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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·32 XVI (B) 12/20·02.12.2020

Antrag einer Vertrauensperson auf Aufhebung der Sicherungshaft zurückgewiesen

StrafrechtStrafvollzugsrechtHaftrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vertrauensperson G beantragte die Aufhebung einer angeordneten Sicherungshaft des Betroffenen. Entscheidungsfrage war, ob neue Tatsachen die Haftanordnung in Frage stellen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Damit bleibt es bei dem der Haftanordnung zugrunde liegenden Sachverhalt.

Ausgang: Antrag der Vertrauensperson auf Aufhebung der Sicherungshaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aufhebung einer Sicherungshaft durch eine Vertrauensperson ist nur begründet, wenn neue Tatsachen oder rechtliche Umstände vorgetragen werden, die die Grundlage der Haftanordnung erschüttern.

2

Fehlen solche neuen Anhaltspunkte, bleibt das Gericht an dem Sachverhalt gebunden, der der Anordnung der Sicherungshaft zugrunde lag.

3

Ein Antrag, der keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Haftentscheidung enthält, ist als unbegründet abzuweisen.

4

Die bloße Behauptung von Bedenken gegen die Haft genügt nicht; maßgeblich sind darlegungsfähige Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Tenor

Der Antrag von G, als Person des Vertrauens des Betroffenen, auf Aufhebung der Haft wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Vertrauensperson war nicht begründet. Das Gericht kann folglich weiterhin nur von dem Sachverhalt ausgehen, der bereits Grundlage der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft war. Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.