Abweisung von Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen Taubenfütterung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung der Taubenfütterung durch die Beklagte und Ersatz von Reinigungs- und Beseitigungskosten. Zentrale Frage war, ob ein Unterlassungsanspruch (§1004 BGB) und ein Schadensersatzanspruch (§823 BGB) wegen der Fütterung besteht. Das Amtsgericht weist die Klage als unbegründet ab: Die Fütterung ist nicht per se rechtswidrig, die Ortsüblichkeit der Tauben und fehlende Ursächlichkeit/Rechtswidrigkeit für einen Substanzschaden sprechen gegen Ansprüche. Klägerin trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Taubenfütterung und auf Schadensersatz als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung voraus; bloßes ortsübliches oder sozial übliches Verhalten der Nachbarn begründet diesen Anspruch nicht.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert, dass die Handlung ursächlich und rechtswidrig einen ersatzfähigen Vermögens- oder sonstigen Schaden bewirkt hat.
Erhöhte Erhaltungsaufwendungen stellen einen reinen Vermögensschaden dar; deren Ersetzung setzt den Nachweis einer rechtswidrigen und ursächlichen Handlung voraus.
Die regelmäßige Fütterung wildlebender, ortsgebundener Tauben auf privatem Grund ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig; bei Nachbarschaftsstreitigkeiten sind Ortsüblichkeit des Verhaltens und das Vorliegen einer Substanz- oder Gesundheitsgefährdung maßgeblich für Unterlassungs- und Ersatzansprüche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Eigentümerin der Hausgrundstücke I-Straße X und X an der Ecke I1-Straße in N. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks I-Straße, die Beklagte zu 1. ist die Mieterin des Nachbargrundstücks. Die Beklagte zu 1. füttert engagiert Tauben.
Die Klägerin behauptet: Seit etwa 2 Jahren füttere die Beklagte zu 1. von dem Grundstück I-Straße aus wild lebende Tauben, was zur Folge habe, dass diese sich aus der gesamten Umgebung sammelten und dabei vorwiegend Ruheplätze auf ihren Gebäuden benutzten. Hierdurch komme es zu einer erheblichen Verkotung der gesamten Dächer und Dachrinnen ihrer Gebäude. Für die Beseitigung dieser Verunreinigungen habe sie bereits erhebliche Beträge aufwenden müssen.
Unstreitig habe sie die Beklagten zu 2. und 3. mit anwaltlichen Schreiben vom 22.7.2004 und die Beklagte zu 1. mit anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2004 aufgefordert, das Füttern der wild lebenden Tauben zu unterlassen. Der Zustand habe sich jedoch seitdem verschlechtert. Während sich damals etwa 20 bis 30 Tauben in der Umgebung aufgehalten hätten, habe sich die Zahl der Tiere bis heute verzehnfacht. Die Verschmutzung der Dächer durch Taubenkot nehme permanent zu. Die Fütterung werde täglich mehrfach wiederholt.
Die Bewohner der oberen direkt unter dem Dach gelegenen Etage klagten über den Befall mit Taubenflöhen und hätten bereits gedroht, die Miete zu mindern. Die starke Verunreinigung durch Taubenkot stelle eine akute Gesundheitsgefährdung dar.
Ebenso verhalte es sich mit der straßenseitigen Dachseite. Auch hier seien die Dachrinnen durch Taubenkot verstopft, so dass sie nicht abflössen.
Die Ansammlung einer derartigen Vielzahl von wild lebender Tauben durch die ständige Fütterung erscheine zumal im Licht der anrückenden Vogelgrippe als akute Bedrohung für die Bewohner ihrer Häuser und die gesamte Umgebung.
Für das Beseitigen toter Tauben seien ihr Kosten von 165,87 € entstanden, weitere Kosten von 1.710,45 € für das Öffnen der Fallrohre und die Anlage von Revisionsöffnungen. Hinzu kämen 696,60 € für die Beseitigung von Verschmutzungen durch Taubenkot und tote Tauben. Schließlich würden 1.163,76 € für die Diagnose der Verstopfung und deren Beseitigung durch die Firma S beansprucht.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Grundstück I-Straße in N Tauben zu füttern oder durch Angehörige oder Mitarbeiter füttern zu lassen bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft.
und
2. die Beklagten zu 1., 2. und 3. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 3.736,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 2. am dem 29.9.2005 und die Beklagte zu 1. ab den 11.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. macht geltend: Im Rahmen ihrer Möglichkeiten helfe sie schwachen und entkräfteten Tieren.
Tauben seinen ortsgebundene Tiere. Ihr Lebensradius betrage wenige Kilometer. Sämtliche Tauben seinen verwilderte Haustauben und infolge der Domestizierung der Art nicht imstande, sich alleine zu ernähren. Die verwilderten Haustauben könnten nur in den Städten leben.
Alle Tauben die nunmehr von der Klägerin verfolgt würden, hätten bis Anfang 2004 im Kirchturm der unstreitig unmittelbaren Nähe gelegenen Evangelischen Kirche gelebt. Von der Kirch bis zum steitgegenständlichen Grundstück seien es unstreitig ca. 100m. Die Evangelische Kirche habe Anfang 2004 sämtliche Tauben durch einen Kammerjäger verscheucht. Die Einlässe seine unstreitig verriegelt worden, so dass unstreitig keine Tauben mehr in den Kirchturm gelangen könnten.
Im ersten Halbjahr 2004 seien in einem Radius von einigen 100 m um den Kirchturm herum, z.B. auf dem Marktplatz, überall Tauben zu finden gewesen. Dies habe sie bemerkt und sie habe sich um entkräftete, verletzte und tote Tauben gekümmert. Die Tauben hätten keinen festen Rückzugsort und keinen Orientierungspunkt mehr gehabt und seien überall umhergeflogen. Da sie auch keine geregelte Nahrungsaufnahme gehabt hätten, hätten sie überall nach Nahrung gesucht. Die Tauben benötigten einen Rückzugsort, zumindest erst einmal eine Futterstelle.
In einem Taubenhaus würde fast der gesamte Kot abgesetzt. Weiter könnte eine sanfte tierschutzgerechte Reduktion der Population durch ein Verhütungsmittel und durch den Austausch der Gelege durch Gipseier erreicht werden. Sie würde die Kosten über ca. 7.500,00 € für das Taubenhaus für die Tiere alleine tragen. Nun, wo sie der Klägerin das Vorhaben eines Taubenhauses mitgeteilt habe, habe die Klägerin die gerichtliche Auseinandersetzung begonnen.
Sie halte sich streng an die Vorgaben des Taubenkonzeptes des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Aktivlegitimation werde bestritten.
Eine Gefahr für die Gebäudesubstanz bestehe nicht.
Der Einsatz eines Hubwagens sei unangemessen. Auch sie lasse die Dachrinnen von Zeit zu Zeit ohne Hubwagen reinigen.
Die Beklagten zu 2. und 3. machen geltend:
Die Behauptung der Klägerin würde mit Nichtwissen bestritten.
Bestritten werde auch die Kausalität der angeblichen Fütterung der Beklagten zu 1. für die geltend gemachten Kosten. Nach der Rechnung der W GmbH vom 2.6.2005 seien unstreitig alle Dachrinnen gereinigt worden und Schutt beseitigt worden.
Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis sei kein Schuldverhältnis. Aus unerlaubter Handlung seien Vermögensschäden nicht zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat im Wege einer Augenscheinseinnahme Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin als Eigentümerin der Hausgrundstücke I-Straße X und X in N hat weder gegen die Beklagte zu 1. den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung von 3.736,68 € nebst Zinsen gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auf die kulturhistorische Bedeutung der Taube in europäischen Städten ist nicht abzuheben, auch nicht auf die Argumente derer, die Tauben für entbehrlich halten die der Taubenliebhaber. Die die Klägerin bezogen auf ihre Mietverhältnisse störenden und mit erhöhten Unterhaltskosten für ihre Häuser belastenden Tauben sind in I2 heimisch und im Rechtssinne ortsüblich.
Dass sie sich vermehrt auf den Dächern der Klägerin niederlassen und auch dort an ungeeigneten Stellen, etwa auf Fallrohren nisten, hat seine Ursache darin, dass ihre angestammten Nist- und Rückzugsorte sich von Jahr zu Jahr verringern und dass hier die Evangelische Kirchengemeinde Anfang 2004 die Einlässe des Kirchturms so verriegelt hat, dass keine Tauben mehr in den Kirchturm gelangen können. Gerade durch diese Maßnahme der Evangelischen Kirchengemeinde ist für die in I2 heimischen und ortsüblichen Tauben eine brisante Situation entstanden.
Hierzu handelt es sich bei den regelmäßigen Taubenfütterungen der Beklagten zu 1 und den unvollkommenen Versuch einer Kompensation. Das Fehlen von Rückzugs- und Ruheplätzen bleibt, und es steht einer uferlosen Vermehrung der örtlichen Taubenpopulation entgegen.
Insoweit haben die regelmäßigen Taubenfütterungen der Beklagten bezüglich des Bestandes der Taubenpopulation allenfalls eine graduelle Auswirkung. Die Beklagten tragen im Grunde nachvollziehbar vor, gerade bei Tauben führe eine regelmäßige Fütterung zu einem Nachlassen des Arterhaltungstriebes und zu weniger engagierten Nisten und Brüten. Richtig ist aber, dass die Regelmäßigen Fütterungen in Verbindung mit weiteren Umständen zu einer Konzentration wartender Tauben gerade auf den Dächern der Klägerin beitragen.
Kot, Milben, Federn sind insbesondere für den eine Belastung, der sich intensiv mit Tauben befasst. Die Beklagte zu 1. verfüttert in Erkenntnis in ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Nachbarschaft zugleich Verhütungsmittel. Dass hierneben die Klägerin stark betroffen ist, hat seine Ursache darin, dass das ungedämmte Dach ihres Altbaus nur eine geringe Neigung hat und insbesondere im Winter wärmer ist als die anderen Dächer. Auch wirkt sich aus, dass sich in den heutigen Zeiten nur wenige Menschen um Tauben kümmern. Wenn es weitere Futterstellen gäbe, würden die Tauben sich für die Klägerin günstiger verteilen.
Insoweit wäre es für die Klägerin nach dem Schließen des Kirchturms für die heimischen Tauben wirtschaftlich und von der aufzubietenden Aufmerksamkeit her vorteilhafter ausgegangen, wenn die plötzlich aus dem Kirchturm vertriebenen Tauben weitergehend als geschehen verendet wären und keine menschliche Unterstützung seitens der Beklagten zu 1. erfahren hätten.
Gelegentlich tote Tauben zu finden, darf nicht überraschen. Dieses Schicksal wird jede Taube ereilen, nicht nur die vereinzelten, die in den Fahrstuhlschacht der Klägerin geraten und außerstande sind, wieder hinaus zu fliegen.
Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es an der Ursächlichkeit der Fütterung für eine Eigentumsverletzung. Bei den erhöhten Unterhaltungskosten für die Hausgrundstücke der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
Zudem ist die Taubenfütterung aus keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig. Die Beklagten haben wohl nicht die gewachsenen Verhältnisse abrupt beendende Entscheidung der Evangelischen Kirchengemeinde mitgetragen, sie verantworten nicht die geringe Neigung der Dächer der Klägerin und deren von den Tauben bevorzugte Wärme und die Beklagte zu 1. darf gleich einem Brieftaubenzüchter auf privatem Grund Tauben füttern.
Im Übrigen hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass die Darstellung der Klägerin übertrieben ist. Die Dachrinnen sind aktuell sauber. Der Taubenkost auf den Dächern bedeutet keine Substanzbeeinträchtigung.
Richtig ist, dass viele Tauben auf dem flachen Dach des Altbaus hocken. Plausibel sind auch nun erhöhte Erhaltungsaufwendungen, dies ist hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird gegenüber der Beklagten zu 1. auf insgesamt 5.000,00 € festgesetzt, gegenüber der Beklagten zu 2. und 3. beträgt er 3.736,68 €.
Fischer