Rückforderung gezahlter Zahnarztkosten für Laserbehandlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 760,62 € für eine beim Beklagten berechnete Laserbehandlung; seine Krankenversicherung hatte die Erstattung abgelehnt. Trotz Information zahlte der Kläger die Rechnung ohne Vorbehalt. Das Gericht befand, dass nach § 814 BGB und dem Sachverständigengutachten ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Die Klage wurde abgewiesen, Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der für Laserbehandlung gezahlten Beträge abgewiesen; Zahlung ohne Vorbehalt schließt Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB aus
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach dem Bereicherungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Zahlung wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war (§ 814 BGB).
Zahlt der Empfänger trotz hinreichender Information über Zweifel an der Berechtigung der Forderung ohne ausdrücklichen Vorbehalt, kann dies als Verzicht auf einen späteren Rückforderungsanspruch gewertet werden.
Stellt eine erbrachte Handlung eine selbständige, zusätzlich abrechenbare Leistung dar, begründet dies grundsätzlich eine Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer.
Bei Zweifeln an der Abrechenbarkeit einer Leistung ist die Zahlung unter Vorbehalt oder die vorherige Klärung mit dem Leistungserbringer erforderlich, um Rückforderungsansprüche zu erhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, die Kosten der Streitverkündeten trägt diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 3.11. bis 13.12.2005 bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung.
Am 3.3.2006 erteilte die für den Beklagten tätige Abrechnungsgesellschaft Rechnung über 2.444,62 €. In der Rechnung waren zwei Beträge über 407,55 € und 353,21 € für die Keimreduktion mittels Laser (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend) ausgewiesen.
Der Kläger legte die Rechnung seiner Krankenversicherung, der Streitverkündeten vor. Diese lehnte mit Schreiben vom 5.4.2006 die Erstattung der berechneten Laserbehandlung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Einsatz eines Lasers zur Keimreduktion keine selbständige zahnärztliche Leistung, sondern lediglich eine gerätemäßige Unterstützung der Behandlung darstelle.
Der Kläger überwies am 19.4.2006 einen Betrag von 1.712,45 € und am 6.6.2006 weitere 732,17 € an den Beklagten.
In der Folgezeit forderte er den Beklagten auf, die für die Laserbehandlung gezahlten 760,62 € an ihn zurückzuzahlen.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Rückzahlungsanspruch geltend.
Er trägt vor, der Beklagte habe die Kosten der Laserbehandlung unberechtigt in Rechnung gestellt. Eine Laserbehandlung könne lediglich durch eine Erhöhung der Grundgebühren abgegolten werden, sie stelle nur eine Unterstützungshandlung dar und könne nicht als selbständige zahnärztliche Leistung berechnet werden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Abrechnungsproblematik nicht nachgekommen.
Er habe die Rechnung nur deshalb bezahlt, damit keine weiteren Mahngebühren anfielen.
Die Streitverkündete führt ebenfalls aus, dass die Laserbehandlung neben der Paradontalbehandlung nicht selbständig abrechenbar sei. Zudem gebe es auch keinen Nachweis über die Wirksamkeit einer solchen Behandlung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 760,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. 68,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Streitverkündete schließt sich dem Klageantrag an.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Laserbehandlung stelle sich als selbständige Leistung dar, die einem zusätzlichen eigenständigen Zweck diene. Demzufolge sei diese Behandlung nicht bereits mit den Kosten der Paradontalbehandlung abgegolten, sie sei vielmehr analog abzurechnen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens und dessen Ergänzung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 8.12.2007 und 17.7.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der von ihm zum Ausgleich der Rechnung des Beklagten vom 3.3.2006 geleisteten Beträge.
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ist gemäß § 814 BGB allein deshalb nicht begründet, weil der Kläger gewusst hat, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war.
Die Streitverkündete hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 5.4.2006 deutlich gemacht, aus welchen Gründen sie die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge von insgesamt 760,62 € für die erfolgte Laserbehandlung nicht für gerechtfertigt erachte. Sie hat den Kläger damit über die Tatsache und die Rechtslage aus ihrer Sicht informiert.
Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, zur Vermeidung von Mahnkosten die Rechnung bezüglich der Laserkosten unter Vorbehalt auszugleichen. Er hat jedoch die beiden Teilzahlungen auf die Rechnung des Beklagten nach Information durch seine Krankenversicherung ohne jegliche für den Beklagten erkennbare Einschränkung vorgenommen.
Auch wenn nicht von einer positiven Kenntnis des Klägers von der Rechtslage auszugehen wäre, so musste der Kläger auf jeden Fall Zweifel am Bestehen der Schuld haben. Wegen der vorbehaltlosen Zahlung musste bei dem Beklagten der Eindruck entstehen, dass der Kläger auf einen Bereicherungsanspruch verzichten wolle. Gerade wegen der ausführlichen Darstellung der Streitverkündeten in ihrem Schreiben vom 5.4.2006 hätte der Kläger Vorbehalte bei seiner Zahlung deutlich machen müssen.
Wenn die Laserbehandlung gemäß den Ausführungen des Sachverständigen als selbständige Leistung zu werten ist, war der Kläger zum Ausgleich der gesamten Rechnung verpflichtet, so dass auch dann eine Rückforderung ausgeschlossen ist.
Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Kosten der Streitverkündeten waren dieser selbst gemäß § 101 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.