Jugendstrafsache: gefährliche Körperverletzung, Bildaufnahmen und versuchte räuberische Erpressung
KI-Zusammenfassung
Das AG Mülheim verurteilte zwei Jugendliche u.a. wegen (gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung; bei einem Angeklagten kamen Diebstähle, eine versuchte schwere räuberische Erpressung und eine Bedrohung hinzu. In einem Tatkomplex erfolgte jeweils ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Das Gericht ordnete erzieherische Maßnahmen (Erziehungsbeistandschaft, Schulbesuch, Antiaggressionstraining) sowie Freizeitarrest an. Schädliche Neigungen wurden bei beiden nicht festgestellt; die Kosten wurden ihnen nicht auferlegt (§ 74 JGG).
Ausgang: Teilweise Verurteilung mit Freispruch in einem Tatkomplex; Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Freizeitarrest.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan und eine arbeitsteilige, das Geschehen fördernde Mitwirkung der Beteiligten voraus.
Wer eine körperliche Misshandlung mittels Videoaufnahme festhält, kann neben der Körperverletzung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar sein, wenn die Aufnahme die Tat in einer Weise dokumentiert, die den Betroffenen in seiner Intimsphäre erheblich beeinträchtigt.
Die Verhängung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen hat sich am Erziehungsgedanken auszurichten; schädliche Neigungen liegen nicht bereits wegen mehrfacher Tatbegehung in kurzer Zeit vor, sondern bedürfen zusätzlicher erzieherischer Defizite von Gewicht.
Erzieherische Weisungen wie regelmäßiger Schulbesuch, Antiaggressionstraining und die Bestellung eines Erziehungsbeistands können auch bei erheblichen Delikten geboten sein, wenn eine positive Entwicklung durch Strukturierung und Betreuung zu erwarten ist.
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist auszusprechen, wenn nach der Beweisaufnahme eine Tatbeteiligung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht.
Tenor
Der Angeklagte D ist der einfachen Körperverletzung sowie der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen, sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit einer Bedrohung sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom 13.06.2024, Tat 1, wird er freigesprochen.
Der Angeklagte wird für die Dauer von einem Jahr unter eine Erziehungsbeistandschaft (Schäferbetrieb) nach Weisung der Jugendgerichtshilfe gestellt.
Er hat regelmäßig die Schule zu besuchen.
Er hat ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren.
Gegen ihn wird ein Freizeitarrest verhängt.
Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
§ 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 249 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG
Der Angeklagte N ist der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom 13.06.2024, Tat 1, wird er freigesprochen.
Der Angeklagte wird für die Dauer von einem Jahr unter eine Erziehungsbeistandschaft nach Weisung der Jugendgerichtshilfe gestellt.
Der Angeklagte hat ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren.
Er hat die Schule regelmäßig zu besuchen.
Gegen ihn wird ein Freizeitarrest verhängt.
Es wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG
Rubrum
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1. D.
Der V. am 00.00.0000 geborene Angeklagte floh mit seiner Familie im Jahr 2012 aus X.. Er hat die EL. Staatsangehörigkeit. Seit 2015 befindet er sich in Deutschland. Der Angeklagte hat zwei ältere Geschwister, die sich schon verselbständigt haben, und einen jüngeren Bruder, mit dem er im elterlichen Haushalt in B. lebt.
Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und danach die Grundschule, ehe er auf die A.-Förderschule und dann auf die Gesamtschule in B. wechselte. Eine Zeitlang war er dann auf der Hauptschule am U.-straße in B., zeigte dort emotionale Auffälligkeiten und wurde der Schule verwiesen. Derzeit besucht er zweimal wöchentlich die M.R.Schule in Y.. Hier zeigen sich positive Tendenzen und Entwicklungen. An den anderen Wochentagen nimmt er seit November N02 über die Initiative „Kurve kriegen“ an einem sogenannten Schäferprojekt teil. Er muss in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Y. helfen und die Tiere versorgen. Hierdurch erhält er eine gute Tagesstruktur. Seitdem können die Pädagogen und Betreuer auch in der Schule mit ihm arbeiten. Während sich der Angeklagte früher oft auf der Straße aufhielt, verbringt er jetzt viel Zeit zu Hause und möchte in seiner Freizeit gerne Fußball spielen.
Seit einem halben Jahr hat die Familie eine flexible Hilfe des Jugendamtes, die sie auch annimmt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits einmal auffällig geworden. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält folgende Eintragung:
00.00.N02, Staatsanwaltschaft , 296 Js 386/24, Beleidigung, von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
2. N.
Der am 00.00.0000 V. geborene Angeklagte hat die EL. Staatsangehörigkeit. Nach der Flucht aus X. kamen er und seine Familie N03 nach Deutschland. Der Angeklagte ist das älteste von fünf Kindern. Er hat noch zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern. Er ist der Cousin von D..
Der Angeklagte besuchte regelgerecht die Grundschule von der 1. bis zur 4. Klasse. Dann wechselte er auf die Realschule in der Stadtmitte in B.. Es kam dort zu Schwierigkeiten, da der Angeklagte nicht den Anforderungen der Schule standhielt und er das Leistungsniveau nicht einhalten konnte. Auch gab es einen Konflikt mit einem Lehrer mit einer körperlichen Auseinandersetzung, sodass er zunächst die Klasse wechselte und dann die Schule verließ. Angedacht ist ein Wechsel an die Schule am U.-straße in B.. Derzeit besucht er keine Schule.
Zwischen den Vätern der beiden Angeklagten gibt es Schwierigkeiten, was aber die Angeklagten nicht davon abhält, gemeinsame Zeit miteinander zu verbringen. Die Eltern des Angeklagten bemühen sich um die Kinder. Ihnen sind bei der Erziehung jedoch Grenzen gesetzt. Zweimal in der Woche erhält die Familie daher eine ambulante Hilfe. Nachdem zuerst daran gedacht worden war, den Angeklagten aus der Familie herauszuholen, da er nie zu Hause war und sich auch nachts oft anderswo aufhielt, entwickelt sich die Situation insgesamt etwas positiver. Der Angeklagte ist vermehrt zu Hause und schläft dort auch wieder.
Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält keine Eintragung.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Tattag: N04N02 – D.
Am N04N02 gegen 17.30 Uhr entnahm der Angeklagte D. aus den Auslagen der Rossmann-Filiale auf der E.-straße in B. Parfum im Wert von 59,95 EUR. Anschließend verließ er – in dem Willen, das Parfum nunmehr für sich zu behalten – die Räumlichkeiten der Filiale, ohne das Parfum zu bezahlen.
2. Tattag: N05.N02 – D.
Der Zeuge J. nutzte am N05.N02 gemeinsam mit dem Zeugen Q. gegen 15:35 Uhr einen Bus der Linie N06 in B. und aß während der Fahrt Chips. Ebenfalls im Bus befanden sich der Angeklagte D., sein Cousin G. und die strafunmündigen Z. und S.. Letztere sprachen den Zeugen J. an und forderten von ihm Chips. S. nahm die Chipstüte an sich und gab sie dem Angeklagten D.. Dabei geriet der Zeuge mit dem Ellbogen gegen das Ohr des Angeklagten D., der daraufhin den Zeugen schlug. Als der Zeuge J. andeutete, dass er sich verteidigen werde, schlug der Angeklagte F. ihn noch einmal mit der Faust.
Der Zeuge erlitt infolgedessen – wie von dem Angeklagten D. billigend in Kauf genommen – Schmerzen.
3. Tattag: N05.N02 P. und C. P.
Der Zeuge J. verließ anschließend an der Haltestelle „LT.-straße“ den Bus, woraufhin ihm die Gruppe folgte. Kurz nachdem der Zeuge den Bus verlassen hatte, wurde er - entsprechend des gemeinsamen Tatplans - von einer Person aus der Gruppe, zu der auch die Angeklagten C. und D. gehörten, mit einem Tritt gegen die Glasscheibe der Haltestelle gestoßen und anschließend mittels eines weiteren Trittes einer anderen Person aus der Gruppe zu Boden geschleudert. Auf dem Boden traten die Angeklagten weiter auf den Geschädigten ein. Erst als ein vorbeifahrender Autofahrer verbal auf die Gruppe einwirkte, flüchteten sie von der Örtlichkeit.
Der Zeuge erlitt – wie von den Angeklagten billigend in Kauf genommen - unter anderem eine Flanken- und Oberschenkelprellung.
4. Tattag: N07.N02 – D.
Am N07.N02 gegen 15.45 Uhr entnahm der Angeklagte D. aus den Auslagen der Rossmann-Filiale im Hauptbahnhof Y. drei Ladekabel und eine Powerbank im Gesamtwert von 40,96 EUR und verstaute diese in seiner Brusttasche. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte der Angeklagte die Waren für sich behalten, ohne den entsprechenden Kaufpreis zu entrichten.
5. Tattag: N08.N02 – P. und N.
Am N08.N02 traf der Zeuge H. gegen 14:00 Uhr an der Zentralhaltestelle in B. auf die Angeklagten N., D. und die strafunmündigen I. und S.. Vorab hatten die vier Tatverdächtigen den Plan gefasst, den Zeugen körperlich anzugehen und dies per Video festzuhalten, da ein Bekannter des Angeklagten D. namens LL. gesagt hatte, dass der Zeuge Stress mache und ihnen einen E-Scooter versprochen hatten, wenn sie den Zeugen schlagen und das filmen würden.
Während sich der Zeuge dann zu der an der dortigen Örtlichkeit befindlichen U-Bahn-Station begab, forderten sie ihn zum Kämpfen auf. Als sich der strafunmündige I. in der U-Bahnstation neben den Zeugen setzte, schlug er diesem mehrfach leicht mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf. Anschließend kamen der Angeklagte N. und der strafunmündige S. hinzu und schlugen dem Zeugen ebenfalls mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht. Der strafunmündige S. trat zudem mit dem beschuhten Fuß in Richtung des Gesichts des Zeugen, traf ihn aber nicht. Der Angeklagte D. nahm das Geschehen in Bereich der U-Bahn mit einer Handykamera auf und schlug den Zeugen einmal mit der flachen Hand, während er das Handy noch in der Hand hatte. Dann ließen die Täter ab. Durch den tätlichen Angriff erlitt der Zeuge, wie von den Angeschuldigten billigend in Kauf genommen, leichte Schmerzen.
6. Tattag: N09.N02 – D.
Am N09.N02 gegen 17:20 Uhr trafen die Zeugen MO., GX. und Maddox OJ. auf dem Schulhof der WB. Schule auf der LU.-straße in B. auf den Angeklagten D. und die strafunmündigen I. und S.. Entsprechend eines zuvor zwischen dem Angeklagten D. und den Strafunmündigen gefassten Tatplans, forderten die drei von den Zeugen die Aushändigung von Geld. Hierbei schlug der Angeklagte D. den Zeugen IY. bewusst schmerzhaft mit der Hand ins Gesicht, um sie zur Aushändigung zu bewegen. Da die Zeugen kein Geld aushändigen konnten, nahm einer der Täter Chips aus einer durch den Zeugen OJ. mitgeführten Chipstüte und aß diese, während ein anderer der Täter die Tüte anschließend aus der Hand des Zeugen riss, um diese samt Inhalt für sich zu behalten.
Dann wandten sich die Angeklagten zunächst ab, kamen aber zurück, weil behauptet wurde, der Zeuge MO. habe die Mutter des Angeklagten D. beleidigt. Daraufhin stellte sich der Angeklagte D. vor den Zeugen und hielt ein Klappmesser in einem Abstand von 1 bis 2 m bedrohlich vor den Zeugen.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten P. und N. ergeben sich aus ihren Angaben in der Hauptverhandlung, aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie aus der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung der Angeklagten, der Inaugenscheinnahme des Videos des N08.N02 und der Aussagen des Zeugen H. und der Zeugen UK. und IY..
Der Angeklagte D. hat sich hinsichtlich der Diebstahlsvorwürfe, der einfachen Körperverletzung am N05.N02, der am N05.N02 und am N08.N02 gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung als auch hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung am N09.N02 geständig eingelassen. Die Zeugen ND., UK. und IY. haben die Einlassung im Wesentlichen bestätigt. Der Angeklagte hat sich bei den Zeugen entschuldigt, soweit die Zeugen eine Entschuldigung zugelassen haben.
Der Angeklagte C. P. hat sich ebenfalls hinsichtlich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzungen am N05.N02 und am N08.N02 geständig eingelassen. Auch er hat sich bei den Zeugen entschuldigt, soweit diese es zugelassen haben.
Der Tatvorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung vom N08.N02 ist zudem durch das Video, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, bestätigt worden.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die Angeklagten am N08.N02 den Zeugen H. nicht nur an der U-Bahnstation, sondern ein weiteres Mal an der Zentralhaltestelle in B. geschlagen haben. Dies haben die Angeklagten bestritten. Der Zeuge hat bestätigt, dass es an der Zentralhaltestelle nicht zu einer Körperverletzung gekommen ist.
IV.
1. D.
Der Angeklagte P. YB. hat sich durch den unter Ziffer II festgehaltenen Sachverhalt der einfachen Körperverletzung sowie der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen, sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit einer Bedrohung sowie des Diebstahls in 2 Fällen nach §§ 201a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), 249 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom N08.N02, Tat 1, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
2. N.
Der Angeklagte N. hat sich durch den unter Ziffer II festgehaltenen Sachverhalt der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 schuldig gemacht.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes vom N08.N02, Tat 1, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
1. P. YB.
Der Angeklagte P. YB. war zu den Tatzeitpunkten zwischen 14 Jahren und einem Monat und 14 Jahren und acht Monaten alt und damit Jugendlicher.
Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist bei dem Angeklagten davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, zumal es sich bei allen Taten um solche handelt, deren Unrecht offensichtlich ist.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Sachverhalte im Wesentlichen eingeräumt hat. Die Ware der beiden Diebstähle konnte den Eigentümern zurückgegeben werden. Der Angeklagte hat sich einsichtig und reuig gezeigt. Auch hat das Gericht gesehen, dass der Angeklagte durch die Flucht aus X. und durch die vielen Schulwechsel in seiner Kindheit und Jugend zahlreiche Verunsicherungen erlebt hat. Seit der Angeklagte einen Erziehungsbeistand hat und an dem „Schäferprojekt“ teilnimmt und er dadurch Struktur in sein Leben bekommt, hat sich sein Verhalten positiv entwickelt. Die Vorgangsliste weist keine weiteren Tatvorwürfe auf.
Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums von sechs Monaten mehrfach straffällig geworden ist und immer wieder Gewalt angewandt wurde. Allerdings konnte durch das in Augenschein genommene Video festgestellt werden, dass er bei der Körperverletzung am N08.N02 dem Zeugen nur einen leichten Schlag gegeben hat. In dem Tatzeitraum ist er schon wegen Beleidigung auffällig geworden und vorher als Strafunmündiger bereits zwölfmal. Der Angeklagte hat mit der versuchten schweren räuberischen Erpressung ein Verbrechen begangen, welches bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bedroht ist.
Schädliche Neigungen hat das Gericht bei dem Angeklagten nicht feststellen können.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es das Gericht für tat- und schuldangemessen, aus erzieherischen Gründen aber auch für erforderlich angesehen, ihn für ein Jahr unter Erziehungsbeistandschaft zu stellen. Er hat den Schäferbetrieb und die Schule regelmäßig zu besuchen und ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren. Zudem war es erforderlich, gegen ihn einen Freizeitarrest zu verhängen.
2. N.
Der Angeklagte N. war zu den Tatzeitpunkten zwischen 14 Jahren und drei Monaten und 14 Jahren und fünf Monaten alt und damit Jugendlicher. Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist bei dem Angeklagten davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, zumal es sich bei den begangenen Köperverletzungen um Taten handelt, deren Unrecht offensichtlich ist.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich geständig und reuig gezeigt hat. Er hat sich bei den Opfern entschuldigt bzw. entschuldigen wollen. Der Angeklagte hat durch die Flucht aus X. im jungen Alter schon viele Verunsicherungen und psychische Belastungen erlebt. Positiv ist zu sehen, dass keine weiteren Strafvorwürfe in der Vorgangsliste enthalten sind.
Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei Monaten zweimal straffällig geworden ist und zwar jeweils durch Gewaltdelikte. Allerdings konnte durch das in Augenschein genommene Video festgestellt werden, dass er bei der Körperverletzung am N08.N02 dem Zeugen keine massiven, sondern nur leichte Schläge verpasst hat. Der Angeklagte ist als Strafunmündiger bereits achtmal aufgefallen.
Schädliche Neigungen hat das Gericht beim dem Angeklagten nicht feststellen können.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte derzeit nicht zur Schule geht und keinen festen Tagesrhythmus hat, hat es das Gericht für tat- und schuldangemessen, aus erzieherischen Gründen aber auch für erforderlich angesehen, ihn für ein Jahr unter Erziehungsbeistandschaft zu stellen. Er hat regelmäßig die Schule zu besuchen und ein Antiaggressionstraining nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu absolvieren. Zudem war es erforderlich, gegen ihn einen Freizeitarrest zu verhängen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
KN.