Steuerberaterhonorar: Rahmengebühr nach StBGebV, Gegenstandswertkorrektur und § 393 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restliches Honorar aus Steuerberatungsleistungen; der Beklagte wandte Überhöhung, Mängel sowie Aufrechnung ein und erhob Widerklage auf Erstattung eigener Anwaltskosten. Das Gericht sprach der Klägerin 2.779,34 EUR zu, wies aber Mahn- und vorgerichtliche Anwaltskosten mangels Erforderlichkeit ab. Die Aufrechnung der Klägerin gegen den Anwaltskostenanspruch des Beklagten wurde wegen § 393 BGB verneint. Die Widerklage hatte Erfolg, da die Inkassobeauftragung als vorsätzliche unerlaubte Handlung bewertet wurde und die Anwaltskosten zur Abwehr erstattungsfähig seien.
Ausgang: Klage auf Honorar überwiegend zugesprochen, Nebenforderungen abgewiesen; Widerklage auf Anwaltskostenerstattung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Steuerberatervergütung kann sich mangels Vergütungsvereinbarung aus § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. der StBGebV ergeben.
Bei Rahmengebühren nach der StBGebV bestimmt der Steuerberater die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen; im Streitfall trägt er als Bestimmungsberechtigter die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit jeder die Mindestgebühr übersteigenden Bestimmung.
Ist bei der Gebührenberechnung ein unzutreffender Gegenstandswert zugrunde gelegt worden, ist die Vergütung auf Basis des zutreffenden Gegenstandswerts neu zu berechnen; der gewählte Rahmensatz kann im Übrigen angemessen sein.
Eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist nach § 393 BGB unzulässig.
Kosten der Rechtsverfolgung sind nur ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren; unnötige Mehrfachverfolgung (z.B. zweites Mahnverfahren trotz möglicher Titulierung) begründet keinen Erstattungsanspruch.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.779,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 654,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
27 C 498/10
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.779,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 654,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honorarforderungen aus Steuerberatungstätigkeiten geltend.
Die Klägerin war als Steuerbüro für den Beklagten tätig. Das Mandat umfasste neben der laufenden Buchführung, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärung mit Umsatzsteuer und Gewerbesteuer auch die nicht verfahrensgegenständliche private Einkommenssteuererklärung des Beklagten.
Für die im Jahre 2006 und 2007 erbrachten Leistungen legte die Klägerin u.a. die nachfolgenden Rechnungen:
- Rechnung Nr. 692/2006 vom 14.07.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 852/2006 vom 15.08.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 960/2006 vom 15.09.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 1103/2006 vom 29.09.2006 über einen Betrag i.H.v. 132,07 EUR
- Rechnung Nr. 1134/2006 vom 13.10.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 1228/2006 vom 15.11.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 1364/2006 vom 15.12.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
- Rechnung Nr. 1482/2006 vom 29.12.2006 über einen Betrag i.H.v. 202,07 EUR
- Rechnung Nr. 17/2007 vom 15.01.2007 über einen Betrag i.H.v. 317,37 EUR
- Rechnung Nr. 86/2007 vom 24.01.2007 über einen Betrag i.H.v. 1.818,38 EUR
- Rechnung Nr. 367/2007 vom 30.03.2007 über einen Betrag i.H.v. 105,03 EUR
Wegen des Inhalts der Rechnungen wird auf deren Kopien auf Bl.15-24 d. A. Bezug genommen.
Auf den sich aus den vorgenannten Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag von 4.431,14 EUR hat der Beklagte am 05.07.2007 eine Zahlung von 1.000,00 EUR erbracht. Zuvor hatte die Klägerin nach erfolgloser Mahnung des Beklagten gegen diesen beim Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten am 11.06.2007 zugestellt worden war. Die per Banküberweisung am 05.07.2010 gezahlten 1.000,00 EUR enthielten als Verwendungszweck die Angabe "vereinbarungsgemäß 1.Rate, dann monatlich 500,00". Nachdem nachfolgend weitere Ratenzahlungen nicht geleistet wurden, wurde auf Antrag der Klägerin ein neuer Mahnbescheid gegen den Beklagten über die verbliebene Restforderung erlassen, der dem Beklagten am 01.09.2009 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte am 08.09.2009 Widerspruch erhob. Für die beiden Mahnverfahren hatte die Klägerin Kosten von 109,00 EUR zu zahlen. Sodann ließ die Klägerin den Beklagten über ein von ihr entsprechend beauftragtes Inkassobüro zur Zahlung auffordern. Hiergegen setzte sich der Beklagte zur Wehr und beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, wodurch dem Beklagten Kosten in Höhe von 654,80 EUR entstanden. Gegen diese Forderung von 654,80 EUR erklärte die nunmehr ebenfalls anwaltlich vertretene Klägerin die Aufrechnung mit ihren noch ausstehenden Honoraransprüchen, so dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen verbleibenden Honoraranspruch von 2.779,34 EUR verfolgt. Daneben beansprucht die Klägerin den Ersatz der für die beiden gerichtlichen Mahnverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 109 EUR und den Ersatz von vorgerichtlich zur Rechtsverfolgung aufgewandter Rechtsanwaltskosten von 316,18 EUR.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Bezahlung des ihm in Rechnung gestellten Honorars für die erbrachten Steuerberatungstätigkeiten verpflichet. Die Tätigkeiten seien ordnungsgemäß erbracht worden und die in Ansatz gebrachten Gebühren angemessen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.779,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 109,00 EUR zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 654,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin abrechnete Vergütung sei in ihrer Höhe nicht angemessen. Die Klägerin beanspruche für die von ihr erbrachten Leistungen erhöhte Gebühren nach der StBGebV, ohne Gründe für eine erhöhte Gebührenbemessung darzulegen. Für die Erstellung der monatlichen Buchführung 2006 einschließlich des Kontierens der Belege seien von der Klägerin unter Zugrundelegung eines zu hohen Jahresumsatzes als Gegenstandswert überhöhte Gebührensätze abgerechnet worden. Für die Führung der Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechungen seien von der Klägerin unberechtigt pro Arbeitnehmer 11 EUR abgerechnet worden. Eine erhöhte Schwierigkeit oder ein größerer Umfang der Tätigkeit, was zur Abrechnung einer erhöhten Gebühr berechtigen könne, sei nicht zu erkennen. Auch die in Rechnung gestellten Gebührensätze für die Gewerbesteuererklärung 2005 und für die Umsatzsteuererklärung 2005 seien überhöht. Mit den in der Vergangenheit an die Klägerin geleisteten Zahlungen sei diese für die von ihr erbrachten Leistungen bereits mehr als angemessen vergütet worden.
Die von der Klägerin für ihn erstellte Buchführung weise im Übrigen Unstimmigkeiten und Mängel auf, die nach Beendigung des Mandatsverhältnisses im Rahmen der Fortführung und Weiterbearbeitung der Buchführung durch den Beklagten und seinem neuen Steuerberater festgestellt worden sei. Im Einzelnen sei der von der Klägerin für ihn erstellte Jahresabschluss 2005 erheblich fehlerhaft erstellt worden, da die Bilanz 2005 keine Rückstellungen enthalte für Aufbewahrungs- oder Archivierungskosten. Die für ihn erstellte Buchführung 2006 sei von der Klägerin erheblich fehlerhaft erstellt worden, da sich per 31.12.2006 für unfertige Leistungen ein Passivposten in Höhe von 14.352,53 EUR ergebe. Der durch diese Schlechtleistung der Klägerin bei ihm verursachte Schaden beliefe sich auf 922,25 EUR. Dieser Schaden setze sich zuammen aus ihm entstandenen Steuerberatungskosten für fachgerechte Überprüfungen und Berichtigungen der von der Klägerin erstellten fehlerhaften Buchführung 2006 und des fehlerhaften Jahresabschlusses 2005. Mit diesem Schadensersatzanspruch von 922,25 EUR werde hilfsweise die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Klägerin erklärt.
Der beanspruchte Ersatz von aufgewandten Kosten für zwei gerichtliche Mahnverfahren und der Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne mangels Erforderlichkeit nicht verlangt werden.
Er habe seinerseits gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von zur Rechtsverfolgung aufgewandter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 654,80 EUR. Die Beauftragung eines Inkassobüros durch die Klägerin sei rechtswidrig erfolgt, was der Klägerin aufgrund ihrer Berufsausübung auch bewußt gewesen sei. Eine Aufrechnung durch die Klägerin sei aufgrund ihrer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 07.07.2010 (Bl.79 d.A.) und vom 11.05.2011 (Bl.180 d.A.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Udo Dabringhausen vom 06.12.2010 (Bl.90-116 d.A.) sowie vom 25.08.2011 (Bl.188-207 d.A.) und vom 27.03.2012 (Bl.235-242 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die zulässige Widerklage ist begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf (restliches) Steuerberatungshonorar in Höhe von 2.779,34 EUR aus § 612 Abs.2 BGB i.V. mit StBGebV.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass die in Ansatz gebrachten Gebühren für die Lohnbuchführung gem. § 34 StBGebV in den Rechnungen vom 29.09.2006 (Rechnung Nr. 1103/2006), 29.12.2006 (Rechnung Nr. 1482/2006) und 30.03.2007 (Rechnung Nr. 367/2007) angemessen und gerechtfertigt sind. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dabringhausen in seinem Gutachten vom 06.12.2010 auf dessen Inhalt zur Vermeidung zur Wiederholungen Bezug genommen wird. Insoweit kam der Sachverständigen zu dem Ergebenis, dass aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung (Steuer- und Sozialversicherungsrecht), die angesetzten Gebühren aufgrund des Aufwandes und der Rückabwicklung aus der beruflichen Erfahrung heraus gerechtfertigt und somit nicht zu beanstanden seien. Da der Sachverständige sein Gutachten insgesamt klar und übersichtlich erstattet hat, er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist und die von ihm festgestellten Befundtatsachen sachkundig fundiert dargelegt worden sind, konnte das Gericht diese überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen gut nachvollziehen und schließt sich dem Gutachten daher vollinhaltlich an. Demgemäß sind die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren für die Lohnbuchführung nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebührensatz von 7/10 für die Buchführung nach § 33 StBGebV in den Rechnungen vom 13.10.2006 (Rechnung Nr.1134/2006), 15.11.2006 (Rechnung Nr. 1228/2006), 15.12.2006 (Rechnung Nr. 1364/2006) und 15.01.2007 (Rechnung Nr. 17/2007). § 33 Abs.1 StBGebV sieht eine Rahmengebühr von 2/10 bis 12/10 vor. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Die StBGebV kennt den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z. B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1152-1154). Ein solche Angelegenheit durchschnittlicher Bedeutung liegt hier nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E aufgrund der nachgereichten Unterlagen, der Anzahl der bebuchten Konten sowie der debitorischen und kreditorischen Verbuchung vor, so dass ein Gebührensatz von 7/10 angemessen und gerechtfertigt ist. Allerdings hat die Klägerin nach den ebenfalls in diesem Punkt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen den Gegenstandswert mit 411.584,00 EUR statt mit 382.082,97 EUR um 29.501,03 EUR zu hoch angesetzt. Aufgrund des zu hoch angesetzten Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Gebührenrahmensatzes ergibt sich eine monatliche Gebühr für die Buchführung in Höhe von 247,10 EUR und zzgl. Mehrwertsteuer von 16 % damit ein Rechnungsbetrag in den Rechnungen vom 13.10.2006 (Rechnung Nr.1134), 15.11.2006 (Rechnung Nr. 1228), 15.12.2006 (Rechnung Nr. 1364) und 15.01.2007 (Rechnung Nr. 17) von jeweils 286,36 EUR.
Schließlich sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E auch die Gebührenansätze in der Rechnung vom 24.01.2007 (Rechnung Nr. 86/2007) für die Gewerbesteuererklärung gem. § 24 Abs.1 Nr.5 a StGebV, die Umsatzsteuererklärung gem. § 24 Abs.1 Nr.8 StBGebV, Aufstellung eines Jahresabschlusses gem. § 35 StBGebV angemessen und die Gegenstandswerte korrekt ermittelt und berechnet worden, so dass die Rechnung in ihrer Höhe nicht zu beanstanden ist.
Unter Beachtung des Umstandes, dass der Beklagte mit der am 05.07.2007 geleisteten Zahlung von 1.000,00 EUR die Rechnungen der Klägerin vom 14.07.2006 (Rechnung Nr.692/2006), 25.08.2006 (Rechnung Nr. 852/2006), 15.09.2006 (Rechnung Nr. 960/2006) über jeweils 309,37 EUR komplett und die Rechnung vom 29.09.2006 (Rechnung Nr.1103/2006) bis auf einen Restbetrag von 60,18 EUR bezahlt hat, errechnet sich nach den vorstehenden Ausführungen ein restlicher Vergütungsanspruch der Klägerin von 3.270,92 EUR.
b) Diese Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung zum Teil erloschen.
Soweit die Klägerin gegen die Forderung des Beklagten auf Ersatz seiner aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 654,80 EUR mit ihren Vergütungsansprüchen die Aufrechnung erklärt, ist diese Aufrechnung gem. § 393 unzulässig. Denn die Forderung des Beklagten stammt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Klägerin. Der Beklagte nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch um sich gegen die Inanspruchnahme eines von der Klägerin beauftragten Inkassoinstituts zu verteidigen. Die Beauftragung des Inkassoinstituts zur Forderungseinziehung ist in dem vorliegenden konkreten Fall nach § 203 Abs.1 Nr.3 StGB als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Diese erfolgte auch vorsätzlich. Sofern die Klägerin diesbezüglich den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich anders bewertete, ist dieser Bewertungsirrtum rechtlich unbeachtlich, da ohne weiteres vermeidbar.
Soweit der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen von 922,25 EUR erklärt, greift diese Aufrechnung nicht durch, da dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht. Im Hinblick auf die umfassende Mandatierung der Klägerin durch den Beklagten ist das Mandatsverhältnis als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu qualifizieren, so dass ein Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des §§ 280, 249 BGB gegeben sein kann. Die Voraussetzungen des §§ 280, 249 BGB liegen indes nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine einen Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Steuerberaterleistungen gegenüber dem Beklagten begangen worden ist. Der Jahresabschluss 2005 weist keinen erheblichen Fehler auf. Zwar kommt der Sachverständige E in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den Jahresabschluss 2005 für den Beklagten dahingehend fehlerhaft erstellt habe, dass die Bilanz keine Rückstellungen für Aufbewahrungs- oder Archivierungskosten enthalte. Jedoch hat dieser Fehler nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen keine Auswirkungen und könne nicht als erheblicher Fehler angesehen werden. Dass ein steuerlicher Schaden durch die Nichtbildung einer Aufbewahrungsrückstellung im Jahresabschluss entstanden ist, kann nicht festgestellt werden. Im Mittelpunkt des Auftrages stand hier auch lediglich die Erstellung einer Steuerbilanz für eine natürliche Person als Kaufmann und nicht die Erstellung einer Handelsbilanz für eine Kapitalgesellschaft, die offenzulegen ist. Der weitere vom Beklagten zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs angeführte Umstand, dass die Buchführung 2006 fehlerhaft erstellt worden sei, da in der Summen- und Saldenliste Dezember 2006 unter der Position der unfertigen Leistungen Passivposten über 14.325,53 EUR ausgewiesen seien, greift ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige E führt zu diesem Punkt überzeugend aus, dass dieser negativer Bestand an unfertigen Leistungen keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Buchführung habe, da sich erst durch die buchmäßige Bestandsaufnahme zum Ende eines Jahres und deren Verbuchung in der Schlussbilanz eine steuerliche Auswirkung ergebe und die unterjährige Berücksichtigung von untergeordneter Bedeutung sei. Somit scheiden Schadensersatzansprüche des Beklagten aus.
Nach alledem ergibt sich ein restlicher Vergütungsanspruch der Klägerin von 3.270,92 EUR. Hiervon klagt die Klägerin 2.779,34 EUR ein. Mehr kann ihr aufgrund ihres Klageantrages nicht zugesprochen werden, § 308 Abs.1 ZPO. Die Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.
2. Sofern die Klägerin als Kosten zweier gerichtlicher Mahnverfahren einen Betrag von 109,00 EUR geltend macht, steht ihr dieser Betrag nicht zu. Diese im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten waren nicht erforderlich. Die Klägerin hätte ihre Vergütungsansprüche bereits mit der Einleitung des ersten Mahnverfahrens abschließend durch Vollstreckungsbescheid oder nach Überleitung in das streitige Verfahren durch Urteil titulieren lassen können. Allein der Umstand einer Ratenzahlungszusage durch den Beklagten bietet keine ausreichende Veranlassung dafür, von einer Fortführung eines bereits eingeleiteten Mahnverfahrens und einer Titulierung eines Anspruchs abzusehen. Insoweit entstammen diese Kosten nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind nicht ersatzfähig.
3. Im Ergebnis gilt dies auch für den beanspruchten Ersatz der vorgerichtlich zur Rechtsverfolgung aufgewandter Rechtsanwaltskosten. Die kurze außergerichtliche Aufforderung an den Beklagten durch den Rechtsanwalt der Klägerin zur Begleichung der klägerischen Forderung barg angesichts des bereits erhobenen Widerspruchs gegen den gerichtlichen Mahnbescheid offensichtlich keine Erfolgsaussichten und war zur weiteren Rechtsverfolgung weder geeignet noch zweckmäßig.
4. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 654,80 EUR aus §§ 823, 239 BGB. Wie bereits ausgeführt, ist die Beauftragung des Inkassoinstituts zur Forderungseinziehung hier im konkreten Fall nach § 203 Abs.1 Nr.3 StGB als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Der Beklagte war daher berechtigt, zur Abwehr dieser Rechtsverletzung einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Die Klägerin hat die insoweit angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese stehen in ihrer Höhe mit 654,80 EUR zwischen den Parteien außer Streit.
Der dem Beklagten diesbezüglich zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 4.500 EUR