Anhörungsrüge (§321a ZPO) zurückgewiesen wegen verspätetem Fristverlängerungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte mit Schriftsatz vom 30.12.2021 die Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Gericht hält die Rüge für statthaft, aber unbegründet. Der Anwalt stellte den Fristverlängerungsantrag erst am Fristablauf und berief sich auf Urlaub und Arbeitsüberlastung. Dies begründet keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §321a ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung zu den Kosten zu Lasten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht in entscheidungserheblicher Weise gegen das rechtliche Gehör verstoßen hat.
Das bloße Vorbringen von Urlaub und allgemeiner Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt ohne weitere Nachweise weder einen wirksamen Fristverlängerungsgrund noch Wiedereinsetzung.
Ein am Tag des Fristablaufs kurzfristig gestellter Fristverlängerungsantrag ist regelmäßig nicht entschuldbar, wenn der Vertreter nach seiner Rückkehr unverhältnismäßig lange mit der Antragstellung wartet.
Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und nicht vorhersehbares Anwaltverschulden vorliegt.
Tenor
Die Rüge der Klägerin vom 30.12.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
| 12 C 1234/21 | ![]() | ||
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau D., G.-straße, I.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,E.-straße, N.,
gegen
die Einzelunternehmen "F.", vertr.d.d. Inhaber C., P.-straße, L.,
Beklagte,
Gründe
Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zwar statthaft, aber unbegründet.
Die Begründung der Gehörsrüge greift nicht durch.
Das Gericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Der Vertreter der Klägerin hat erst am Tag des Fristablaufs um 17:54 Uhr am 20.12.21 einen Fristverlängerungsantrag gestellt.
Zur Begründung wurde der eigene Urlaub des Prozessbevollmächtigten bis zum 10.12.21 sowie seine erhebliche Arbeitsüberlastung aufgeführt.
Dem Prozessbevollmächtigten hätte es insofern oblegen, nicht zehn Tage nach Urlaubsrückkehr zuzuwarten, um gleichsam "auf den letzten Drücker" einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.
Er konnte nicht erwarten, dass nach Ablauf der üblichen Dienstzeiten an diesem Tag der Antrag dem Richter noch vorgelegt würde; er konnte auch nicht sicher sein, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben würde.
Bei Urteilsabfassung am Folgetag lag der Antrag nicht einmal der Geschäftsstelle vor, geschweige denn dem Richter.
Zur Erkundigungspflicht und zum Anwaltsverschulden bei Versäumung im Zusammenhang mit einer nicht verlängerten Frist wird auf die Kommentierung in Zöller/Greger § 233 ZPO Rn. 23 verwiesen.
Wiedereinsetzung kann allenfalls eine Arbeitsüberlastung begründen, wenn diese plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist; was vorliegend zu verneinen ist.
| Mülheim an der Ruhr, 20.01.2022 Amtsgericht |
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