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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·19 C 359/19·18.09.2022

Steuerberaterhaftung: Ersatz von Einspruchskosten und anteiligen Nachzahlungszinsen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen verzögerter/fehlerhafter Erstellung seiner Einkommensteuererklärung 2015 und nahm Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch. Das Gericht bejahte eine Haftung nur der Gesellschaft, weil eine Beauftragung des Steuerberaters persönlich nicht hinreichend feststand. Ersatzfähig sind die Kosten für die nachträgliche Beauftragung eines anderen Steuerberaters für den Einspruch sowie ein anteiliger Zinsschaden aus § 233a AO, soweit die Zinsen auf eine von der Beklagten verursachte Verzögerung zurückgehen. Die Klage wurde im Übrigen (insb. gegen den Beklagten zu 1 und hinsichtlich weiterer Zinsen) abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 699,25 € (inkl. anteiliger Zinsen) zugesprochen, im Übrigen und gegen den Steuerberater persönlich abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter oder verzögerter Steuerberatungsleistungen können sich aus §§ 280, 675, 611 BGB ergeben, wenn eine Pflichtverletzung kausal zu Vermögensnachteilen führt.

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Eine persönliche oder gesamtschuldnerische Haftung des handelnden Steuerberaters neben der Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass er selbst Vertragspartner des Mandats geworden ist; die bloße Korrespondenz „zu Händen“ des Geschäftsführers genügt hierfür nicht.

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Kosten für die Beauftragung eines anderen Steuerberaters zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens sind als Schadensposition ersatzfähig, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten des ursprünglich beauftragten Beraters das Einspruchsverfahren entbehrlich gemacht hätte und eine zeitnahe Nachholung nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

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Ein Zinsschaden aus steuerlicher Verzinsung ist nur insoweit zurechenbar, als er auf einer dem Berater anzulastenden Verzögerung beruht; Verzögerungen innerhalb der Sphäre der Finanzbehörde unterbrechen die Zurechnung.

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Die Höhe eines anteilig zurechenbaren Zinsschadens kann unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO geschätzt werden, wenn eine exakte Abgrenzung der Verursachungsbeiträge nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 675 BGB§ 611 BGB§ 233a AO§ 7g EStG§ 233a Abs. 2 AO

Tenor

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 699,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2 zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1, welche der Kläger allein trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter bzw. fehlerhafter Steuerberatertätigkeit geltend.

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Der Beklagte zu 1 ist Steuerberater und als solcher zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2, einer Steuerberatungsgesellschaft.

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Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Fertigung seiner Steuererklärung für das Steuerjahr 2015. Mit Schreiben vom 22.12.2016 forderte das zuständige Finanzamt xy den Beklagten zu 1 als Empfangsbevollmächtigten u.a. auf, bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einen Vordruck auszufüllen und zurück zu reichen. Nach Berechnung des Beklagten zu 1 hatte der Kläger mit einer Nachzahlung i.H.v. 7.550,67 € zu rechnen. Tatsächlich wies der am 04.01.2018 erlassene Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2015 eine Steuernachzahlung von 26.700,00 € Einkommensteuer zuzüglich Verspätungszinsen i.H.v. 1.201,00 € sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.468,53 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid vom 04.01.2018 (Bl. 82ff. d.A.) Bezug genommen.

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Mit einem an die Beklagte zu 2, zu Händen des Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben vom 08.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte u.a. auf, die Kosten des Arbeitszimmers im Finanzamt durchzusetzen und die Zinsforderungen abzuwehren. Mit E-Mail vom 11.01.2018 teilte die Beklagte zu 2 u.a. mit, dass für die Kosten des Arbeitszimmers weitere Unterlagen und Berechnungen erforderlich seien und dass die Abwehr einer Zinsforderung nicht möglich sei. Eine Ersatzvornahme könne der Kläger natürlich jederzeit durchführen. Im Falle einer Beauftragung der Beklagten könne diese allerdings nicht kurzfristig umgesetzt werden.

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Der Beklagte zu 1 war nach Mitteilung der Steuerberaterkammer Düsseldorf mit Wirkung seit dem 28.09.2017 nicht mehr als Steuerberater bestellt.

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Der Kläger beauftragte sodann die Steuerberatergesellschaft AB welche für den Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegte. Hierauf erging ein geänderter Steuerbescheid vom 26.03.2018, welcher nunmehr eine Einkommensteuer i.H.v. 16.585,00 € sowie Zinsen i.H.v. 744,00 € und Solidaritätszuschlag i.H.v. 912,21 € auswies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid vom 04.01.2018 (Bl. 88ff. d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seiner für die Tätigkeit der  Steuerberatergesellschaft AB. angefallenen Kosten i.H.v 327,25 € sowie der Zinsen i.H.v. 744,00 €. Die Beklagten leisteten trotz außergerichtlicher Aufforderung keine Zahlung.

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Der Kläger behauptet, aufgrund verzögerter Bearbeitung sowie fehlerhafter steuerlicher Behandlung des Arbeitszimmers und des Pkw des Klägers bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2015 durch die Beklagten sei es zunächst zu einer Mehrbelastung des Klägers entsprechend dem Steuerbescheid vom 04.01.2018 gekommen, sodass die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens notwendig geworden sei. Zudem sei dem Kläger durch die verzögerte und fehlerhafte Bearbeitung durch die Beklagten ein Zinsschaden i.H.v. 744,25 € entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.076,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 201,71 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, die Steuererklärung sei ausschließlich seitens der Beklagten zu 2 erstellt und fakturiert worden, sodass eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme ausscheide. Die entstandene Steuernachforderung habe sich nicht aus den Erläuterungen des Arbeitszimmers ergeben. Auch die Problematik der Zinsberechnung hätte durch eine Zahlung des Klägers vermieden werden können, E2 er im Detail informiert gewesen sei. Ein Rechtsbehelf hätte schließlich auch bei der Beklagten zu Kosten geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Ergänzungsgutachten und persönlicher Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M vom 16.09.2020 (Bl. 124ff. d.A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 15.04.2021 (Bl. 172ff. d.A.) und 10.05.2022 (Bl. 240ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2021 (Bl. 199ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 699,25 € aufgrund einer teilweise fehlerhaften bzw. verzögerten Erbringung von Steuerberaterleistungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für das Jahr 2015 gemäß §§ 280, 675, 611 BGB.

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Eine Haftung gegenüber dem Kläger besteht vorliegend indes lediglich durch die Beklagte zu 2, nicht zusätzlich auch durch den Beklagten zu 1 in eigener oder gesamtschuldnerischer Haftung. Eine entsprechende Beauftragung durch den Kläger mit der Fertigung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 kann lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 2 festgestellt werden. Eine schriftliche Auftragserteilung ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. Im außergerichtlichen Schriftverkehr wurde nicht durchgehend streng zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 unterschieden. Dies allein führt aber nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung. Die überwiegende Anzahl der außergerichtlichen Schreiben erfolgten an die Beklagte zu 2 „zu Händen“ des Beklagten zu 1, etwa die Schreiben vom 08.01.2018 (Bl. 32 d.A.), 25.06.2018 (Bl. 36 d.A.) und auch die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 28.01.2019 (Bl. 40 d.A.). Die Beklagten haben im Prozess eingeräumt, dass eine Auftragserteilung und Leistungserbringung ausschließlich durch die GmbH, die Beklagte zu 2, erfolgte. Dass zusätzlich auch der Beklagte zu 1 Vertragspartner sein sollte, ist darüber hinaus vom Kläger nicht hinreichend dargelegt und auch aus den sonstigen Unterlagen nicht ersichtlich. Eine gesamtschuldnerische Haftung kam danach nicht in Betracht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bearbeitung durch die Beklagte teilweise fehlerhaft bzw. verzögert erfolgte, was zu kausalen Mehrkosten bei dem Kläger geführt hat, welche dieser nunmehr als Schadensersatz geltend machen kann.

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Ein kausaler Schaden liegt zunächst in den Mehrkosten i.H.v. 327,25 €, welche der Kläger für die zusätzliche Beauftragung der AB Steuerberatergesellschaft aufwenden musste, um durch Einspruch gegen den ursprünglichen Steuerbescheid vom 04.01.2018 ein für den Kläger günstigeres Ergebnis zu erlangen, welches durch den geänderten Steuerbescheid vom 26.03.2018 auch gelang.

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Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die überzeugenden und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen M. Dieser hat im Rahmen seiner schriftlichen Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten und der persönlichen Anhörung überzeugend darlegen und feststellen können, dass bei dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid aufgrund der gemachten Angaben die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu hoch angesetzt waren. Es waren insbesondere die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gestrichen worden. Dies hätte durch die Beklagte, insbesondere vor dem Hintergrund der Rückfrage des Finanzamts vom 22.12.2016 verhindert werden können und die entsprechend zutreffenden Angaben bereits in der ursprünglichen Steuererklärung erfolgen können, sodass es dann eines Einspruchsverfahrens mit weiteren Steuerberaterkosten gar nicht bedurft hätte.

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Die Beklagten können insoweit auch nicht erfolgreich einwenden, die Durchführung eines Einspruchsverfahrens hätte auch bei ihrer Beauftragung zu weiteren Kosten geführt. Zum einen musste sich der Kläger nicht auf eine entsprechende Beauftragung einlassen, E2 – unstreitig geblieben – zu diesem Zeitpunkt gar keine Zulassung als Steuerberater mehr vorlag. Zum anderen war seitens der Beklagten in der E-Mail vom 11.01.2018 auch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine Beauftragung aufgrund der aktuellen Arbeitssituation nicht kurzfristig umgesetzt werden könne. Der Kläger war daher gehalten, anderweitige Steuerberaterleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese hat die AB Steuerberatergesellschaft zutreffend mit 327,25 € in Rechnung gestellt, was vorliegend einen schuldhaft zurechenbaren und kausalen Schaden darstellt.

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Hinsichtlich der weiter als Schaden geltend gemachten Verzugszinsen ist insoweit zu differenzieren. Während im ursprünglichen Steuerbescheid vom 04.01.2018 für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum Erlass des Steuerbescheids am 08.01.2018 insgesamt neun Monate Zinsen gemäß § 233a AO i.H.v. 1.201,00 € festgesetzt wurden, reduzierte sich die festgesetzte Zinslast aufgrund des erfolgreichen Einspruchs im geänderten Steuerbescheid vom 26.03.2018 aufgrund der deutlich reduzierten Einkommensteuer auf insgesamt 744,00 € für denselben Zeitraum.

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Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme festgestellt, dass die nunmehr noch verbliebenen Zinsen i.H.v. 744,00 € sich unter anderem aus der Auflösung einer sog. Ansparabschreibung gem. § 7g EStG durch das Finanzamt ergaben. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er insoweit klargestellt, dass auf die ursprüngliche Nichtberücksichtigung bzw. fehlerhafte Berücksichtigung des Arbeitszimmers insgesamt keine Zinsen mehr entfallen, E2 im geänderten Steuerbescheid eine entsprechende Reduzierung vorgenommen wurde, sodass im Rahmen der Beurteilung des Arbeitszimmers grundsätzlich kein auf die Beklagte zurückzuführender Zinsschaden entstanden ist.

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Nach den ergänzenden Klarstellungen des Sachverständigen ergab sich vorliegend eine Verzinsung gemäß § 233a AO für den Zeitraum vom 01.04.2017 (dem Zeitpunkt gemäß § 233a Abs. 2 AO) und dem 04.01.2018 (dem Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die hier maßgebliche Steuererklärung für 2015 vom Kläger als beratenen Steuerpflichtigen bis spätestens zum 28.02.2017 abzugeben war, was vorliegend mit der Einreichung der Unterlagen am 17.11.2016 durch die Beklagte auch tatsächlich erfolgte. Indes stellte das Finanzamt zeitnah, nämlich mit Schreiben vom 22.12.2016 Rückfragen insbesondere hinsichtlich des Arbeitszimmers, welche später mit Schreiben vom 26.07.2017 angemahnt wurden und erst am 17.08.2017 durch die Beklagte beantwortet wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits der Zinslauf gemäß § 233a ZPO – hier am 01.04.2017 – begonnen. In den Folgemonaten nach dem 17.08.2017 benötigte indes das Finanzamt ungewöhnlich lange Zeit, bis am 04.01.2018 der Steuerbescheid erlassen wurde. Letzteres ist der Beklagten indes ersichtlich nicht zuzurechnen. Es kann nach alledem festgestellt werden, dass die zu zahlenden Zinsen grundsätzlich auf den langen Zeitraum zwischen Einreichung der Unterlagen, Beantwortung der Fragen und letztlichem Erlass des Steuerbescheids zurückzuführen sind. Die verzögerte Beantwortung der mit Schreiben vom 22.12.2016 gestellten Rückfragen durch das Finanzamt erst am 17.08.2017 stellt eine unnötige Verzögerung der Bearbeitung seitens der Beklagten dar, welche auch nicht hinreichend begründet oder entschuldigt wurde, sodass insoweit von einer Pflichtverletzung zur zügigen Bearbeitung zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen seitens der Beklagten - diese musste mit einer Nachzahlung und entsprechenden Verzinsung rechnen - auszugehen ist, die kausal den entstandenen Zinsschaden zur Folge hatte. Dies betrifft indes lediglich den Zeitraum zwischen dem 22.12.2016 und dem 17.08.2017, somit etwa fünfeinhalb Monate. Die ungewöhnlich lange weitere Bearbeitungszeit vom 17.08.2017 und dem 04.01.2018, somit etwa viereinhalb Monate seitens des Finanzamtes, ist der Beklagten nicht zuzurechnen und war auch nicht von dieser einzuplanen. Maßgeblich für die Höhe des Zinsschadens ist indes entsprechend der Berechnung im geänderten Steuerbescheid lediglich der Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 08.01.2018, somit neun Monate, E2 eine Verzinsung gemäß § 233a Abs. 2 AO erst ab dem 01.04.2017 erfolgte. Von diesen neun Monaten waren, wie oben ausgeführt, die letzten viereinhalb Monate allein auf eine ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit des Finanzamtes zurückzuführen und im Übrigen hinsichtlich der weiteren viereinhalb Monate kausal auf eine unnötige Verzögerung bei der Bearbeitung durch die Beklagte. Das Gericht geht daher jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass dem Kläger ein letztlich durch die Beklagte verursachter Zinsschaden in Höhe der Hälfte (viereinhalb von neun Monaten) der angesetzten Zinsen, somit von 372,00 € entstanden ist.

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Dies ergibt zusammen mit den Steuerberaterkosten von 327,25 € den Gesamtschaden von 699,25 €, in dessen Höhe der Klage nach alledem stattzugeben war. Anlass für eine Aufhebung des Verkündungstermins oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den letzten Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2022 bestand nicht.

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Daneben besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.

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Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. E2 hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten der Geschäftswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 2005, 1112; NJW 2008, 1888), besteht insoweit ein Anspruch nach einem Gegenstandswert von 699,25 €, welcher sich aus folgender Berechnung ergibt:

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1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG:                     104,00 €                

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Auslagenpauschale Nr. 7003 VV-RVG:                          20,00 €

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Zwischenbetrag:                                                      124,00 €

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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG:                                 23,56 €

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Gesamt:                                                                  147,56 €

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                    1.076,25 €