Scheidung mit Versorgungsausgleich: Bagatellausschluss privater Anrechte und Verbundfrist
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten und regelte den Versorgungsausgleich. Gesetzliche Rentenanrechte wurden intern geteilt; die Beamtenversorgung des Antragstellers wurde mangels interner Teilung extern in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Zwei gleichartige private Altersvorsorgeanrechte wurden wegen geringer Wertdifferenz nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen. Ein bedingt nur für den Fall der VKH gestellter Unterhaltsantrag wahrt nach Auffassung des Gerichts die Verbundfrist des § 137 Abs. 2 FamFG nicht und wurde daher nicht in den Verbund aufgenommen.
Ausgang: Ehe geschieden, Versorgungsausgleich teilweise durchgeführt (priv. Anrechte ausgeschlossen) und Unterhaltsantrag nicht in den Verbund aufgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Hat ein Versorgungsträger die interne Teilung nicht eingeführt, ist das Anrecht nach Maßgabe des § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen.
Gleichartige Anrechte sind nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn die Differenz ihrer Kapitalwerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet.
Ein Folgeantrag, der ausdrücklich nur unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, macht die Folgesache nicht anhängig und wahrt die Verbundfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht.
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfordert keine Gleichstellung des VKH-Antrags mit der Anhängigmachung der Folgesache, wenn ein unbedingter Folgeantrag ohne Kostenvorschuss im Verbund möglich ist.
Tenor
1. Die am 14.08.199# vor dem Standesamt Mülheim an der Ruhr unter der
Heiratsregisternummer ###/199# geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ##### Z 015) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0384 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### K 507 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2014, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Stadt Mülheim an der Ruhr (Az.: 11-#####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 405,05 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ##### K 507 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2014, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ##### K 507) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,2014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### Z 015 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 05. 2014, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der F AG (Vers. Nr. VSLB8 D-bu - R #####/####.0-00313) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F AG (Vers. Nr. VSLB8 D-bu - R #####/####.1-00313) findet nicht statt.
3. Der Unterhaltsantrag wird nicht in den Verbund aufgenommen und in einem
selbständigen Verfahren weiterverfolgt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 08. 199#
Ende der Ehezeit: 31. 05. 201#
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0768 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0384 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 252,98 Euro.
Beamtenversorgung
2. Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 810,10 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 405,05 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 94.827,95 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der F AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.027,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.013,72 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,4028 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,2014 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.678,71 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
5. Bei der F AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.201,63 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 2.600,82 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.636,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: 252,98 Euro
Ausgleichswert: 0,0384 Entgeltpunkte
Die Stadt Mülheim an der Ruhr, Kapitalwert: 94.827,95 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 405,05 Euro
Die F AG
Ausgleichswert (Kapital): 2.013,72 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 27.678,71 Euro
Ausgleichswert: 4,2014 Entgeltpunkte
Die F AG
Ausgleichswert (Kapital): 2.600,82 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der F AG mit einem Kapitalwert von 2.013,72 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F AG mit einem Kapitalwert von 2.600,82 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 587,10 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.318,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0384 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Stadt Mülheim an der Ruhr ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 405,05 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der F AG (Vers. Nr. VSLB8 D-bu - R #####/####.0-00313) mit dem Ausgleichswert von 2.013,72 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,2014 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F AG (Vers. Nr. VSLB8 D-bu - R #####/####.1-00313) mit dem Ausgleichswert von 2.600,82 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Verbund
Die Antragsgegnerin hat ihren Antrag zur Folgesache nachehelicher Unterhalt vom 3.11.2014 (Bl. 65 GA) unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass dieser nur im Falle und im Umfang einer Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll. Die Frage, ob dies zur Wahrung der Verbundfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ausreichend ist, ist umstritten. Das Amtsgericht folgt der Auffassung, dass ein solcher, ausdrücklich nur bedingt gestellter -- also lediglich angekündigter -- Antrag diese Frist nicht einhalten kann (vgl. Keidel § 137 Rn. 16, Zöller-Lorenz § 137 FamFG Rn. 27, Thomas/Putzo-Hüßtege § 137 FamFG Rn. 20). Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Gegenauffassung (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.10.2010, 2 UF 180/10 und OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011, 6 UF 144/11, beide zit. nach Juris) schließt sich das Amtsgericht nicht an.
Ausgangspunkt für die Auslegung von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG muss zunächst der Wortlaut der Vorschrift sein, außerdem die gesetzgeberische Intention der Beschleunigung von Scheidungsverfahren und der Grundsatz einer verfassungskonformen Auslegung.
Der Wortlaut der Norm sagt: die Folgesache muss anhängig gemacht werden. Anhängigkeit tritt aber grundsätzlich dann nicht ein, wenn ein Antrag lediglich im Entwurf einem VKH-Antrag beigefügt wird, oder aber ein Antrag ausdrücklich nur für den Fall angekündigt wird, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Die Auffassung von OLG Bamberg a.a.O., wonach mit dem Wortlaut der Norm noch nicht geklärt sei, ob die Anhängigkeit des VKH-Antrags reiche oder nur die der Hauptsache, kann das Amtsgericht nicht teilen: in der Vorschrift steht eindeutig und ausdrücklich "[...] und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung [...] anhängig gemacht wird"; Familiensachen sind nur die in § 111 FamFG genannten Verfahren selbst; wenn ein solches Verfahren nur angekündigt wird, ist nicht die Familiensache anhängig, sondern allein der Verfahrenskostenhilfeantrag. Der Gesetzgeber hat z.B. bei der Abfassung des § 204 Abs. 1 BGB heutiger Fassung, in dem unter Ziffer 14 die Verjährungshemmung auch durch Verfahrenskostenhilfeanträge explizit geregelt wird, deutlich gemacht, dass er die Differenzierung sehr wohl für erforderlich hält und in diesem konkreten Fall den Wunsch hatte, den VKH-Antrag als zusätzlichen fristwahrenden Tatbestand zu regeln; eine vergleichbare Formulierung findet sich im -- jüngeren -- § 137 FamFG aber gerade nicht. Nach dem reinen Wortlaut der Norm könnte also nach Auffassung dieses Gerichts eine Aufnahme in den Verbund grundsätzlich nicht erfolgen.
Gesetzgeberische Intention der 2-Wochen-Frist ist die Verhinderung von Verfahrensverzögerungen. Zwar ist OLG Bamberg a.a.O. darin recht zu geben, dass dieser gesetzgeberische Zweck in der Praxis ohnehin häufig schon nicht erreicht wird. Dies allein kann aber kein Grund sein, den Anwendungsbereich der Vorschrift dem Wortlaut entgegen noch weiter einzuschränken. Das Amtsgericht kennt zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die in der Praxis nur eingeschränkt funktionieren, wendet sie aber gleichwohl an, weil sie Gesetz sind.
Es bleibt die Möglichkeit, dass vorliegend eine verfassungskonforme Auslegung geboten wäre, um eine Benachteiligung mittelloser Parteien zu verhindern. Grundsätzlich gilt, dass aus Art. 3, 20 Abs. 3 GG ein Gebot folgt, die Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Rechtsverfolgung so weit wie möglich anzugleichen (BVerfG FamRZ 2002, 665f.). Dafür besteht aber im Rahmen der vorliegenden Streitfrage aus Sicht des Amtsgerichts entgegen OLG Bamberg a.a.O. und OLG Hamm a.a.O. kein Grund. Denn es ist einfach nicht richtig, dass unter der hier vertretenen Auffassung die mittellose Partei ihren Antrag zur Fristwahrung viel früher stellen müsste als die selbst zahlende Partei bzw. dass die mittellose nur dann eine Folgesache in den Verbund bekäme, wenn sie "bereits Monate vor dem Verhandlungstermin" (Bamberg a.a.O.) Verfahrenskostenhilfe-Antrag stellen würde: es steht der mittellosen Partei grundsätzlich frei, ihren Folgeantrag nicht nur anzukündigen, sondern neben dem VKH-Antrag gleich unbedingt zu stellen. Die ausdrückliche Annahme bei OLG Hamm a.a.O., dass dann ein Kostenvorschuss geleistet werden müsse, um die Anhängigkeit zu erreichen, ist falsch: gemäß § 12 FamFG darf das Familiengericht nur in ausdrücklich geregelten Fällen seine Tätigkeit von Vorschussleistung abhängig machen; gemäß § 14 Abs. 1 FamFG ist zwar für Ehesachen und selbständige Familienstreitsachen Vorschuss zu leisten, diese Vorschrift ist aber auf im Scheidungsverbund geltendgemachte Folgesachen nicht anwendbar (Binz-Dörndorfer, § 14 FamGKG Rn. 2). Es reicht also das Einreichen eines Folgeantrages mit Verfahrenskostenhilfeantrag, wenn der Folgeantrag nicht von der VKH-Bewilligung abhängig gemacht wird.
Dem könnte nach dem Verständnis dieses Gerichts allenfalls noch entgegengehalten werden, dass die unbedingte Antragstellung der mittellosen Partei wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nicht zugemutet werden könne. Diese Auffassung teilt das Gericht allerdings nicht und kann hier auch keine Ungleichbehandlung erkennen: auch der bemittelte Beteiligte, der seine Kosten selbst trägt, geht dieses Risiko ein und muss eine Antragstellung dementsprechend im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Die Möglichkeit, durch das VKH-Verfahren im Regelfall die Schlüssigkeit des eigenen Vortrags noch vor Anhängigkeit der Hauptsache kostenlos durch das Gericht prüfen zu lassen, ist kein verfassungsrechtlich zwingendes Privileg für mittellose Parteien, sondern zwangsläufige Folge der Regelung des § 114 ZPO: denn der Gesetzgeber hätte Verfahrenskostenhilfe ja verfassungsgemäß auch so gestalten können, dass jede arme Partei immer VKH erhält, unabhängig von den Erfolgsaussichten; in einem solchen Falle hätte eine mittellose Partei auch keine Möglichkeit, ohne eigenes Kostenrisiko den eigenen Vortrag erst einmal auf Schlüssigkeit zu testen. Verfassungsrechtlich wirklich geboten ist allein, dass die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung für mittellose Parteien nicht ungebührlich verkürzt werden, nicht aber das grundsätzliche Verfahren der Prüfung der Erfolgsaussichten vorab. Eine solche Verkürzung von Rechten kann das Amtsgericht hier nicht erkennen: verlangt man mit dem Wortlaut des § 137 FamFG von der mittellosen Partei zur Einhaltung der Verbundfrist die Anhängigkeit des Antrags, wird ihre Position in der Rechtsverfolgung überhaupt nicht berührt, da ja ein Kostenvorschuss nicht erforderlich ist. Selbstverständlich versteht das Gericht das Interesse einer mittellosen Partei, in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren als "Testballon" gleichwohl die Aussichten ihres Begehrens kostenlos überprüft zu bekommen, ohne das Risiko der Auferlegung der gegnerischen Kosten bei Unterliegen tragen zu müssen. Das Gebot der Gleichstellung armer und reicher Parteien aber gebietet nicht zwingend eine solches Verfahren.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.000,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.000,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mülheim an der Ruhr, H-Straße, 45468 Mülheim an der Ruhr schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mülheim an der Ruhr eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
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