Abänderung nachehelichen Unterhalts nach Einführung des §1578b BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung aus einem Vergleich von 2003 mit Wirkung zum 01.07.2009. Zentral ist, ob die gesetzliche Neuregelung des §1578b BGB eine Abänderung des Vergleichs rechtfertigt. Das Amtsgericht änderte den Vergleich unter Berufung auf §36 EGZPO und §1578b BGB befristet und herab (700 € bis 30.06.2010; 500 € bis 30.06.2011). Entscheidungsgrund sind insbesondere die kurze Ehedauer, bereits erhaltene Vorteile durch Versorgungsausgleich und das Gebot angemessener Übergangsfristen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterhaltsverpflichtung befristet herabgesetzt (700 € bis 30.06.2010, 500 € bis 30.06.2011), im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einführung von §1578b BGB kann eine geänderte Rechtslage begründen, die die Abänderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen aus Vergleichsvereinbarungen rechtfertigt.
Eine Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen geänderter Rechtslage ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften (z. B. §36 EGZPO) zulässig.
Eine weiter unbefristete Unterhaltspflicht kann unbillig sein, wenn die Ehe kurz war und die unterhaltsberechtigte Partei bereits durch Versorgungsausgleich und langjährige Zahlungen wesentliche Vorteile erlangt hat.
Aus Vertrauensschutzgründen und wegen langjähriger Zahlungen sind angemessene Übergangsfristen und eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts zu gewähren; ein sofortiger Wegfall kann unzumutbar sein.
Tenor
Der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 UF 69/02 geschlossene Vergleich vom 02.04.2003 wird dahingehend abgeän-dert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch befristet bis zum 30.06.2011 nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat, und zwar in folgender Höhe:
700,00 € monatlich bis zum 30.06.2010,
500,00 € monatlich für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der am 10.06.1939 geborene Kläger und die am 18.02.1932 geborene Beklagte waren miteinander verheiratet. Sie heirateten am 21.04.1978 und sind seit dem 10.12.1987 rechtskräftig geschieden. Die Trennung erfolgte am 11.11.1983. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Der Beklagte verpflichtete sich mit Vergleich vom 10.12.1987 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 1.010,00 DM. Dieser Vergleich wurde mit Vergleich vom 16.08.1990 dahingehend geändert, dass sich der Kläger verpflichtete, 1.250,00 DM monatlich an die Beklagte zu zahlen. Mit einem am 02.04.2003 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 UF 69/02 abgeschlossenen Vergleich hat der Kläger dann die Verpflichtung übernommen, an die Beklagte in Abänderung des Vergleichs vom 16.08.1980 nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 01.10.2002 in Höhe von monatlich 675,00 € und für die Zeit ab 01.01.2005 in Höhe von monatlich 700,00 € zu zahlen. Grundlage des Vergleichs waren die beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien, außerdem auf Seiten des Klägers ein Wohnvorteil in Höhe von 640,00 DM und eine bis zum 31.12.2004 zu erbringende Darlehensrate in Höhe von 105,00 DM.
In dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung zum 01.07.2009.
Der Kläger, der im Jahr 2000 in den Vorruhestand ging, bezieht derzeit eine monatliche Rente in Höhe von mindestens 1.446,42 € (aus gesetzlicher Rentenversicherung 1.147,98 €, aus Zusatzversicherung 298,44 €). Er ist zudem Eigentümer eines Hauses, das er selbst bewohnt. Die Beklagte hat ein Renteneinkommen in Höhe von derzeit 317,85 € monatlich.
Der Kläger meint, es sei, nachdem die Beklagte, ohne dass sie aus der nur kurzen Zeit des Zusammenlebens Ehenachteile habe, nun schon knapp 22 Jahre Unterhalt in nicht unerheblicher Höhe von ihm erhalte, an der Zeit, den Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1578 b BGB mit sofortiger Wirkung auf null herabzusetzen.
Er beantragt,
den Vergleich des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 02.04.2003, Az. 2 UF 69/02, dahingehend abzuändern, dass er an die Beklagte ab 01.07.2009 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf § 36 Nr.1 EGZPO und verweist darauf, dass sie angesichts ihrer geringen Rente dringend auf die Unterhaltszahlungen des Klägers angewiesen sei. Angesichts ihres Alters und des Vertrauensschutzes, den sie genieße, komme allenfalls eine Herabsetzung des Unterhalts in Frage. Da sie aber bereits jetzt mit dem Betrag, der ihr zur Verfügung stehe, die Grenze dessen erreicht habe, was sie für einen angemessenen Lebensbedarf benötige, scheide auch dies aus. Im übrigen habe sie aufgrund der Gestaltung der Haushaltsführung während der Ehe Nachteile erlitten, die eine Herabsetzung des Unterhalts verbieten würden. Der Kläger habe während der Ehe darauf bestanden, dass sie zu Hause bleibe und sich um den Haushalt kümmere. Nach Scheitern der Ehe habe sie dann aufgrund ihres Alters jede Möglichkeit verloren gehabt, in das Erwerbsleben zurückzukehren. Hinzu komme, dass sie durch die Eheschließung mit dem Kläger ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann aus erster Ehe verloren habe. Darüberhinaus habe sich ihre physische Verfassung weiter negativ entwickelt. Seit dem Jahr 2002 leide sie an Leukämie, im Jahr 2007 sei sie an Dickdarmkrebs erkrankt. Zudem habe sie Bluthochdruck.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs vom 02.04.2003 sind gegeben, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Parteien seit Vergleichsschluss zugunsten des Klägers wesentlich verändert haben. Es ist aber eine Änderung in der dem Vergleich zugrunde liegenden Rechtslage eingetreten. Während es zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruch wegen Alters (§ 1571 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB) gab, ist diese nunmehr mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 durch die Regelung des § 1578 b BGB geschaffen worden.
Gestützt auf diese gesetzliche Neuregelung kann der Kläger nunmehr unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO eine Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich vom 02.04.2003 dahingehend begehren, dass diese mit Wirkung ab Juli 2010 auf 500,00 € monatlich herabzusetzen und dann insgesamt bis zum 30.06.2011 zeitlich zu befristen ist.
Nach Abwägung aller Umstände stellt sich eine weiter zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung des Klägers als unbillig dar.
So dauerte die Ehe der Parteien nur neun Jahre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Ehe mit dem Kläger Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten hat, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Vor der Ehe mit dem Kläger ist sie nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Wenn sie sich dann während der Ehe ausschließlich der Haushaltsführung widmete und nach Scheidung der Ehe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Anstellung mehr finden konnte, so ist dieser Nachteil durch die langjährigen Unterhaltszahlungen des Klägers vollständig ausgeglichen worden. Was die nur geringe Rente der Beklagten angeht, kann schon im Hinblick darauf, dass sie bereits vor der Ehe mit dem Kläger keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübte, nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne die Ehe heute finanziell besser gestellt wäre. Durch den Versorgungsausgleich hat sie vielmehr aus der Ehe Vorteile für ihre Altersvorsorge gezogen.
Auch ist dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität ausreichend genüge getan, nachdem der Kläger nun schon seit über 20 Jahren Unterhaltszahlungen in nicht unerheblicher Höhe an die Beklagte erbringt. Es erscheint nicht unbillig, wenn nun andere Stellen, wie die Tochter aus erster Ehe der Beklagten oder – soweit diese nicht leistungsfähig ist – auch die Allgemeinheit durch staatliche Sozialleistungen, die notwendige finanzielle Unterstützung der Beklagten übernehmen müssen.
Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte lange Jahre in der Erwartung bestärkt worden ist, dass der Kläger ihr zeitlebens Unterhalt schulde und der Kläger erstmals mit der Klage vom 01.07.2009 unmissverständlich eine Befristung seines Unterhaltsanspruchs begehrt hat, wäre es allerdings unzumutbar, die Unterhaltspflicht des Klägers sofort enden zu lassen. Angemessen erscheint es vielmehr, der Beklagten eine Übergangszeit von rund einem Jahr bis zum 30.06.2010 zuzubilligen, um sich auf finanzielle Einschnitte einzustellen. Ein weiteres Jahr ist der Unterhalt aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten auf einen Betrag in Höhe von monatlich 500,00 € herabzusetzen, mit dem die Beklagte zusammen mit ihrer Rente wenigstens ihren notwendigen Selbstbedarf decken kann. Bis zum 30.06.2011 hat sie dann genügend Zeit, die Inanspruchnahme Dritter vorzubereiten und sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 8 und 11, 711 ZPO.
Streitwert: 9.100,00 €