Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wegen Untertauchens und falscher Identität
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen einen rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber. Streitgegenstand war, ob Untertauchen und die Verwendung einer gefälschten ID den Verdacht begründen, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Das Amtsgericht ordnete die Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung bis zur Abschiebung (längstens 17.07.2016) an. Die Haftdauer sei zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wurde stattgegeben; Haft mit sofortiger Wirkung bis zur Abschiebung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG ist anzuordnen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne eine erreichbare Anschrift mitzuteilen.
Der begründete Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen (§62 Abs.3 Nr.5 AufenthG), kann sich aus dem Untertauchen des Betroffenen und der Verwendung falscher oder gefälschter Identitätsdokumente ergeben.
Fehlende finanzielle Mittel und das Fehlen gültiger Reisedokumente sprechen gegen die Annahme einer freiwilligen Ausreise und können die Anordnung von Sicherungshaft rechtfertigen.
Die Dauer der Sicherungshaft muss auf das zur Vorbereitung der Abschiebung Erforderliche beschränkt und – soweit möglich – zeitlich befristet angeordnet werden.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 17.07.2016 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Gießen - Az.: 483690 - hat am 04.07.2016 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene reiste am 25.11.2014 in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt ein.
Sein am 14.04.2015 gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt und ist seit dem 03.12.2015 vollziehbar.
Einer freiwilligen Ausreise ist der Betroffene nicht nachgekommen, obwohl er zweimal einen Termin zur finanzierten Ausreise vereinbart hatte.
Nach Einleitung der Abschiebemaßnahmen tauchte der Betroffene ab Januar 2016 in der Bundesrepublik unter.
Bei seiner Festnahme in Mülheim an der Ruhr am 03.07.2016 verweigerte er zunächst sämtliche Angaben. Er führte eine gefälschte ID-Card der Republik Zypern mit den Personalien T, geboren am 13.02.1990.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).
Der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG).
Dies wird insbesondere durch sein Untertauchen und die Verwendung der gefälschten ID-Card deutlich. Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 45466 Mülheim an der Ruhr, Abteilung 32, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.