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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·5 XVII 219/18·30.01.2019

Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht genehmigt die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30.01.2020 nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB. Entscheidend sind paranoide Schizophrenie, schwere polyvalente Sucht und akute Selbst- und Fremdgefährdung bei fehlender Einsicht. Die Anordnung stützt sich auf ein psychiatrisches Gutachten, ergänzende ärztliche Stellungnahmen und die richterliche Anhörung; die Maßnahme ist sofort wirksam.

Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen bis 30.01.2020 gemäß §1906 Abs.1 Nr.1 BGB; sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB setzt voraus, dass aufgrund einer psychischen Krankheit erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und diese nicht anders abgewendet werden kann.

2

Zur Feststellung der Voraussetzungen sind insbesondere fachärztliche Gutachten, ärztliche Stellungnahmen und gerichtliche Ermittlungen heranzuziehen.

3

Kriterien für die Gefährdungsprognose können frühere eigen- und fremdgefährdende Handlungen, akute Symptomatik (z. B. imperative Stimmen) und erheblicher Substanzmissbrauch sein.

4

Die Dauer der genehmigten Unterbringung ist anhand der ärztlichen Befunde zu bemessen; die sofortige Wirksamkeit einer solchen Anordnung kann gemäß §324 Abs.2 FamFG angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 324 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird die geschlossene Unterbringung des Herrn L2 in dem St. N-Hospital, L3-Straße ##, ##### N2 oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 30.01.2020 genehmigt.

Als Verfahrenspfleger bleibt Herr Rechtsanwalt L bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

3

Bei dem Betroffenen liegt eine paranoide Schizophrenie sowie eine schwere polyvalente Substanzabhängigkeit vor. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.

4

Aufgrund der Erkrankung und des erheblichen Drogeneinflusses kam es in der Vergangenheit immer wieder zu eigen- wie auch fremdgefährdendem Verhalten sowie zu imperativen Stimmen, die ihn zum Töten anderer Menschen oder zum Suizid aufforderten. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen weiterhin die erhebliche Gefahr, dass der Betroffene sich selbst, im Kontext einer suizidalen Krise, tötet oder sich oder anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird. Der Betroffene vermag die Notwendigkeit der Unterbringung krankheitsbedingt nicht bzw. nicht immer zu erkennen.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. C vom 16.12.2018, der ergänzenden Stellungnahme des Oberarztes Dr. T und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht dem ärztlichen Gutachten.

7

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.