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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·13 C 585/20·12.10.2021

Klage auf Reparaturkosten nach Beschädigung des Cabrioverdecks in Waschanlage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 2.540,65 € für die Erneuerung des Cabrioverdecks, das nach einer Vorwäsche beschädigt worden sein soll. Streitpunkt ist, ob die Beschädigung auf unsachgemäße Handhabung des Vorreinigungsgeräts oder auf altersbedingten Materialverschleiß zurückzuführen ist. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, weil ein qualifiziertes Gutachten und Zeugenaussagen ergeben, dass der Verdeckbezug bereits altersbedingt vorgeschädigt war und bei ordnungsgemäßer Behandlung gerissen ist. Daher besteht weder vertraglicher noch deliktischer Anspruch.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 2.540,65 € abgewiesen; Gericht folgt gutachterlicher Feststellung, dass der Schaden altersbedingt war.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der Schaden auf einer vom Leistungserbringer zu vertretenden Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten beruht.

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Ist ein Gegenstand durch altersbedingten Verschleiß vorgeschädigt, haftet der Leistungserbringer nicht für Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer Behandlung typischerweise eintreten.

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Ein deliktischer Haftungsanspruch nach §§ 823, 831 BGB scheidet aus, wenn keine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Schädigers bzw. keine Verletzung von Aufsichtspflichten festgestellt wird.

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Ein schlüssiges, fachlich nachvollziehbares und nicht substantiiert angegriffenes Sachverständigengutachten kann entscheidungserheblich zur Feststellung der Schadenursache herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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13 C 585/20Verkündet am 13.10.2021D., Justizbeschäftigte (mD) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Amtsgericht V.

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn B., H.-straße, T.,

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwältin I., N.-straße, M.,

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gegen

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die K. GmbH, ges. vertr. d. d. Geschäftsführer P., R., Z.-straße, G.

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte W. & Partner, L.-straße

Tatbestand

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Am 29.10.2019 ließ der Kläger sein Fahrzeug, einen Mercedes Benz E 200 Cabrio, in einer Waschanlage der Beklagten in A. waschen. Hierzu nahm ein Mitarbeiter der Beklagten eine Vorreinigung mittels eines Hochdruckstrahls vor.

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Der Kläger behauptet, bei der Vorreinigung sei der Mitarbeiter zu dicht an das Fahrzeug herangetreten und habe mit dem scharfen Hochdruckstrahl das Stoffverdeck des Fahrzeugs beschädigt. Für die Erneuerung des Verdecks sei ein Betrag von 2.540,00 € erforderlich; eine Reparatur sei nicht möglich. Vor der Autowäsche sei das Cabriodach voll intakt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Reparaturkosten in Höhe von 2.540,65 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, das Vorwaschgerät habe einen fest eingestellten Wasserdruck, der ausreichend sei, um Verschmutzungen am Fahrzeug abzulösen, aber so gering sei, dass Lack und auch Cabrio-Dächer nicht beschädigt werden könnten. Der Mitarbeiter habe die Vorreinigung mit einem Abstand von mehr als einem Meter ausgeführt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. im Wege der Rechtshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des AG Y. vom 21.07.2020 (Bl. 64 d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Q. vom 16.08.2021 (Bl. 117 ff d. A.) Bezug genommen.

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Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.540,65 €. Ein solcher Anspruch besteht weder aus vertraglicher Haftung noch aus Deliktsrecht.

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Es kam zunächst ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag, aus dem die Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug des Klägers zu waschen. Dies beinhaltete als Nebenpflicht die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug so umzugehen, das es während des Waschvorgangs keinen Schaden nimmt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwar während der Vorwäsche Beschädigungen am Verdeck des Fahrzeugs entstanden sind, dies aber nicht auf unsachgemäße Handhabung des Reinigungsgeräts zurückzuführen ist, sondern auf den altersbedingten Zustand des Verdecks. Nach den Bekundungen des Zeugen C. kann davon ausgegangen werden, dass die auf den Fotos ersichtlichen Risse im Stoff vor dem Waschvorgang noch nicht vorhanden waren. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgefundenen Beschädigungen am Verdeckbezug einer mechanischen Belastung von außen wie die Behandlung mit einem Vorwaschgerät zuzuordnen seien. Der Sachverständige führt dann aber weiter aus, ein „normaler“ (gemeint: ein nicht durch Alterung vorgeschädigter) Verdeckbezug aus Stoff werde bei einer korrekten Behandlung mit einem Vorwaschgerät nicht beschädigt. Der Verdeckbezug am Fahrzeug des Klägers habe dagegen einen altersbedingten Gesamtzustand aufgewiesen, bei dem ein Vorwaschgerät, auch mit einem fest eingestellten Wasserdruck, mit dem Cabriodächer nicht beschädigt werden können, die vorgefundene Beschädigung hervorrufen kann. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens an, denn dieses ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige verfügt als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden über die notwendige Qualifikation. Er hat sich mit den vorgefundenen Schäden sorgfältig auseinandergesetzt und eigene Versuche mittels eines Vorreinigungsgeräts gemacht. Seine Darlegungen sind anschaulich und frei von Widersprüchen. Auch die Parteien haben Einwände gegen das Gutachten nicht  vorgebracht.

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Demnach steht fest, dass die Entstehung des Schadens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Mitarbeiter den Reinigungsstrahl möglicherweise nah an das Fahrzeug gehalten hat, sondern Ursache des Schadens ist der altersbedingte Zustand des Verdeckbezugs. Bei einem durch Alterung porösen Stoff ist es typisch, dass er zunächst äußerlich noch intakt erscheint, dann bei auch nur normaler mechanischer Belastung von einem Moment zum nächsten reißen kann. Dies ist etwa von Kleidungsstücken allgemein bekannt. Die Ursache des Schadens liegt mithin im Verantwortungsbereich des Klägers und ist nicht von der Beklagten zu vertreten.

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Aus denselben Gründen besteht auch kein deliktischer Anspruch aus §§ 823, 831 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

34

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht U., E.-straße, X., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

35

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht U. zu begründen.

36

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht U. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

37

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.