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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr·10 C 559/23·20.09.2023

Räumungsklage wegen Garage: Herausgabe nach wirksamer Kündigung stattgegeben

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten die Räumung und Herausgabe einer bezeichneten Garage. Streitgegenstand war, ob die Garage hinreichend bestimmt und das Mietverhältnis wirksam beendet ist, sodass ein Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB besteht. Das Gericht gab der Klage statt: Die Nummernbezeichnung am Tor genügt nach § 253 Abs. 2 ZPO, die Kündigung war wirksam und die Eigentümerstellung durch einen Grundbuchauszug substantiiert. Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Garage gegen den Beklagten vollumfänglich stattgegeben; Beklagter zur Räumung, Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sache ist im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sie durch eine fortlaufende Nummer und entsprechende Bezeichnung am Objekt eindeutig identifizierbar ist.

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Ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung nach § 546 Abs. 1 BGB besteht, wenn das Mietverhältnis wirksam beendet ist und der Mieter die gemietete Sache nicht zurückgibt.

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Die Vermietereigenschaft und Eigentümerstellung sind vom Kläger substantiiert nachzuweisen; ein Grundbuchauszug kann diesen Nachweis erbringen.

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Die Wirksamkeit der Kündigung bemisst sich nach den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen; ist eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart und eingehalten, beendet dies das Mietverhältnis fristgerecht.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 7, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 253 Abs. 2 ZPO§ 546 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 7 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Garage Nummer N01, I.-straße in N. zu räumen und an die Klägerinnen heraus zu geben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

10 C 559/23
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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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1.              der Frau C., H.-straße, P.,

7

2.              der Frau B., H.-straße, P.,

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Klägerinnen,

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Prozessbevollmächtigter              zu 1, 2:Rechtsanwalt Z.,H.-straße, P.,

10

gegen

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Herrn S., T.-straße, Q.,

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte U.,M.-straße, R.,

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hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.09.2023 durch die Richterin am Amtsgericht W.

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für Recht erkannt:

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Garage ist durch die Nummer und die entsprechende Bezeichnung auf dem Garagentor hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO.

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Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor genannten Garage aus § 546 Abs. 1 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Garage wurde jedenfalls durch wirksame Kündigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 18.07.2023 zum 31.08.2023 beendet. Die Klägerinnen haben Ihre Eigentümerstellung und damit ihre Vermietereigenschaft durch Einreichung eines Grundbuchauszugs substantiiert belegt. Aus dem Vertrag über die Anmietung der Garage ergibt sich die Kündigungsfrist von einem Monat, die gewahrt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts fordert.

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Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt, da sich der Wert nach der monatlichen Miete richtet. Der Beklagte hat der Mieterhöhung nicht zugestimmt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht XE.-straße, K. X., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht X. zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom N01. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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W.