Klage auf Zahlung von 249 € wegen Reservierungs-/Planungspauschale abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte 249 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gastspielvertrag. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil nach Ziff. 6 des Vertrags die Zahlung als Reservierungs-/Planungspauschale zugunsten des Veranstalters zu leisten war und die Einzahlungen auf dessen Konto erfolgten. Mangels Hauptanspruchs entfallen die Nebenansprüche.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 249 € wegen Reservierungs-/Planungspauschale als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Reservierungs-/Planungspauschale ist grundsätzlich dem in der Vereinbarung bezeichneten Begünstigten zuzuordnen, wenn die Zahlung nach objektiver Empfängerauffassung diesem zugutekam.
Zur Bestimmung des Leistungszwecks ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; Maßgeblich ist, welchem Zweck die Leistung nach Vertragstext und Empfangssituation dient.
Sind die materiellen Voraussetzungen des Hauptanspruchs nicht erfüllt, sind daraus abgeleitete Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nicht durchsetzbar.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§ 91 ZPO; §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 12 C 1234/21 | ![]() | ||
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau U., V.-straße, D.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X.,I.-straße, C.,
gegen
die Einzelunternehmen "S.", vertr.d.d. Inhaber B., T.-straße, L.,
Beklagte,
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 249 € sowie Zinsen und vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die beklagte Partei die Anzahlung der Kunden N. und E. gemäß Z. 6 des Gastspielvertrages nicht zu Unrecht einbehalten.
Nach § 6 des Gastspielvertrages sind 249 € als Reservierungs-/Planungspauschale zu überweisen.
Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers in Person der Frau N. bzw. des Herrn E. erfolgte deshalb die Zahlung nicht zugunsten der Künstlerin sondern für die Reservierung und Planung der Veranstaltung zugunsten des Herrn M. auf dessen Konto.
Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die begehrten Nebenansprüche nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht W., F.-straße, 47051 W., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht W. zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht W. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Y.
