Klage auf Rückerstattung von Schenkkreiseinsätzen abgewiesen (§817 Satz 2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die Rückerstattung von Schenkkreiseinsätzen (364 €) aus ungerechtfertigter Bereicherung. Entscheidungsfrage war, ob § 817 Satz 2 BGB einer Kondiktionsklage entgegensteht. Das AG Mülheim verneint den Anspruch und beruft sich auf die klare Wortfolge des § 817 S.2 BGB; eine Abwägung der Mitschuld ist ausgeschlossen. Die Kosten trägt die Klägerin; Berufung ist zugelassen.
Ausgang: Klage auf Rückforderung der Schenkkreiseinsätze als unbegründet abgewiesen; Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB greift.
Abstrakte Rechtssätze
§ 817 Satz 2 BGB sperrt die Rückforderung einer Leistung nach ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Leistende an der gesetzlichen oder sittenwidrigen Veranlassung der Leistung beteiligt ist.
Die Anwendbarkeit der Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB richtet sich nach dem klaren Wortlaut und lässt keine Abwägung des Schutzbedürfnisses oder der Intensität des Rechts- oder Sittenverstoßes zu.
Es ist rechtsstaatlich unerwünscht, wenn die Justiz als eine Art Versicherung für den Misserfolg rechts- oder sittenwidriger Gestaltungen instrumentalisiert wird; dies begründet ein Verbot der Rückforderung.
Kostenentscheidungen folgen bei Unterliegen nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).
Leitsatz
Schenkkreiseinsätze können nicht zurückgefordert werden, entgegen BGH NJW 2006, 45
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten nicht den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung ihrer Schenkkreiseinsätze von insgesamt 364,00 € aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 oder § 812 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB.
Dem steht § 817 Satz 2 BGB mit seinem klaren Wortlaut entgegen. Nicht nur dem Beklagten als in die Koordination Eingebundenen sondern auch der Klägerin fiel mit ihrer Beteiligung an dem Schenkkreis ein Sittenverstoß zur Last. Der Gesetzgeber macht das Eingreifen der Kondiktionssperre gerade nicht von einer Abwägung des Schutzbedürfnisses oder der Intensität des Gesetzes- oder Sittenverstoßes durch die eine oder die andere Seite abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 817 Satz 2 BGB vielmehr ganz bewusst den Gedanken eines gerechten Ausgleichs hintan gesetzt.
Eine Rechtsprechung, die dem einzelnen Teilnehmer eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes erlaubt, im Erfolgsfalle die Dinge auf sich beruhen zu lassen und anderenfalls im Prozesswege wenigstens den Einsatz zurückzuerlangen, lädt geradezu zum Gesetzes- oder Sittenverstoß ein. Diese Instrumentalisierung der Justiz quasi als Versicherung für den Fall des Misserfolges eines bewusst eingegangenen Gesetzes- oder Sittenverstoßes will die gesetzliche Regelung verhindern.
Die Gedanken des III. Zivilsenats in BGH NJW 2006, 45 mit dem Ergebnis einer Relativierung der eindeutigen Gesetzesaussage teilt das erkennende Gericht nicht. Für einen milden Blick auf Gesetzes- und Sittenverstöße ist im Bereicherungsrecht nicht einmal systematisch Raum. Solch klare Verstöße gegen Rechtsgründe aller Art bieten im Grund schon keinen Einstieg ins Bereicherungsrecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.