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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·23 C 1690/14·25.02.2015

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil: Abschleppkosten nach Verkehrsunfall als erstattungsfähig

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem Unfall Abschlepp- und Schadensersatz gegen die Beklagte; ein Teilbetrag war anerkannt. Streitgegenstand war die Angemessenheit der Abschleppkosten. Das Amtsgericht sprach neben dem anerkannten Betrag weitere 316,95 € zu und stützte die Höhe auf eine Schätzung nach § 287 ZPO wegen des umfangreichen Schadensbildes. Zinsen und Kosten wurden ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Anerkannter Betrag und weitere Abschleppkosten zugesprochen, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschleppkosten sind Teil des durch einen Verkehrsunfall verursachten Schadens und erstattungsfähig, wenn Umfang und Umstände des Schadens eine über das routinemäßige Abschleppen hinausgehende Leistung rechtfertigen.

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Fehlen konkrete Angaben zu Erschwernissen, kann das Gericht die angemessene Höhe von Abschlepp- oder sonstigen Schadenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhand marktüblicher Preis- und Strukturinformationen schätzen.

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Ein Zinsanspruch aus Zahlungsverzug kann sich aus §§ 291, 288 BGB ergeben und ist in der Klage geltend zu machen bzw. konkret zu beziffern.

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Die Entscheidung über die Prozesskosten richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO möglich.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 291 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt, an den Kläger 165,00 € zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte durch streitiges Urteil verurteilt, an den Kläger weitere 331,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist über anerkannte 135,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 160,65 € zuzüglich Zinsen = 165,00 €, die entsprechend der Ankündigung der Beklagten vom 18.11.2014 bereits gezahlt sein sollten, hinaus in Höhe weiterer 316,95 € begründet.

3

Das erkennende Gericht hält unter den besonderen Umständen des Falles Abschleppkosten für drei Stunden a`135,00 € = netto 405,00 € entsprechend brutto 481,95 € für gerechtfertigt.

4

Diese Summe ist adäquat kausal verursachte Folge des Unfalles vom 24.03.2014.

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Das war kein Schaden mit dem man irgendeine Hyundai Werkstatt befassen konnte. Der Kläger hatte ein anzuerkennendes Interesse daran, dass weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. Der Schaden stellte sich für den Kläger nach dem Unfall so dar, dass entweder umfangreichste handwerkliche Arbeiten auszuführen waren oder der relativ junge PKW der Schrottpresse zu überordern war. Es war sinnvoll, die Begutachtung nicht nur von der Ferne zu begleiten.

6

Mülheim an der Ruhr, wo der Unfall passierte, und Hattingen, wo die Vertragswerkstatt sitzt, bei der der Kläger den Wagen gekauft hatte, sind recht benachbarte Städte. Beispielsweise steht der ADAC ein für Abschleppkosten bis 300,00 €, der ACE verbringt Fahrzeuge von Mitgliedern maximal 75 km. Das sind die üblichen Aufwendungen bei Schadens- und auch unfallbedingten Abschleppungen. Die Firma B hat dem Kläger hier pauschal netto 465,75 € entsprechend brutto 554,24 € verrechnet. Erschwernisse sind in der Rechnung vom 28.03.2014 nicht erwähnt.

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Das Gericht hält auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des VBA EV für 2014 nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO 3 Stunden à 135,00 € netto für angemessen. Mit drei Stunden wäre ein Unternehmen,  das sich schwerpunktmäßig mit dem Abschleppen von Fahrzeugen befasst, voraussichtlich ausgekommen. Die von der Beklagten anerkannten 165,00 € bei Annahme einer Stunde erscheinen dem erkennenden Gericht als deutlich zu optimistisch. Es ist nicht um das routinemäßige Abschleppen etwa eines Falschparkers zu einer ständig angefahrenen PKW Sammelstelle gegangen. Die Schwere des Schadens spricht für eine umfangreiche Unfallaufnahme.

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Jedenfalls für den Kläger lagen die Umstände jenseits eines routinemäßigen Vorgangs.

9

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

13

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

15

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.