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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·11 C 581/07·03.03.2008

Klage auf restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen (Wiederbeschaffungswert; Mietwagenkosten)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; streitig sind der Brutto-Wiederbeschaffungswert und Mietwagenkosten. Das Gericht ermittelte einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 6.950 € und stellte eine Überzahlung der Beklagten von 250 € fest. Mietwagenkosten sind nur bis 750,65 € erstattungsfähig, da ein günstigerer Normaltarif zumutbar war und ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen sind. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; bereits geleistete Zahlungen und die begrenzte Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Wiederbeschaffungswert ist zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung, Sonderzubehör und der örtlichen Marktlage zu bestimmen und umfasst die Umsatzsteuer.

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Der Geschädigte hat nach § 249 BGB nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, die erforderlich und wirtschaftlich angemessen sind; bei mehreren marktüblichen Tarifen ist grundsätzlich der günstigere Tarif zu wählen.

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Sicherungsabtretungs- oder Abrechnungszuschläge sind nur insoweit ersatzfähig, als sie durch unfallbedingte, leistungsrelevante Besonderheiten gerechtfertigt sind; kann der Geschädigte ohne Weiteres einen günstigeren Normaltarif nutzen, hat er dies zu tun.

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Bei der Erstattung von Mietwagenkosten sind die während der Mietzeit ersparten Eigenaufwendungen zu berücksichtigen; eine pauschale Kürzung (hier 10 %) kann gemäß § 287 ZPO angesetzt werden.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 254 BGB§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.11.2006 auf der Autobahn A 40 im Bereich der Stadt Mülheim an der Ruhr ereignete. Hierbei wurde das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug vom Typ Renault Clio 1,2 "Extreme" durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Im Streit steht zum einen die Berechnung des Fahrzeugschadens. Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige XXX hatte den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs auf 7.000,00 € (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. Daraufhin schaffte der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 8.350,00 € (einschließlich Mehrwertsteuer) an. Bei der Schadensregulierung brachte die Beklagte den Brutto-Wiederbeschaffungswert lediglich mit 7.200,00 € in Ansatz.

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Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten behauptet der Kläger, das beschädigte Fahrzeug habe einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 8.120,00 € (7.000,00 € + 16 % Mehrwertsteuer) gehabt.

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Darüber hinaus streiten die Parteien um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den der Kläger in der Zeit vom 07.11.2006 bis 14.11.2006 von der AMD Autovermietung GmbH angemietet hatte. Aufgrund des Mietvertrags vom 07.11.2006 (Bl. 59 d. A.), auf dem "PKW-Normaltarif" und der Zusatz "Kunde wünscht Abrechnung mit gegnerischer Versicherung gem. Sicherungsabtretung mit Aufschlag" vermerkt ist, wurde ihm hierfür ein Betrag von 1.024,07 € in Rechnung gestellt. In dieser Summe sind u. a. eine Zusatzfahrergebühr, Zuschläge für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sowie ein 25 %-iger Aufschlag aufgrund der Sicherungsabtretung enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 15.11.2006 (Bl. 29 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 562,12 €. Unter dem 15.02.2007 erklärte die XXX Autovermietung GmbH die Rückabtretung der Mietwagenkosten an den Kläger.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.581,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Mietwagenkosten für überhöht. Sie behauptet, das verunfallte Fahrzeug sei nur der Gruppe 1 zuzuordnen, und meint, der Kläger könne nur auf Basis eines Wochentarifs abrechnen. Außerdem bestreitet sie, dass ein Zuschlag für einen Zusatzfahrer, Zustellungs- und Abholungskosten sowie ein allgemeiner Aufschlag von 25 % gerechtfertigt seien. Schließlich sei der Mietpreis noch um die ersparten eigenen Aufwendungen in Höhe von 15 % zu reduzieren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 11.10.2007 (Bl. 90 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Ergebnis keine weiteren Schadensersatzansprüche zu.

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1. Hinsichtlich des Fahrzeugschadens liegt bereits eine Überzahlung der Beklagten vor, weil der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs, bezogen auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, lediglich 6.950,00 € inklusiv Mehrwertsteuer betrug. Hierin folgt das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen XXX, der diesen Wert nach allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäben unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren (insbesondere Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung und Sonderzubehör) sowie der örtlichen Marktlage ermittelt hat. Demgegenüber erweist sich der von dem Sachverständigen XXX angegebene Wert von 7.000,00 € ohne Mehrwertsteuer als deutlich überhöht. Da die Beklagte einen Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 7.200,00 € in Ansatz gebracht hat, hat sie dem Kläger insoweit 250,00 € zuviel zugestanden.

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2. Unter Anrechnung der vorstehend ermittelten Überzahlung steht dem Kläger auch im Hinblick auf die Mietwagenkosten kein weiterer Schadensersatzanspruch zu, weil die ersatzfähigen Mietwagenkosten höchstens 750,65 € betragen und damit den Betrag von 812,12 € (562,12 € + 250,00 €) nicht übersteigen.

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Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Zwar verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem sog. Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Indessen kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung jedenfalls unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. nur BGH, NJW 2007, 2758 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe kann der Kläger allenfalls Mietwagenkosten in Höhe von 750,65 € ersetzt verlangen. Ausweislich des zur Akte gereichten Mietvertrags (Bl. 59 d. A.) hat der Kläger grundsätzlich zum "PKW-Normaltarif" angemietet und lediglich als aufschlagpflichtige Zusatzleistung die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung vereinbart. Demnach war dem Kläger bekannt, dass er das Fahrzeug auch zu einem günstigeren "Normaltarif" hätte anmieten können, wenn er auf eine Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung verzichtet hätte. Dass ihm diese Form der Anmietung ausnahmsweise nicht zumutbar war, hat der Kläger nicht dargelegt. Für die Voraussetzungen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, doch hat der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast etwaige ihm, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen ergibt (vgl. BGHZ 163, 19, 26; BGH, NJW 2007, 1676). Ein solcher Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich. Dass Mietwagenkunden bei einer Anmietung zum "Normaltarif" üblicherweise durch Leistung einer Kaution oder Einsatz einer Kreditkarte in Vorleistung treten müssen, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen, da es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhand mit dem Schadensfall anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH, NJW 2007, 1676).

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Ohne den 25 %-igen Aufschlag aufgrund der Sicherungsabtretung wären nach dem "PKW-Normaltarif" der AMD Autovermietung GmbH Kosten in Höhe von 719,02 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 834,06 € angefallen. Hierauf muss sich der Kläger die – durch die während der Mietzeit nicht stattfindende Abnutzung eines eigenen Fahrzeugs – ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, welche gemäß § 287 ZPO mit einem pauschalen Abzug von 10 % (hier: 83,41 €) in Ansatz zu bringen sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Hamm, MDR 2000, 1246; OLG Köln, NZV 2007, 81). Weil die hiernach verbleibenden Kosten in Höhe von 750,65 € den Betrag von 812,12 € jedenfalls nicht übersteigen, können die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den gewählten Tarif dahinstehen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III. Streitwert: 1.581,95 €

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Dr. Hüser