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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·23 C 94/22·28.04.2022

Abschleppkosten nach Verkehrsunfall: Klage wegen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 499,80 € nach einem Verkehrsunfall. Das AG Mülheim wies die Klage ab, weil der Kläger seine Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt habe. Das Fahrzeug war bereits von einer nahegelegenen Werkstatt abgeschleppt worden; ein weiterer Transport nach Köln war nicht erforderlich und nicht ausreichend begründet. Mangels erstattungsfähiger Hauptforderung stehen auch keine Verzugszinsen zu.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Abschleppkosten in Höhe von 499,80 € wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann Abschleppkosten verlangen, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig ist; die erforderlichen Aufwendungen bemessen sich nach dem Verhalten eines verständig wirtschaftlich denkenden Menschen.

2

Erstattungsfähig sind in der Regel nur Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt; ein Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt erfordert gewichtige, substantiiert vorgetragene Gründe.

3

Verletzt der Geschädigte die Schadenminderungspflicht (z. B. durch unbegründeten Weitertransport), sind hierdurch veranlasste Mehrkosten nicht erstattungsfähig (§ 254 Abs. 2 BGB).

4

Besteht keine erstattungsfähige Hauptforderung, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten vom 15.09.2021 gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG oder einer anderen Anspruchsgrundlage in Höhe von 499,80€.

4

Die Beklagte haftet zu 100% für die Schäden, die durch den Verkehrsunfall vom 29.08.2021 entstanden sind. Die Beklagte hat den Schaden mit Ausnahme der Abschleppkosten vom 15.09.2021 in Höhe von 499,80€ ausgeglichen.

5

Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Er hat gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich vom Schädiger die Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall verlangen, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig oder verkehrssicher ist. Die erforderlichen Kosten richten sich danach, welche Aufwendungen ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 249, Rn. 12). Hiernach sind in der Regel nur die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt zu erstatten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.07.1985 - 22 U 40/85, r + s 1985, 264, AG Köln, Urt. V. 27.02.2019 – 269 C 96/18, AG Stade, Urteil vom 04.05.2015 – 61 C 233/15). Soweit der Geschädigte das Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt verbringen lässt, muss er gewichtige Gründe vorbringen, warum er das Fahrzeug zu einer weiter entfernen Werkstatt hat abschleppen lassen.

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Der Kläger hat sein Fahrzeug zunächst zur B.T.U. Kfz-Werkstatt in der T-Straße in Mülheim an der Ruhr abschleppen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden von der Beklagten ausgeglichen. Am 06.09.2021 besichtigte ein Sachverständiger das Fahrzeug. Am 15.09.2021 ließ der Kläger das Fahrzeug sodann nach Köln abschleppen. Soweit die Firma xy. den Kläger tatsächlich aufgefordert haben sollte, das Fahrzeug abzuholen, hätte der Kläger das Fahrzeug zu einer anderen nahe gelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen können. Dies insbesondere, weil sich der Kläger nicht in einer vergleichbaren Notlage wie nach dem Unfall befand. Er hätte ausreichend Zeit gehabt, um eine Werkstatt in der Nähe zu finden, bei der er das Fahrzeug bis zur Erstattung des Gutachtens hätte unterstellen können. Gewichtige Gründe, die ihn zu einem Transport bis nach Köln berechtigt hätten, hat er nicht vorgetragen.

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Darüber hinaus waren die Abschleppkosten auch zur Schadensbehebung nicht erforderlich. Der Kläger hat keinen Reparaturauftrag erteilt, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er am 15.09. noch nicht gewusst habe, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe, hätte er zumindest den Sachverständigen kontaktieren und um eine mündliche Einschätzung bitten können. Der Sachverständige war bereits am 06.09 zur Besichtigung vor Ort. Zwischen der Besichtigung und des Transports nach Köln lagen 9 Tage. Eine erste Einschätzung hätte dieser mithin abgeben können.

9

Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 499,80€ festgesetzt.