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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·23 C 10/15·16.11.2016

Serienunfall: Kläger beweist nicht, dass Heckaufprall zusätzlichen Totalschaden verursachte

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Serienunfall Ersatz für einen behaupteten zusätzlichen Heckschaden durch ein Auffahren des Beklagtenfahrzeugs. Streitpunkt war, ob nach dem eigenen Auffahren des Klägerfahrzeugs auf ein vorausfahrendes Fahrzeug noch ein Wiederbeschaffungswert bestand bzw. ob erst der spätere Heckaufprall den wirtschaftlichen Totalschaden verursachte. Das Gericht sah aufgrund Zeugen- und Sachverständigenbeweis den Totalschaden bereits durch das erste (eigene) Auffahren eingetreten. Der spätere Heckaufprall vergrößerte zwar die Schäden, führte wirtschaftlich aber zu keinem weiteren ersatzfähigen Schaden; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Serienunfall abgewiesen, da Totalschaden bereits durch eigenes Auffahren eingetreten war.

Abstrakte Rechtssätze

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Macht ein Geschädigter in einem Serienunfall Schäden aus einem späteren Anstoß geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem früheren Unfallereignis noch ein ersatzfähiger Fahrzeugwert (insbesondere ein Wiederbeschaffungswert) bestand.

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Ein weiterer Anstoß begründet keinen zusätzlichen Schadensersatzanspruch, wenn er zwar zu weiteren Beschädigungen führt, wirtschaftlich jedoch keine zusätzliche Wertminderung gegenüber einem bereits eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden bewirkt.

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Die Annahme eines zweiten Anstoßes gegen ein vorausfahrendes Fahrzeug kann durch Endstellungen der Fahrzeuge sowie fehlende korrespondierende Schadensspuren widerlegt werden.

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Zur Abgrenzung der Schadensanteile in einer Mehrfachkollision kann das Gericht maßgeblich auf ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten und die Aussage der unmittelbar Beteiligten abstellen.

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Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG setzen voraus, dass das haftungsbegründende Unfallereignis einen messbaren, dem Schädiger zurechenbaren Vermögensnachteil verursacht hat.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 4 Abs. 1 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Bei einem Serienunfall ist zunächst festzustellen, dass der der Klage zugrunde gelegte Wiederbeschaffungswert nach dem eigenen Auffahren noch gegeben war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 3.10.2014 auf der A 3 auf N Stadtgebiet ereignete. Er war Eigentümer des PKWs Toyota Avensis 00-00 00. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des VW-Passat 00-00 00, dieses Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

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Gegen 13.40 Uhr fuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Y, mit dem klägerischen Fahrzeug in Fahrtrichtung B. Die A 3 wird in diesem Bereich dreispurig geführt. Als Beifahrerin befand sich im klägerischen Fahrzeug die Tochter des Klägers die Zeugin N.

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In Höhe N kam es dann auf der A 3 zu einem Stau. Die Zeugin Y musste zweimal stärker abbremsen. Beim ersten Mal konnte sie noch rechtzeitig vor dem ihr vorausfahrenden Fahrzeug anhalten. Dann haben die Autos wieder beschleunigt.

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Der Kläger behauptet: Nach einer sehr kurzen Zeit hätten die Autos plötzlich wieder stark abgebremst. Hier sei es der Zeugin dann unstreitig nicht mehr gelungen, das klägerische Fahrzeug rechtzeitig vor dem vorausfahrenden PKW anzuhalten. Sie sei dem vorausfahrenden PKW Volvo XC 90 00-00 00 leicht aufgefahren. Sie habe den vorausfahrenden Volvo an der hinteren rechten Seite beschädigt. Der Volvo sei dann nach links in Richtung Mittelleitplanke gefahren und dort stehengeblieben. Die Zeugin Y sei dann auf der linken Fahrspur stehengeblieben, und zwar hinter dem ihr dann (neu) vorausfahrenden PKW VW Touareg 00-00 00. Als das klägerische Fahrzeug auf der Fahrbahn gestanden habe, sei dann plötzlich der Beklagte zu 1 mit dem VW Passat 00-00 00 mit erheblicher Geschwindigkeit von hinten aufgefahren. Hierdurch sei das klägerische Fahrzeug dann auf den vorausfahrenden VW-Touareg aufgeschoben worden. An dem klägerischen Fahrzeug sei hierdurch der Frontschaden deutlich vergrößert und ein erheblicher Heckschaden verursacht worden.

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Mit der vorliegenden Klage mache er lediglich den an seinem Fahrzeug entstandenen Heckschaden gegenüber den Beklagten als Schadensersatz geltend. Mit seinem Vollkaskoversicherer habe er sich dahingehend geeinigt, dass dieser den gesamten Frontschaden reguliert habe und er dann den Heckschaden gegenüber den Beklagten geltend machen werde.

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Er mache folgende Ansprüche geltend:

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1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert             3.490,00 €

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2. Standgebühr                                                                     186,59 €

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3. neue Kennzeichen                                                           32,00 €

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4. Außerbetriebsetzung                                                         5,90 €

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5. Umschreibung                                                                  42,30 €

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6. Feinstaubplakette                                                               5,00 €

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7. Fahrtkosten P - E - P am 3.10.2014               81,00 €

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8. Nutzungsausfallentschädigung  (23 Tage x 43,00 €)      989,00 €

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9. Unkostenpauschale                                                           25,00 €

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Gesamt:                                                                                     4.856,79 €.

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Beginnend mit Schriftsatz vom 29.3.2015 hat dann der Klägervertreter immer nachhaltiger folgende Sachverhaltsvariante behauptet: Das klägerische Fahrzeug sei auch auf den Volvo aufgeschoben worden, als der Beklagte zu 1 nahezu ungebremst auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei. Die Zeuginnen Y können sich daran erinnern, dass bei dem ersten Auffahren sich weder die Motorhaube verzogen gehabt habe, noch die Airbags ausgelöst gewesen seien. Das Fahrzeug sei auch noch voll fahrbereit gewesen. Erst eine geraume Zeit später sei dann das Beklagtenfahrzeug von hinten mit erheblicher Wucht aufgefahren und habe das klägerische Fahrzeug weiter nach vorne auf weitere Fahrzeuge mit erheblicher Wucht aufgeschoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.639,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2014 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 €.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor: Dem Kläger stehe der begehrte Schadensersatzanspruch nicht zu, da nicht feststellbar sei, ob überhaupt durch das Auffahren des Beklagtenfahrzeuges ein weiterer messbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sei oder nicht aber bereits der eigene Auffahrvorgang der Klägerseite zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt habe.

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Ungeachtet dessen habe die klägerische Fahrzeugführerin eine entscheidende Ursache durch das erste eigene Auffahren und eine damit verbundene Verkürzung des Anhalteweges des Beklagten zu 1 gesetzt. Unabhängig davon bestünden Einwendungen zur Schadenshöhe und es sei der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu erheben.

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Am klägerischen Fahrzeug sei nach dem selber vorgelegten Gutachten im Auftrag der eigenen Kaskoversicherung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Der Kläger sei dann aber beweisbelastet dafür, dass dieser Schaden durch den Auffahrunfall der Beklagtenseite entstanden sei. Aus ihrer Sicht sei es ebenso gut möglich, dass bereits durch den ersten eigenen Auffahrvorgang der Klägerseite ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sei.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 3.10.2014 gegen die Beklagten nicht die verfolgten Schadensersatzansprüche nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG auf Zahlung von 2.600,39 €.

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Der wirtschaftliche Totalschaden an dem Toyota Avensis des Klägers ist bereits durch den Aufprall auf das rechtseitige Heck des Volvo XC 90 des Zeugen W eingetreten. Der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten VW Passat 00-00 00, in dessen Folge der Toyota Avensis des Klägers auf den vor ihm stehenden VW Touareg 00-00 00 aufgeschoben wurde, hat die schweren Schäden am PKW des Klägers im Heckbereich entstehen lassen und die an der Front erweitert, wirtschaftlich aber hat er keine weiteren Auswirkungen gehabt.

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Es ist falsch, das die Fahrerin des Toyota Avensis des Klägers bekundet hätte, sie sei auf den Volvo nicht nur aufgefahren, sondern auch noch einmal aufgeschoben worden, und zusätzlich auf den VW-Touareg. Sie hat vielmehr bekundet, wenn sie sich den Vorgang noch einmal vor Augen führe, dann habe sie gesehen, dass der Volvo nach ihrem leichten Anstoß ziemlich schnell rübergegangen sei nach links und dann sei der Anstoß von hinten gekommen. Weiter: Ja, sie habe mitbekommen, dass der Volvo nach links gefahren sei. Betrachtet man die Fotos der Unfallaufnahme, dann befand sich der PKW des Klägers nach dem Unfall regelrecht zusammengeschoben unmittelbar hinter dem VW-Touareg 00-00 00. Der Volvo stand nach dem Unfall eine Fahrzeuglänge weiter vorne an der linken Leitplanke mit seinem Heck seitlich versetzt zu dem VW-Touareg.

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Der Fahrer des Volvo hat auf die Frage, ob sein Auto damals einen Anstoß oder zwei Anstöße erfahren habe, ganz klar bekundet, einen. Er hat weiter bekundet, seine Endstellung erkläre sich durch den Anstoß und sein Ausweichen, dass er nicht auf den nächsten drauf fahre. Der VW aus T, das sei sein Vordermann gewesen. Sein Auto sei ein Totalschaden gewesen. Die Hinterachse sei verschoben gewesen und der Rahmen darüber auch.

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Der Klägervertreter hat nun immer wieder nachgefasst, um die Zeugin Y der Aussage zu bewegen, sie sei auf den Volvo nicht nur aufgefahren, sondern auch noch einmal aufgeschoben worden. Das hat sie zunächst distanziert als Möglichkeit in den Raum gestellt, ist hiervon aber bei weiterem Nachfragen immer mehr abgerückt. Sie ist von diesem Denkmodell zunehmend abgerückt mit der Bekundung ihrer Wahrnehmung, sie habe gesehen, dass der Volvo nach ihrem Aufprall nach links ausgewichen sei. Das ist er tatsächlich. Ein zweimaliger Aufprall auf den Volvo VC 90 ist nicht nur nach der Aussage des Zeugen W auszuschließen, sondern auch mit der Endstellung der Fahrzeuge, der PKW des Klägers stand zwischen dem VW Passat und dem VW Touareg nicht zu vereinbaren. Zudem finden sich an dem Volvo XC 90 nicht Spuren zweier Anstöße.

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Die Zeugin N ist erkennbar bestrebt gewesen, nur ja nichts falsch zu machen. Auch sie hat Behauptung des Klägervertreters auf den Volvo nicht nur aufgefahren zu sein, sondern auch noch einmal aufgestoßen worden zu sein, nicht bestätigt.

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Beide Zeuginnen haben das erste eigene Auffahren als leicht und das Auffahren des Beklagten zu 1 als schwer beschrieben. Das entspricht tendenziell den Tatsachen. Wie aber vorliegend der Klägervertreter mit dem Ziel, dem Kläger zu Ansprüchen zu verhelfen noch mit Schriftsatz vom 23.09.2016 die nachgeschobene Behauptung weiterfolgen kann, der Beklagte zu 1 habe mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten VW Passat den PKW des Klägers nach dessen eigenem Aufprall auf den Volvo XC 90 aufgeschoben und die Zeuginnen Y hätten diesen von ihm nicht mit der Klageschrift aber mit seinen weiteren Schriftsätzen dargestellten Sachverhalt bestätigt, ist für das Gericht nicht begreiflich  und zumindest an der Grenze einer zulässigen Prozessführung. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, die Schäden am Klägerfahrzeug und an dem Volvo wiesen darauf hin, dass die Fahrzeuge mit geringer Überdeckung kollidiert seien und das Klägerfahrzeug nach rechts an dem Volvo abgeglitten sei. Durch den einseitigen Anstoß auf das Fahrzeugheck habe der Volvo einen Drehimpuls um die Hochachse gegen den Uhrzeigersinn erfahren, wodurch das Fahrzeug in eine nach links gerichtete Schrägstellung in Richtung des Grünstreifens gekommen sei, auf dem das Fahrzeug dann auch später zum Stillstand gekommen sei.

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Nach umfangreichen Untersuchungen hat der Sachverständige ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bereits durch das eigene Auffahren des Klägerfahrzeugs auf den Volvo ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sei. Beim Auffahren des Beklagtenfahrzeug wäre bei Nichtbeachtung der Bremswegverkürzung lediglich eine Verringerung des Restwerts entstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.