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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·13 C 677/11·14.07.2011

Klage auf weitere Nettoreparaturkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weitere Nettoreparaturkosten i.H.v. 258,36 € nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, welcher Betrag bei fiktiver Abrechnung maßgeblich ist. Das AG Mülheim legt den von der Haftpflichtversicherung ermittelten Nettobetrag zugrunde, da eine gleichwertige, günstigere Werkstatt konkret und erreichbar ist. UPE-Aufschläge und ein Abzug "neu für alt" sind nicht erstattungsfähig bzw. zu berücksichtigen.

Ausgang: Klage auf weitere Nettoreparaturkosten in Höhe von 258,36 € abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Abrechnung ist der Geschädigte auf eine konkret benannte, gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen; er hat die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachten.

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Als maßgeblicher Ersatzbetrag sind bei fiktiver Abrechnung die in der konkret bezeichneten Werkstatt erzielten Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen, wenn diese eine gleichwertige Reparatur zu geringeren Kosten ermöglichen.

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Aufwandszuschläge für das Vorhalten bestimmter Ersatzteile (UPE-Aufschläge) sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung nur dann erstattungsfähig, wenn sie ortsüblich und für die konkrete Reparatur notwendig sind; eine generelle Erstattung fällt aus.

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Bei der Schadensabrechnung sind altersbedingte Wertminderungen (Neu-für-alt-Abzüge) bei der Lackierung und ähnlichen Positionen zu berücksichtigen; der Geschädigte muss begründete Einwendungen substantiiert vortragen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 258,36 € Nettoreparaturkosten steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB zu.

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Zwar ist der Beklagte dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls, der sich am 04.12.2010 gegen 13.45 Uhr in Mülheim an der Ruhr ereignet hat, dem Grunde nach voll eintrittspflichtig. Der Schaden wurde dementsprechend auch größtenteils, d.h. bis auf die Klageforderung, reguliert. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist nicht gerechtfertigt.

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Bei der vom Kläger unstreitig gewählten fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten ist nicht der sich nach dem von ihm eingeholten Schadensgutachten ergebende Betrag von netto 1.757,34 € zugrundezulegen, sondern der von der Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten ermittelte Betrag von netto 1.498,98 €. Zu diesem Betrag könnte die Reparatur bei der Firma Karosseriebau XXX, Mülheim an der Ruhr unter Berücksichtigung derselben Reparaturschritte und Ersatzteile durchgeführt werden, weil die Stundenverrechnungssätze dieser Firma sowohl hinsichtlich der Mechanik als auch hinsichtlich der Karosseriearbeiten und Lackierung deutlich günstiger sind als die vom Sachverständigenbüro XXX GmbH ermittelten Preise und auf die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile kein UPE-Aufschlag vorgenommen wird. Dass es sich bei den im Prüfbericht vom 03.01.2011 niedergelegten Stundenverrechnungssätzen und Reparaturkosten um die damals gültigen Verrechnungssätze der Firma Karosseriebau XXX OHG gehandelt hat, hat der Kläger nicht bestritten.

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Der Kläger muss sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auf die Stundenverrechnungssätze der konkret genannten Werkstatt verweisen lassen, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn hierbei handelt es sich um eine günstigere, aber gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einem mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Meisterfachbetrieb. Die Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof diesbezüglich verlangt (NJW 2003, 1158 ff; NJW 2010, 606 ff.; NJW 2010, 2027 ff.), sind erfüllt.

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Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass die Firma XXX OHG den in Rede stehenden Schaden einer Mazda markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig und fachgerecht reparieren kann. Sein Sachvortrag, die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgenommenen Abzüge seien unbegründet, ist ohne jegliche Substanz. Die Berufung auf ein einzuholendes weiteres Sachverständigengutachten hilft dabei nicht weiter. Sie vermag konkrete Ausführungen nicht zu ersetzen.

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Die aufgezeigte Reparaturmöglichkeit war dem Kläger auch mühelos und ohne weiteres zugänglich, da die Entfernung von seinem Wohnort zu der Werkstatt nur knapp 10 km beträgt. Bei einem – wie hier – am 24.08.1999 erstmals zugelassenen PKW Mazda, der zum Unfallzeitpunkt am 04.12.2010 schon 11 Jahre alt war, ist der Verweis auf die Firma Karosseriebau XXXOHG für den Kläger auch nicht unzumutbar. In diesem Zusammenhang bleibt sein Einwand, das Fahrzeug werde regelmäßig von der Firma Adam gewartet und repariert, ohne Erfolg.

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Zwar könnte ein solcher Umstand eine andere Bewertung erforderlich machen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Nachweis hierfür nur eine als letzte größere Rechnung bezeichnete Rechnung vom 29.09.2009 vorgelegt hat. Dies reicht nicht aus, um darzulegen und nachzuweisen, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. BGH, NJW 2010, 606). Die Prüfung der Unzumutbarkeit unter dem zuvor genannten Gesichtspunkt setzt konkreten, beispielsweise durch Vorlage des Scheckheftes, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine substantiierten und vom Schädiger wiederlegbaren Tatsachenvortrag des Geschädigten voraus. Hieran fehlt es im Streitfall.

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Zwar kann dem Kläger nicht auferlegt werden, die Reparatur dort auch vornehmen zu lassen. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird sein Anspruch aber bei konkretem Verweis auf die Stundenverrechnungssätze der Firma Karosseriebau XXXOHG begrenzt. Die Wahlfreiheit des Klägers geht nicht soweit, dass er ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Erwägungen die ihm angenehmste Reparatur als Richtschnur für die anzusetzenden Kosten nehmen kann.

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Kosten für das Vorrat halten bestimmter Ersatzteile, d.h. UPE Aufschläge, kann der Kläger daneben auch im Hinblick darauf, dass diese bei einer Reparatur nicht notwendigerweise, sondern nur je nach Werkstatt anfallen, nicht ersetzt verlangen. Dass solche Kosten bei Markenwerkstätten in Mülheim an der Ruhr ortsüblich sind, behauptet er selbst nicht. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung sind Ersatzteilaufschläge mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB.

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Der Kläger hat nicht hinreichend bestritten, dass von den im Prüfbericht angesetzten Kosten ein Abzug "neu für alt" von der Lackierung des Seitenteils in Abzug zu bringen ist, der mit 41,25 € angemessen erscheint. Weitere Einwendungen gegen den im Prüfbericht ausgewiesenen Nettoreparaturbetrag von 1.498,98 € hat er nicht erhoben. Nach alledem ist dieser deshalb der Schadensabrechnung zugrunde zu legen. Die Klageforderung hat keinen Erfolg.

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Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Zinsanspruch aus. Ein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € ist ebenfalls unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO:

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Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

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Streitwert: 258,36 €

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van Eymeren