Schmerzensgeldklage nach Schleudertrauma erfolgreich – Zahlung von 750,00 DM nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld nach einem verschuldeten Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist die Haftung aus unerlaubter Handlung und die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Das AG stellt Kausalität zum Schleudertrauma anhand ärztlicher Auskunft fest und gewährt 750,00 DM Schmerzensgeld. Zinsen folgen nach § 288 BGB; Kosten den Beklagten.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 DM nebst 4% Zinsen seit 21.02.1994 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung besteht, wenn der Verletzungsschaden kausal und verschuldet durch das schadensstiftende Ereignis verursacht wurde (vgl. §§ 823, 847 BGB).
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers haftet für den gegenüber dem Geschädigten begründeten Schadensersatzanspruch gemäß § 3 PflVersG.
Zur Feststellung eines Schleudertraumas können verzögert auftretende Beschwerden und röntgenologisch unspezifische Befunde (z. B. Steilstellung der HWS) in Verbindung mit einer fachärztlichen Diagnose ausreichen.
Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Schwere der Beeinträchtigung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Umfang der Behandlung; bei nur kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit und geringer Behandlung kann ein niedrigerer Betrag ausreichend sein.
Für Verzugszinsen auf Schadensersatzansprüche gilt § 288 BGB; Zinsen sind ab dem gesetzlichen Verzugstag zu zahlen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 750,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil gegen diese Darstellung unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann (§ 313 a ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993, Bundesgesetzblatt 1993, Teil I Seite 50 f.).
Der Sache nach ist die Klage begründet. Der Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) verpflichtet, der Klägerin wegen des verschuldeten Unfalls Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat als Haftpflichtversicherung dafür gemäß § 3 PflVersG einzustehen. Der Höhe nach erscheint der zugesprochene Betrag von 750,00 DM angemessen.
Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die von dem Arzt Dr. med. X festgestellte Verletzung an der Halswirbelsäule auf den Unfall zurückzuführen ist. Es ist nämlich charakteristisch für ein Schleudertrauma, dass die Schmerzen vom Verletzten nicht sofort, sondern erst erhebliche Zeit später empfunden werden. Genau so war es hier. Die Klägerin hat sich nicht sofort, sondern erst am 09.11.1993 bei ihrem Hausarzt Dr. med. X vorgestellt und über Kopf- sowie Rückenschmerzen geklagt. Der Arzt hat röntgenologisch keinen Befund treffen können, lediglich eine Steilstellung an der HWS festgestellt, was zweifelsfrei auf ein Schleudertrauma der HWS
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hindeutet. Dies hat der Arzt als Zeuge in seiner schriftlichen Auskunft vom 14.09.1994 überzeugend ausgeführt.
Was die Höhe des Schmerzensgeldes angeht, so erscheint der zugesprochene Betrag von 750,00 DM ausreichend und angemessen, um die erlittene Unbill auszugleichen. Die schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. X ergibt nämlich weiterhin, dass sich die Klägerin nur zweimal wegen der HWS bei ihm vorgestellt hat, nämlich am 09.11.1993 und 13.12.1993 und er die Verletzung lediglich mit einer Salbe rezeptiert hat. Nachfolgen sind nicht geblieben. Sie war aber immerhin bis zum 16.11.1993 arbeitsunfähig.
Der Zinsentscheid folgt aus § 288 BGB. Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 100 IV, 708 Nr. 11. ZPO.