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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·23 C 456/14·28.07.2014

Klage auf Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall abgewiesen wegen fehlendem tatsächlichem Nutzungsausfall

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zentrale Frage war, ob ein konkret erlittenes Nutzungsausfallrisiko vorliegt. Das Gericht verneinte dies, da das Fahrzeug fahrtüchtig war und die Reparaturbestätigung unergiebig war. Der Kläger hat keine konkrete Beeinträchtigung nachgewiesen und nicht ausreichend Schadenminderung betrieben.

Ausgang: Klage auf Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall mangels Nachweis eines konkreten Nutzungsausfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Nutzungsausfall ist nur für tatsächlich erlittenen, nicht für fiktiven Nutzungsausfall nach den Regeln des § 249 BGB erstattungsfähig.

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Bleibt das Fahrzeug fahrtüchtig und ermöglicht der Geschädigte eigenständige oder zeitlich verschiebbare Reparaturmaßnahmen, spricht dies gegen einen zu ersetzenden Nutzungsausfall.

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Die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen ist dann unergiebig für den Nachweis von Nutzungsausfall, wenn sie keine konkrete Untersagung der Nutzung oder eine zeitlich bestimmte Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausweist.

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Der Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht; er hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang ihm die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich entzogen war.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Dauer eines Nutzungsausfalls trägt der Anspruchsteller.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG§ 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6.9.2013 gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW`s Audi XX nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1VVG auf Zahlung von Nutzungsausfall für 4 Tage a 50,00 €, insgesamt 200,00 €.

4

Nur ein tatsächlich erlittener und nicht ein fiktiver Nutzungsausfall ist nach den Regeln des § 249 BGB erstattungsfähig.

5

Die Reparaturbestätigung des Sachverständigen I vom 18.12.2013 ist unergiebig. Fahrtüchtig war der Wagen stets.

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Daraus folgt sogleich, dass der Kläger die Reparaturarbeiten in Eigenregie, über deren Umfang er sich ausschweigt, sukzessive hat ausführen können, zumindest aber in einen Zeitraum hat legen können, indem er den Wagen nicht benötigte. Der Kläger hat nicht nur in der Pflicht gestanden, seine Beeinträchtigungen zu minimieren, er wird dies im eigenen Interesse auch getan haben.Hiernach ist ein zu entschädigender Nutzungsausfall bei dem Kläger nicht konkret festzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

12

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

13

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

14

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

15

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

16

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.