Klage der Haftpflichtversicherung wegen Unfallflucht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs MH‑V 196, verlangt von der Beklagten 1.518,90 EUR Rückgriff wegen angeblicher Unfallflucht beim Ausparken. Zentrale Frage war, ob die Beklagte die Kollision erkannt und bewusst den Unfallort verlassen hat. Das Gericht verneint dies mangels Überzeugungskraft der Beweise (Zeuge, Gutachten) und weist die Klage ab. Bestehende Zweifel gehen zulasten der beweisbelasteten Klägerin.
Ausgang: Klage des Haftpflichtversicherers wegen behaupteter Unfallflucht mangels Nachweis einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückgriffsanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 426 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem PflVG und den AKB setzt voraus, dass der Versicherer beweist, dass der Dritte vorsätzlich eine Aufklärungspflicht durch unerlaubtes Entfernen verletzt hat.
Bei behaupteter Unfallflucht obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung und der Nachweis, dass der Unfallbeteiligte die Beschädigung wahrgenommen oder zumindest hätte wahrnehmen müssen.
Für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO genügt kein absoluter Gewissheitsgrad; bestehen jedoch Zweifel an der behaupteten Tatsache, so gehen diese zulasten der beweisbelasteten Partei.
Fehlende oder unklare Befunde (z. B. Nichtvorlage des Fahrzeugs, indizielle Vorschäden oder geringfügiger Kraftaustausch) können den Nachweis der taktilen, akustischen oder visuellen Wahrnehmbarkeit eines Zusammenstoßes vereiteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Pkw MH-V 196. Halter dieses Pkw ist Herr XXX, der Ehemann der Beklagten.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückgriffsansprüche wegen eines angeblich von dieser verursachten Verkehrsunfalls auf dem Bahnhofsvorplatz in Mülheim an der Ruhr geltend. Im Rahmen der Regulierung wandte die Klägerin für Reparaturkosten, Kostenpauschale, Sachverständigenkosten sowie Rechtsanwaltsgebühren insgesamt 1.518,90 EUR auf. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Seiten 2 und 3 der Anspruchsbegründung verwiesen. Diese verlangt sie von der Beklagten ersetzt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 06.03.2004 gegen 9.10 Uhr einen Verkehrsunfall auf dem Bahnhofsvorplatz verursacht. Sie habe beim Ausparken das Fahrzeug des Herrn XXX beschädigt und sich sodann ohne Ermöglichung der Feststellung ihrer Personalien vom Unfallort entfernt. Bei der Kollision mit dem beschädigten Fahrzeug habe dieses deutlich gewackelt. Die Beklagte habe den Zusammenstoß beider Pkw auch bemerkt bzw. bemerken müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.518,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.518,90 EUR aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Nrn. 2, 4 und 9 Satz 2 PflVG i.V.m. §§ 3 Nrn. 1 und 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 AKB.
a) Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen, dass die Beklagte gem. § 7 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 AKB vorsätzlich eine Aufklärungspflicht verletzt hat, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Dies hätte u.U. zur Folge, dass die Klägerin im Innenverhältnis von der Leistung befreit und die Beklagte allein leistungspflichtig wäre. Denn nach durchgeführter Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Beklagte in Kenntnis einer durch sie verursachten Beschädigung vom Unfallort entfernt hat.
b) Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NZV 2003, 167 ff.; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 286, Rn. 19).
c) Einen derartigen Grad an Gewissheit hat das Gericht vorliegend nicht erlangt. Es vermag zwar nicht auszuschließen, dass die Beklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Herrn XXX bemerkt hat, jedoch erscheint es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mindestens ebensogut möglich, dass sie den Unfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der bezüglich des erforderlichen Vorsatzes beweisbelasteten Klägerin.
aa) Aus der Tatsache allein, dass die Beklagte im Strafverfahren einer Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a ZPO zugestimmt hat, können keine zwingenden Schlüsse auf ihren Vorsatz gezogen werden, da insoweit denkbar erscheint, dass die Beklagte einen Hauptverhandlungstermin sowie eine mit Kosten verbundene Beweisaufnahme vermeiden wollte.
bb) Auch aus der Aussage des Zeugen XXX folgt nicht zwingend, dass die Beklagte die Kollision registriert hat. Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe gesehen, wie das unfallgegnerische Fahrzeug beim Ausparken der Beklagten gewackelt habe. Dass die Beklagte dies wahrgenommen hat oder zumindest habe wahrnehmen müssen, hat er hingegen nicht ausgesagt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagte im Begriff war, rückwärts auszuparken. Daher lag es nahe, dass sie ihren Blick dabei nach hinten richtete. Die Kollision hingegen ereignete sich vorne rechts an ihrem Fahrzeug. Es erscheint daher lebensnah, dass sie eine Bewegung des gegnerischen Fahrzeugs nicht gesehen hat. Dementsprechend hat auch der Zeuge XXX ausgesagt, er sei der Meinung, die Beklagte den Unfall nicht bemerkt. Soweit er weiter bekundet hat, er schätze, er hätte, wenn er an Stelle der Beklagten gewesen wäre, die Kollision bemerkt, hat er diese Aussage sogleich dahingehend eingeschränkt, dass er diesbezüglich eher empfindlich sei. Eine Überzeugung des Gerichts kann aus dieser Einschätzung jedenfalls nicht hergeleitet werden.
cc) Auch aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die zwingend zu einer Wahrnehmbarkeit der Kollision durch die Beklagte sprechen.
(1) So hat der Sachverständige Todt ausgeführt, es sei zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen nur zu einem geringen Kraftaustausch gekommen. Für die taktile Bemerkbarkeit sei entscheidend, ob ein Anstoß des Beklagtenfahrzeugs gegen die hintere linke Leichtmetallfelge des Fahrzeugs XXX erfolgt ist. Denn dann wäre das Beklagtenfahrzeug zunächst gegen ein steifes Hindernis gestoßen, sodann mit seiner vordersten Konturkante wieder freigekommen und hätte sich ungehindert fortbewegen können, um anschließend wieder auf ein Konturteil zu stoßen. Diese zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontaktphase hätte zu einer Bemerkbarkeit geführt.
Gehe man hingegen davon aus, dass nur der Schaden an der seitlichen Heckschürzenverkleidung am Pkw XXX auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, so könne nicht von einer taktilen Bemerkbarkeit ausgegangen werden, da die seitliche Verkleidung sehr nachgiebig sei.
Da dem Sachverständigen das Fahrzeug XXX nicht zur Verfügung stand, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die dort an der Felge vorhandene Beschädigung aus dem Unfall stammt oder nicht. Nur wenn dies zu bejahen wäre, könnte von einer taktilen Bemerkbarkeit ausgegangen werden. Dagegen spricht zumindest indiziell, dass der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, den vorliegenden Lichtbildern könne eher entnommen werden, dass die Antragspur an der Felge eine umlaufende Spur sei, so dass sie eher als Vorschaden denn als durch den streitgegenständlichen Unfall bedingt anzusehen sei. Eine umlaufende Spur kann, worauf der Sachverständige zutreffend hinweist, nur bei einer eigenen Fahrbewegung entstehen, nicht hingegen bei einem Anstoß durch ein ausparkendes Fahrzeug. Im Übrigen wäre beim streitgegenständlichen Unfall auch ein Kontakt am äußeren Felgenhorn des Pkw XXX zu erwarten gewesen. Eine entsprechende Beschädigung konnte der Sachverständige jedoch nicht feststellen.
Dass das Fahrzeug XXX dem Gutachter nicht zur Verfügung stand, kann der Beklagten nicht angelastet werden, da die Klägerin bezüglich des Vorsatzes beweispflichtig ist.
(2) Auch eine akustische Wahrnehmbarkeit kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass u.a. aufgrund der Elastizität der Bauteile beider Fahrzeuge das Kollisionsgeräusch als so geringfügig einzuschätzen sei, dass es aufgrund der Umgebungsgeräusche (Motor, Radio o.ä.) nicht differenziert wahrgenommen werden musste.
(3) Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, diese wäre nur für den Fall eines Blickes der Beklagten auf das Fahrzeug XXX gegeben gewesen. Dass auf eine solche Blickrichtung nicht zwingend geschlossen werden kann, wurde bereits dargelegt, da die Beklagte im Begriff war, rückwärts zu fahren, so dass es zumindest lebensnah erscheint, dass sie dabei auch nach hinten und nicht nach vorne rechts auf den Pkw XXX geblickt hat.
(4) Sonstige Gründe, die für eine Wahrnehmung des Unfalls durch die Beklagte sprechen, sind nicht ersichtlich.
2. Mangels einer fälligen Hauptforderung stehen der Klägerin auch keinerlei Zinsansprüche aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III. Streitwert: 1.518,90 EUR.
Dr. Nienhaus