Anordnung von Sicherungshaft wegen Fluchtgefahr bei Mitwirkungsverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragt Sicherungshaft gegen einen guineischen Betroffenen nach endgültiger Ablehnung seines Asylantrags und Vollziehbarkeit der Abschiebung. Streitpunkt ist, ob Fluchtgefahr und Mitwirkungsverweigerung die Anordnung rechtfertigen. Das Amtsgericht ordnet die Sicherungshaft nach §62 AufenthG bis zur Abschiebung, längstens bis 09.02.2021, mit sofortiger Wirkung an. Die Entscheidung stützt sich auf fehlende Mitwirkung bei Identitätsklärung, Nichterscheinen und unklaren Aufenthaltsort.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen wird stattgegeben; Haftdauer bis 09.02.2021 mit sofortiger Wirkung.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG ist anzuordnen, wenn konkrete Fluchtgefahr besteht und zur Durchsetzung der Abschiebung erforderlich ist.
Fluchtgefahr kann sich aus der schuldhaften Nichtbefolgung von Mitwirkungspflichten zur Pass- oder Identitätsbeschaffung ergeben.
Das wiederholte Fernbleiben von Anhörungsterminen sowie die Nichtmitteilung des Aufenthaltsorts begründen ein glaubhaftes Risiko, dass eine betroffene Person sich der Vollstreckung entziehen will.
Die Dauer der Sicherungshaft ist auf das zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderliche Maß zu begrenzen; eine Befristung ist zu bestimmen und zu begründen.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415 FamFG, 62 III 1 Nr. 1, IIIb Nr.5, 106 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 09.02.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Mülheim - 123 - hat am 09.11.2020 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 12.03.2017 in das Bundesgebiet ein. Sein danach gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 05.04.2017 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Münster abgewiesen, das Urteil wurde am 03.03.2020 rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist somit seit dem 03.04.2020 vollziehbar.
Der Betroffene erklärte im weiteren Verlauf des Verfahrens, dass er nicht ausreisen wolle und kam den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Passersatzpapieren nicht nach. So legte er über seine Anwältin lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde und kein Original vor und erschien nicht zur Identitätsklärung vor der guineischen Expertendelegation am 26.10.2020.
Auch hielt er sich nicht regelmäßig in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und war dort für den Hausmeister überwiegend nicht anzutreffen. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort hat er der Ausländerbehörde nicht bekannt gegeben.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 1 Nr. 1 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil Fluchtgefahr besteht.Er ist zumindest seiner Passbeschaffungspflicht nicht nachgekommen und hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität unterlassen oder verweigert ( §62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG).
Zum Termin am 26.10.2020 vor der Expertendelegation ist er unentschuldigt nicht erschienen. Die Kopie der Geburtsurkunde liegt bereits seit dem 23.07.2020 vor, so dass es nicht glaubhaft erscheint, dass das Original sich "noch" auf dem Q-Weg befindet.
Darüber hinaus war er auch überwiegend nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft anzutreffen und hat heutigen Morgen versucht, sich der Festnahme zu entziehen.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Die Ausländerbehörde hat dazu vorgetragen, dass der Betroffene am 17.11.2020 zu einer Anhörung vor der guineischen Expertendelegation vorgeführt werden kann und danach innerhalb eines Monats Passersatzpapiere beschafft werden können.
Den schriftlichen Antrag hat die Ausländerbehörde dahingehend ergänzt, dass nach der Identifizierung und Passersatzpapierbeschaffung die Fluganmeldung erfolgen könne. Wenn also innerhalb eines Monats nach dem 17.11.2020 die Passersatzpapiere vorliegen werden, kann sodann der Flug gebucht werden. Erfahrungsgemäß bedarf es eines Vorlaufes von mindestens 6 Wochen. Damit kann Mitte Dezember der Flug gebucht werden, so dass mit einem Flug Ende Januar 2021 zu rechnen ist.
Um mögliche kurze Verzögerungen abzufangen, war die Abschiebehaft deshalb auf das rechtlich Zulässige bis zum 09.02.2021 zu begrenzen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.