Klage des Mieters gegen Wasserversorger auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt als Mieterin die Wiederherstellung der von der Beklagten abgeschalteten Wasserzufuhr; die Beklagte hatte wegen Forderungen gegen die Vermieterin die Versorgung eingestellt. Streitpunkt ist, ob dem Mieter ein unmittelbarer Anspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen zusteht. Das Gericht wies die Klage ab, weil kein Vertragsverhältnis zwischen Mieterin und Versorger besteht und die Monopolstellung keine Versorgungspflicht gegenüber dem Mieter begründet.
Ausgang: Klage des Mieters auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr gegen das Wasserversorgungsunternehmen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein unmittelbarer Anspruch eines Mieters gegen ein Wasserversorgungsunternehmen auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr besteht nur, wenn zwischen Mieter und Versorger ein Vertragsverhältnis oder eine sonstige rechtliche Grundlage besteht.
Aus der Monopolstellung eines Versorgungsunternehmens lässt sich keine generelle Verpflichtung ableiten, gegenüber Mietern Lieferverträge abzuschließen oder sie zu beliefern.
Die Kündigung oder Sperrung der Versorgung gegenüber dem Vertragspartner (Vermieter) ist zulässig, wenn der Versorger gegen diesen berechtigte Forderungen hat; dies begründet keinen Anspruch des Mieters auf sofortige Wiederherstellung.
Die Bereitschaft des Mieters, Zahlungen an das Versorgungsunternehmen zu leisten, begründet keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgung ohne bestehendes Vertragsverhältnis oder gesetzliche Grundlage.
Leitsatz
Kein Anspruch des Mieters gegen Wasserversorgungsunternehmen, wenn die Vertragsbeziehung mit dem Vermieter besteht.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 11. Juli 1997 wird aufgehoben, die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung der Wasserzufuhr zu Ihrer Wohnung U-Straße 39 in Bottrop. Diese Wohnung hat sie gemietet von einer prozessunbeteiligten Vermieterin. Diese schloss mit der Beklagten einen Wasserversorgungsvertrag. Aus diesem Versorgungsvertrag hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Vermieterin in Höhe von ca. 2.500,00 DM. Sie drohte der Vermieterin unter Fristsetzung an, die Wasserzufuhr zu sperren, wenn der Rückstand nicht beglichen würde; diese Fristsetzung lief ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Wasserversorgung.
Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung der Wasserzufuhr und erklärt sich bereit, entsprechende Zahlungen an die Beklagte zu leisten.
Am 11. Juli 1997 ist eine einstweilige Verfügung ergangen, wonach der Beklagten aufgegeben wurde, sofort wieder die Wasserzufuhr zu der Wohnung der Klägerin, U-Straße 39, Bottrop, 1. Etage rechts, herzustellen gegen Bezahlung der Forderung für künftige Wasserlieferungen für das Haus Tannenstraße 29 in Bottrop durch die Klägerin.
Die Klägerin beantragt
die einstweilige Verfügung vom 11.07.1997 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Wasserzufuhr gegen Bezahlung der Forderung für Wasserlieferung für den Zeitraum vom 11. Juli bis 04. August erfolgen soll.
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzugeben und die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass Vertragspartnerin der Klägerin die Vermieterin und nicht die Beklagte ist. Daher sei die Beklagte aus dem Vertrag nicht verpflichtet, die Klägerin zu beliefern.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr. Aus der Monopolstellung der Beklagten lässt sich kein Rechtsanspruch eines Mieters herleiten, von Wasserversorgungsunternehmen mit Trinkwasser versorgt zu werden bzw. mit ihm einen Wasserlieferungsvertrag zu schließen.
Daher war wie erkannt zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.