Schadensersatzanspruch nach StVG/VVG zugesprochen; Gebührenaufteilung bei mehreren Anspruchstellern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen eines Verkehrsunfalls vom 17.10.2010 weiteren Schadensersatz nach §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 Ziff.1 VVG. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 93,42 € zzgl. Zinsen. Es entschied zudem, dass die vertretenen Anspruchsteller nicht so eng verbunden waren, dass ein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen wäre; Anwaltsgebühren sind daher getrennt zu berechnen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten des Klägers geregelt.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach §§ 7 StVG, 115 VVG in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall kann nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG gegen die haftende Partei durchgesetzt werden.
Sind mehrere Anspruchsteller nicht derart eng verbunden und ihre Ansprüche nicht derart gleichartig, dass es sich um eine einzige Angelegenheit handelt, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden; die anwaltlichen Gebühren sind für jeden Anspruchsteller getrennt zu berechnen.
Der Streitwert für Gebührenbemessung richtet sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen der einzelnen Angelegenheit.
Zinsansprüche auf Geldforderungen ergeben sich nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 17.10.2010 gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 €.
Die von dem Kläger-Vertreter vertretenen Anspruchssteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.
Die Kläger-Vertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht.
Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchssteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchssteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der den Kläger-Vertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.
Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchssteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.
Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
F i s c h e r
[i]
Zivilgericht
Urteil
04.06.2012
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