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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·19 C 1582/11·21.11.2011

Klage auf Ersatz fiktiver Verbringungskosten und UPE‑Aufschläge abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 151,56 € nebst Nebenforderungen nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob fiktiv angesetzte Verbringungskosten und UPE‑Aufschläge erstattungsfähig sind. Das Gericht erkennt die Haftung der Beklagten nach §§ 7 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG an, verneint aber den Ersatz der fiktiven Positionen, weil der Kläger auf eine kostengünstige Werkstatt verwiesen wurde, in der diese Kosten nicht anfallen. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 151,56 € nebst Nebenforderungen abgewiesen; Ersatz fiktiver Verbringungskosten und UPE‑Aufschläge nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Schadensberechnung sind Verbringungskosten und UPE‑Aufschläge nur dann erstattungsfähig, wenn sie dem Geschädigten tatsächlich entstehen oder die Inanspruchnahme einer zumutbaren, kostengünstigeren Reparaturalternative unzumutbar ist.

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Verweist der Ersatzpflichtige den Geschädigten auf eine zumutbare, kostengünstigere Werkstatt, sind in dieser Werkstatt nicht anfallende Positionen (z. B. Verbringungskosten, UPE‑Aufschläge) nicht als fiktive Schadensposition zu ersetzen.

3

Die Haftung nach §§ 7 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG verpflichtet zum Ersatz des erforderlichen und zumutbaren Schadens; fiktive Mehrpositionen ohne tatsächliche Belastung werden grundsätzlich nicht ersetzt.

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Ist die Hauptforderung nicht begründet, bestehen auch keine darauf gestützten Nebenforderungen; die Kostenfolge richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 151,56 € nebst den geltend gemachten Nebenforderungen.

5

Ein Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht nicht. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 25.03.2011 unstreitig.

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Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten für Verbringungskosten und UPE Aufschläge zu. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei einer fiktiven Schadensberechnung im Gutachten angesetzte Verbringungskosten und UPE Aufschläge nur dann zu ersetzen sind, wenn sie tatsächlich anfallen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 14 n.w.N.).

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Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Abrechnung gerade nicht auf der Basis des von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt, sondern die Beklagte zu 1) den Kläger auf die Firma V und R GmbH in Oberhausen als kostengünstige Alternative verwiesen hat. Der Kläger stellt auch nicht in Abrede, dass er sich hierauf verweisen lassen muss. Bei der Firma V und R GmbH fallen jedoch weder Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge an. Wenn der Kläger sich aus Rechtsgründen auf die im Übrigen dort anfallenden Kosten verweisen lassen muss, ist nicht ersichtlich, warum für die Positionen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge etwas anderes gelten soll.

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Demnach war die Klage abzuweisen. Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch keine Anspruch auf die Nebenforderungen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.