehlende Krankheitseinsicht und erhebliche Selbstgefährdung. Die Fristbemessung folgt der ärztlichen Stellungnahme; der Beschluss ist sofort wirksam.

Ausgang: Beschluss genehmigt die geschlossene Unterbringung des Betroffenen und ermächtigt zur Anwendung unmittelbaren Zwangs; Entscheidung ist sofort wirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1831 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB setzt voraus, dass eine psychische Erkrankung eine dringend notwendige stationäre Behandlung zur Abwendung erheblichen gesundheitlichen Schadens erfordert.

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Fehlende Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens infolge krankheitsbedingter Wahrnehmungs‑ und Denkstörungen kann die Unterbringungsbedürftigkeit und die Annahme erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung begründen.

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Die Dauer der gerichtlichen Genehmigung ist an die medizinische Einschätzung zu koppeln; das Gericht bemisst die Frist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme.

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Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und zur Öffnung der Wohnung kann nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Durchführung der Unterbringung erforderlich ist, und der Beschluss kann sofort wirksam gesetzt werden.

Relevante Normen
§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB§ 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG§ 324 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird die geschlossene Unterbringung des Herrn B. in dem A.-Hospital, J.-straße, Q. oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 00.00.0000 genehmigt.

Die zuständige Behörde wird ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden und die Wohnung zu öffnen und zu betreten.

Als Verfahrenspfleger bleibt Herr W. bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Rubrum

1

5 XVII 691/24
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Betreuungsgericht Beschluss

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 1831 Abs.1 Nr. 1 und 2 BGB.

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Bei dem Betroffenen liegt eine manische Episode mit psychotischen Symptomen vor. Diese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung.

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Darüber hinaus ist die Unterbringung zum Wohl des Betroffenen erforderlich, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Herr B. sich auf Grund seiner Erkrankung erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. R. vom 00.00.0000 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

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Der Betroffene ist krankheitsbedingt - aufgrund der Einschränkungen der Wahrnehmung und aufgrund der ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen - nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden.

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Aufgrund des manischen Zustands ohne jegliche Krankheitseinsicht besteht danach die Gefahr, dass sich der Betroffene nicht nur wirtschaftlich und sozial massiv schädigt, sondern einen erheblichen Gesundheitsschaden dadurch erfährt, dass sich die aktuell vorgefundene manische Episode chronifiziert und der Betroffene in diesem Zustand sich und andere gesundheitlich schädigt. Aufgrund der krankheitsbedingt bereits eingetretenen massiven Schädigungen der sozialen Beziehungen, der wirtschaftlichen und finanziellen Existenzgrundlage und des drohenden Wohnungsverlustes besteht nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen auch eine erhebliche Selbstgefährdung.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.

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Die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

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Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

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              1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

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              2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

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              3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,

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soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, Q. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mülheim an der Ruhr eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.

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Mülheim an der Ruhr, 08.01.2025 Amtsgericht
M. Richter am Amtsgericht