Teilweise stattgegebene Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall (fiktive Abrechnung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und rechnet fiktiv ab; zudem fordert er Nutzungsausfall. Das Gericht sprach 284,00 € zu und wies den Rest ab. Entscheidend waren: Ersatz nur des ortsüblichen Werklohns (höhere Kosten der Vertragswerkstatt erfordern Nachweis), fehlende Darlegung von UPE‑Zuschlägen, Verbringungskosten und tatsächlichem Nutzungsausfall sowie Anrechnung einer Wertverbesserung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 284,00 € Schadensersatz, sonstige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung steht dem Geschädigten Nutzungsausfall nur zu, wenn ein tatsächlicher Nutzungsausfall dargetan wurde; der fiktiv Abrechnende ist nicht besser zu stellen als der tatsächlich Reparierende.
Bei Ersatz von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall ist nur der ortsübliche Werklohn zu ersetzen; ein höherer Werklohn einer Vertragswerkstatt setzt substantiierte Darlegung (z.B. regelmäßige Betreuung in einer Vertragswerkstatt) voraus.
Im Rahmen der fiktiven Schadenskalkulation sind UPE‑Zuschläge und Verbringungskosten nur zu ersetzen, wenn deren Entstehen und Höhe konkret für die in Betracht kommenden Werkstätten dargelegt oder als typischerweise anfallend nachgewiesen sind.
Bei der Schadensberechnung sind Wertverbesserungen anzurechnen, soweit diese auf bereits vorhandenen Vorschäden beruhen und sich werterhöhend auswirken.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 284,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten ihrerseits als Gesamtschuldner zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert wird bis zum 21.03.2012 auf 1.162,92 € und ab dem 22.03.2012 auf 948,89 € festgesetzt.
Rubrum
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalles, der sich am 24.3.2011 auf der Straße Dimbeck in Mülheim an der Ruhr ereignete.
Er macht geltend: Die Beklagte zu 2 habe seinen auf Gutachtenbasis abgerechneten Schaden nicht vollständig reguliert. Die Bezugnahme der Beklagten zu 2 auf den von ihr eingeholten Prüfbericht sei nicht geeignet, seine Ansprüche inhaltlich zusammenzustreichen. Er beziehe sich auf die Reparaturkalkulation der DEKRA vom 30.3.2011. Statt hiernach einschließlich der Kostenpauschale 2.276,99 € zu überweisen, habe die Beklagte zu 2 unstreitig nur 1.194,07 € gezahlt.
Gar nicht erstattet worden sei unstreitig sein Nutzungsausfall. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung habe der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung für Nutzungsausfall. Völlig unbegründet sei der Abzug für den Stoßfänger vorne in Höhe von 400,00 €. Dieser sei zweifelsfrei bei dem Unfall beschädigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.162,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2011 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 214,13 € für erledigt erklärt werde.
Weiter beantragt der Kläger,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung an
und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend: Bereits nach den Angaben des eigenen Gutachters der DEKRA müsse der Kläger sich eine Wertverbesserung in Höhe von 400,00 € anrechnen lassen. Das Fahrzeug habe im Bereich des vorderen Stoßfängers rechts bereits vor dem Unfallereignis erhebliche Verschürfungen aufgewiesen.
Der zunächst erhobene Einwand, bei Inanspruchnahme einer alternativen Fachwerkstatt könnten ohne Qualitätseinbußen bei den Arbeiten 214,13 € gespart werden, werde nachdem die Rechnungen einer Vertragswerkstatt vorgelegt worden seien fallengelassen.
UPE-Zuschläge für das in Vorrat halten von Ersatzteilen in Höhe von 36,19 € seien im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten.
Gleiches gelte für die vom Sachverständigen kalkulierten 123,60 € Verbringungskosten.
Auch der begehrte Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu. Ein Nutzungsausfall werde ebenso wie ein Nutzungswille bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.3.2011 gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner restliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG auf Zahlung von 284,00 €.
Er hatte nicht ohne weiteres Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wie sie in einer BMW-Vertragswerkstatt anfielen. Die Schädigerin schuldete ihm den für dieses Fahrzeug ortsüblichen Werklohn. Dieser im Normalfall unter Einbeziehung der freien Werkstätten zu ermittelnde ortsübliche Werklohn ist geringer als der der Vertragswerkstätten. Spätestens vor der Klageerhebung hätte der Kläger deutlich machen müssen, dass sein Fahrzeug des Baujahres 2001 auch schon vor dem Unfall einigermaßen regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gepflegt und repariert wurde, um deutlich zu machen, dass bei seinem Fahrzeug die Reparatur in einer Fachwerkstatt sachgerecht ist. Da der Kläger die nötigen Belege erst im Zuge des Rechtsstreits beigebracht hat, fallen ihm die Kosten des Rechtsstreits insoweit zur Last, als die Parteien diesen in Höhe von 214,13 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Weiter muss der Kläger nach dem eingehenden Gutachten des Sachverständigen Ingo Ruhland von der DEKRA Duisburg vom 30.3.2011 sich eine Wertverbesserung in Höhe von 400,00 € anrechnen lassen. Im Rahmen der Schadenskalkulation kann dieser Gesichtspunkt nicht übergangen werden.
Abzusetzen sind weiter im Rahmen der vorgenommenen fiktiven Abrechnung UPE-Aufschläge in Höhe von 36,19 €. Es steht nicht fest, ob im Zuge einer Schadensbehebung diese Zuschläge berechnet werden. Es ist auch nicht gerichtsbekannt, dass die für den Kläger in Betracht kommenden BMW-Werkstätten UPE-Aufschläge berechnen. Dass Ersatzteile greifbar sind oder in der Regel binnen 24 Stunden verfügbar sind, dürfte bei der Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt vorausgesetzt werden.
Desgleichen sind die kalkulierten Verbringungskosten von 123,60 € abzusetzen. Diese fallen nur an, wenn die wegen der Karosseriearbeiten in Anspruch genommene Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann fiktiv nicht berücksichtigt werden.
Wegen der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 105,00 € tritt das erkennende Gericht der herrschenden Auffassung bei, wonach ein Nutzungsausfall nur zu erstatten ist, wenn er tatsächlich angefallen ist. Der fiktiv Abrechnende ist nicht besser zu stellen, als derjenige, der die Reparatur an Tagen ausführen lässt, an denen er den Wagen nicht benötigt.
Zieht man die Nettoposten von 214,13 €, 400,00 €, 36,19 €, 123,60 € und 105,00 € von den geltend gemachten 1.162,92 € ab, verbleibt ein Anspruch auf Zahlung restlicher 284,00 €.
Der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgung ist nicht durchsetzbar, nachdem der zugesprochene Anspruch deutlich von dem geltend gemachten abweicht.
Zinsen können nur als Rechtshängigkeitszinsen beansprucht werden, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.