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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·5 XVII 274/14·16.04.2019

Erweiterung und Verlängerung der Betreuung; Widerruf von Vollmachten und Umgangsregelungen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Mülheim erweitert den Aufgabenkreis des Betreuers und verlängert die bestehende Betreuung bis spätestens 17.04.2026. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten, wonach die Betroffene an einer psychotischen Persönlichkeitsstörung leidet und nicht in der Lage ist, in bestimmten Bereichen einen freien Willen zu bilden. Die Betreuung umfasst u. a. Empfang von Post, Rechtsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Entscheidungen zum Umgang einschließlich Kontaktverboten sowie den Widerruf rechtsunwirksamer Vollmachten; die Anordnung ist sofort wirksam.

Ausgang: Antrag auf Erweiterung und Verlängerung der Betreuung dem Beschluss zufolge stattgegeben; Anordnung sofort wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung ist anzuordnen oder fortzuführen, wenn ein medizinisches Gutachten und die Anhörung ergeben, dass die betroffene Person in einzelnen Lebensbereichen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich und interessengerecht zu regeln.

2

Der Umfang der Betreuung ist auf die jeweils aktuelle Erforderlichkeit zu beschränken und entsprechend zu erweitern, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Betreuten erforderlich ist.

3

Eine nachträglich erteilte Generalvollmacht hebt die Notwendigkeit einer Betreuung nicht auf, wenn der Vollmachtgeber nach ärztlicher Feststellung nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden.

4

Der Betreuer kann befugt werden, im Interesse der Betroffenen rechtsunwirksame oder zum Schutz zu widerrufende Vollmachten zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Rechtsscheins- oder Schutzinteresse besteht.

5

Die Betreuung kann auch den Bereich des Umgangs einschließen und dem Betreuer die Entscheidung über Kontaktverbote oder Abstandsgebote übertragen, wenn wiederkehrende gesundheitliche Phasen die Selbstschutzfähigkeit der Betroffenen beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herrn A erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

-                  Befugnis zum Empfang von Post -                  Rechtsangelegenheiten -                  Umgangsrecht einschließlich Entscheidungen über                    Kontaktverbote/Abstandsgebote -                  Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern -                  Widerruf der Generalvollmacht vom 02.01.2019 sowie etwaiger weiterer                    Vollmachten der Betroffenen -                  Aufenthaltsbestimmung

Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.

Das Gericht wird spätestens bis zum 17.04.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med B liegt bei Frau C eine schwerwiegende Störung der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Psychoseerkrankung vor.

3

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau C aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.

4

Die Betroffene ist nicht in der Lage, hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Betreuung einen freien Willen zu bilden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Betroffene zuletzt durchaus für die Fortsetzung einer Betreuung mit Herrn A als Betreuer ausgesprochen hat.

5

Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.

6

Da die Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in der Lage ist, im Bereich des Umgangsrechtes einen freien Willen zu bilden und der Umgang mit dem Vater für die Gesundheit der Betroffenen als abträglich zu bewerten ist, war die Betreuung auch um diesen Bereich einschließlich der Entscheidung über etwaige Kontaktverbote/Abstandsgebote zu erweitern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene in gesundheitlich stabilen Phasen durchaus Kontakt zum Vater wünscht, welcher in der Vergangenheit durch den Betreuer auch keineswegs verhindert wurde und auch weiterhin möglich sein dürfte. In gesundheitlich schlechteren Phasen, in denen sich die Betroffene von teilweise gar nicht gewollten, jedenfalls aber gesundheitlich abträglichen Einflussnahmen des Vaters durch Kontaktaufnahme nicht hinreichend distanzieren kann,  wird es dem Betreuer danach nunmehr zum Schutz der Betroffenen ermöglicht, entsprechende Kontaktverbote bzw. Abstandsgebote zu erwirken.

7

Auch die zwischenzeitlich am 02.01.2019 erteilte Generalvollmacht lässt die Notwendigkeit einer Betreuung nicht entfallen. Die Betroffene, die sich im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht einmal mehr an die Erteilung der Vollmacht erinnern konnte, ist jedenfalls nach dem Ergebnis der Begutachtung gesundheitlich nicht in der Lage, rechtlich wirksame Vollmachten zu erteilen und diesbezüglich einen freien Willen zu bilden.

8

Aufgrund des Rechtsscheins der – wenn auch rechtlich unwirksamen – Vollmacht war dem Betreuer des Weiteren durch entsprechende Erweiterung der Aufgabenkreise zu ermöglichen, diese und etwaige weitere Vollmachten zum Schutz der Betroffenen zu widerrufen.

9

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend dem ärztlichen Gutachten festgesetzt.

10

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.