Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wegen Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragt Sicherungshaft gegen einen wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen. Das Amtsgericht ordnet nach §§ 415, 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs.3 AufenthG mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft an, da der Betroffene keine substantiierten Einwendungen vorbrachte und als fluchtgefährdet gilt. Fehlende Reisedokumente und finanzielle Mittel sprechen gegen freiwillige Ausreise; Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Die Haft ist bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 12.03.2018, befristet.
Ausgang: Anordnung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs.3 AufenthG mit sofortiger Wirkung und Kostenauferlegung an den Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG kann anzuordnen sein, wenn die betroffene Person aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und Fluchtgefahr besteht.
Der Betroffene muss glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will; unterbleibt ein entsprechender substantiiert vorgetragener Nachweis, ist von Fluchtgefahr auszugehen.
Fehlende finanzielle Mittel und fehlende Reisedokumente können ein Indiz dafür sein, dass die Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt wird und damit Fluchtgefahr begründen.
Sicherungshaft ist zeitlich nur soweit zu begründen, wie sie zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlich ist; eine absehbare zeitliche Befristung (z. B. bis zu drei Monate) kann zulässig sein.
Die Anordnung der Sicherungshaft kann nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG mit sofortiger Wirkung verfügt werden; die Kostenentscheidung kann dem Betroffenen auferlegt werden.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 12.03.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in Landkreis S - Az.: ##.#.##/###### - hat am 13.12.2018 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Es besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, § 62 III Nr. 5 AufenthG.Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.
Dabei kann insbesondere die Abschiebung auch innerhalb einer absehbaren Zeit, maximal bis 3 Monate, durchgeführt werden. Bis zum 31.01.2018 kann die Vorführung vor die ghanaische Delegation erfolgen und nach Ausstellung des entsprechenden Passersatzpapier unverzüglich eine Abschiebung erfolgen. Diesbezüglich wird auf die Bestätigung des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern Bezug genommen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.