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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·12 C 2014/08·24.11.2014

Vollstreckungsbescheid: Teilweise Aufrechterhaltung wegen Anerkenntnis, Zurückbehaltungsrecht wirksam

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufvertrag)InsolvenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Zahlung für gelieferte Möbel. Der Beklagte hielt wegen mangelhafter Rechnungen und fehlendem Vorsteuerabzug Zahlungen zurück und erkannte schließlich 750 € an. Das Gericht hielt das Zurückbehaltungsrecht für wirksam, verwarf den restlichen Vollstreckungsbescheid und verurteilte zur Zahlung von 750 €. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 750 € verurteilt wird; im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnis des Schuldners führt zur Verurteilung des Anerkennenden hinsichtlich des anerkannten Betrags (Anerkenntnisurteil).

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Verzugszinsen setzen Verzug voraus; steht dem Schuldner ein wirksames Zurückbehaltungsrecht zu, tritt kein Verzug ein und damit kein Verzugszinsanspruch.

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Ein Zurückbehaltungsrecht ist auch im Insolvenzkontext zulässig, sofern dessen Ausübung nicht dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger widerspricht.

4

Bei nachträglicher Beseitigung des Zurückbehaltungsgrundes ist der Anspruch zahlbar; erkennt der Schuldner sofort an, beeinflusst dies die Kostentragung nach § 93 ZPO.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 91 a ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 4.8.2008, Aktenzeichen 08- 4964331- 0- 4 bleibt nur insofern aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 750 € verurteilt wird. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der GmbH Zahlung für Warenlieferungen.

2

Der Beklagte kaufte bei der Insolvenzschuldnerin diverse Möbelstücke, nämlich einen viertürigen Schrank, 2 eintürige Schränke, einen Tisch und sechs Stühle. Unter Berücksichtigung zuvor geleisteter Zahlungen ergab sich aus dem Vertrag mit der Nummer 1.6.2007 100 eine Restforderung von 1699,77 € und aus dem Vertrag mit der Nummer 161191 eine Restforderung von 950 €.

3

Über einen Betrag von 1699,77 € sowie eines weiteren von 950 € wurde am 4.8.2008 ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der dem Beklagten am 6.8.2008 zugestellt worden ist.

4

In der Einspruchsbegründung hat der Kläger erklärt, aufgrund einer Zahlung des Beklagten vom 7.7.2011 in Höhe von 1895,77 € werde die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt den Vollstreckungsbescheid insoweit aufrecht zu erhalten, als der Kläger zur Zahlung von 750 € verurteilt wird und zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29.02.2008-07.07.2011  aus 1699,77 Euro und aus 750 € ab dem 8.7.2011. Der Kläger hat sich der teilweisen Erledigung angeschlossen und beantragt, die Klage im übrigen abzuweisen.

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Nachdem der Beklagte eine geänderte Rechnung von der klagenden Partei erhalten hat, hat er mit Schriftsatz vom 01.07.14 die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 754 € unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

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Nunmehr beantragt der Kläger,

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den Vollstreckungsbescheid insofern aufrechtzuerhalten, als auf das Anerkenntnis des Beklagten dieser kostenpflichtig verurteilt wird, 750 € an ihn zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29.02.2008-07.07.2011 aus 1699,77 Euro und aus 750 € ab dem 8.7.2011.

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Der Beklagte beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid auf sein Anerkenntnis insofern aufrechtzuerhalten, als er zur Zahlung von 750 € verurteilt wird, im übrigen die Klage abzuweisen und dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Der Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und behauptet,  die Rechnungen, die ihm zunächst erteilt worden seien, seien im Sinne einer Berücksichtigungsfähigkeit beim Vorsteuerabzug nicht ordnungsgemäß; insofern seien nämlich die von ihm erworbenen Möbel für seinen unternehmerischen Bereich angeschafft worden. Er meint, erst aufgrund der im Verfahren geänderten Rechnung entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen sei ein Vorsteuerabzug möglich, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe er sich weder in Verzug befunden noch einen anderweitigen Anlass zur Klageerhebung gegeben; Fälligkeit der eingeklagten Forderung lag nicht vor; auch nach Übersendung der den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Rechnung sei eine Inverzugsetzung nicht erfolgt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens .  Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen T. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Es wird auf die Sitzungsniederschrift von 18.06.13 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet im Übrigen unbegründet.

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Aufgrund seines Anerkenntnisses war der Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750 € zu zahlen, § 307 Abs. 1 ZPO.

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Verzugszinsen schuldet der Beklagte nicht, denn er geriet weder vorgerichtlich noch durch Erhebung der Klage in Verzug. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es für das Gericht vielmehr fest, dass der Beklagte die Zahlung zurückhalten durfte.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es für das Gericht fest, dass der Beklagte wirksam das von ihm erklärte Zurückbehaltungsrecht ausüben konnte, weil dieses nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger stand, insofern als die Gegenforderung lediglich in der Ausstellung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung bestand.  Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf den Beschluss vom 31.03.14 verwiesen.

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In der Sache griff das durch den Beklagten erklärte Zurückbehaltungsrecht durch. Der Beklagte hat nämlich die streitgegenständlichen Möbel für sein Steuerberaterbüro in E angeschafft. Dies steht nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussage des im Übrigen glaubhaften Zeugen N fest.  Die dem Beklagten erteilten Rechnungen waren insofern aber nicht geeignet, beim Vorsteuerabzug berücksichtigt zu werden. Der Sachverständige T hat in seinem überzeugenden und gut nachvollziehbaren Gutachten festgestellt, dass die dem Beklagten zunächst überlassenen Rechnungen im Sinne einer Berücksichtigungsfähigkeit beim Vorsteuerabzug nicht ordnungsgemäß waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a,  93 ZPO.

19

Gemäß § 93 trägt der Kläger die Kosten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 750 € an ihn verurteilt wird. Der Beklagte hat nämlich nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort im Sinne dieser Norm anerkannt.

20

Der Beklagte hat nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; er befand sich insbesondere nicht in Verzug, weil einem Verzug das wirksam ausgeübte Zurückbehaltungsrecht entgegenstand.

21

Der Beklagte hat, nachdem ihm später im laufenden Rechtsstreit eine Rechnung erteilt wurde, mit der ihm ein Vorsteuerabzug möglich sein wird, anerkannt, mithin sofort, denn insofern war der Grund weggefallen, der es ihm vorprozessual erlaubte, die Erfüllung zu verweigern (vgl. Zöller / Herget § 93 ZPO Rn. 4 )

22

Nachdem die Parteien hinsichtlich des Teilbetrages von 1895,77 € übereinstimmend die Erledigung erklärt hatten, war insofern gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Auch insofern hat die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil der Beklagte durch wirksame Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts zum Zeitpunkt der Erledigung zur Zahlungsverweigerung berechtigt war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen im Übrigen aus §§ 708 Nr. 1, 11, 711 ZPO.