Klage auf Ersatz für gestohlene eingelagerten Sommerreifen – Leistung der Fahrzeugvollversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Fahrzeugvollversicherung Ersatz für neu angeschaffte Sommerreifen, die bei einer Werkstatt eingelagert und später nicht mehr auffindbar waren. Die Werkstattinhaberin gab schließlich an, die Reifen seien nicht beschädigt, sondern unterschlagen bzw. von Dritten gestohlen worden. Das Gericht hielt andere Erklärungen für unwahrscheinlich und sprach dem Kläger den vollen Ersatz von 1.202,63 € nebst Zinsen zu. Die Entscheidung stützt sich auf die Deckung der Teilversicherung bei Diebstahl/Unterschlagung und das Geständnis des Zeugen.
Ausgang: Klage auf Ersatz der Neuanschaffungskosten für eingelagerten Reifensatz in Höhe von 1.202,63 € nebst Zinsen gegen die Beklagte voll stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fahrzeugvollversicherung einschließlich Fahrzeugteilversicherung umfasst die Leistungspflicht des Versicherers, wenn Fahrzeug- oder Zubehörteile durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden kommen.
Als Fahrzeug- und Zubehörteile gelten auch bei außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss eingelagerte Reifensätze; ein Verlust durch Diebstahl oder Unterschlagung ist versichert, unabhängig davon, ob der Täter Mitarbeiter oder der Einlagerer selbst ist.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auf einem versicherten Ereignis (z. B. Diebstahl/Unterschlagung) beruht; diese kann jedoch durch glaubhafte Geständnisse des Einlagerers und den Ausschluss plausibler Alternativerklärungen erfüllt werden.
Betrug als Ursachenerklärung setzt eine Täuschungshandlung voraus; liegt keine Täuschung durch den Verwahrer vor und trifft diesen keine Garantenstellung, scheidet Betrug als Schadensursache aus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.202,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2007 zu zahlen, Zug um Zuggegen Abtretung der Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren gegen XXXfestgestellt in Höhe von 1.202,63 €.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag für seinen PKW VW abgeschlossen mit Vollversicherung einschließlich Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung.
Bei Auslieferung des Fahrzeuges am 3.3.2006 ließ der Kläger die dazugekauften Winterreifen aufziehen. Die Sommerreifen mit Alufelgen hat er bei der Firma XXX in Mülheim an der Ruhr eingelagert, was er mit anderen Reifen für andere Fahrzeuge zuvor auch schon getan hatte.
Am 26.4.2006 erhielt der Kläger ein Schreiben der Firma XXX, wonach es in deren Lager zu einem nicht zu behebenden Schaden der Sommerreifen gekommen sei. Daraufhin hat der Kläger anderweitig einen Satz Sommerreifen zum Preise von 1.202,63 € erworben.
Der Kläger übersandte die Rechnung an die Firma Car Service, diese wurde jedoch nicht ausgeglichen.
Über das Vermögen des Firmeninhabers, des Zeugen XXX, wurde am 9.6.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger hat wegen aufkommender Zweifel an der Beschädigung der Reifen Strafanzeige gegen den Zeugen XXX erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat der Zeuge XXX am 18.11.2006 erklärt, die Reifen seien tatsächlich nicht beschädigt worden, sondern nicht mehr auffindbar. Er gehe davon aus, dass der Reifensatz durch einen Mitarbeiter gestohlen worden sei.
Der Zeuge XXX ist am 11.12.2007 aufgrund seines Geständnisses wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Neuanschaffung der Reifen.
Er trägt vor, der von ihm eingelagerte Reifensatz sei tatsächlich nicht beschädigt oder zerstört worden. Demzufolge bleibe als Möglichkeit nur ein Diebstahl oder eine Unterschlagung. Da die Beklagte eintrittspflichtig sei für durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekommener Fahrzeug- und Zubehörteile, könne er Ersatz der Kosten verlangen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ein Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 I oder II AKB liege nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reifen gestohlen oder unterschlagen worden seien. Die Reifen könnten entsprechend der ersten Ankündigung des Zeugen XXX auch einen nicht behebbaren Schaden erlitten haben. Wegen der wechselnden unterschiedlichen Angaben seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen XXX angebracht. Denkbar sei auch ein Betrug, welcher von der Teilversicherung nicht gedeckt sei. Die Reifen könnten auch schlicht vertauscht worden seien.
Da somit neben Diebstahl und Unterschlagung auch Betrug, Zerstörung oder Verwechselung als Möglichkeiten in Betracht zu ziehen seien, obliege dem Kläger der Beweis für ein Diebstahl
oder eine Unterschlagung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 11.3.2008 ersichtlichen Ergebnis.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für den Erwerb von Sommerreifen in Höhe von 1.202,63 € aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages einer Fahrzeugvollversicherung einschließlich Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung mit Wirkung ab 3.3.2006.
Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen ist die Beklagte zur Leistung verpflichtet, soweit Fahrzeug- und Zubehörteile durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekommen sind.
Der Satz Sommerreifen einschließlich Alufelgen gehört unstreitig zu den Fahrzeug- und Zubehörteilen. Sie waren infolge der Einlagerung bei der Firma XXX außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalten.
Es kann dahinstehen, ob der Satz Sommerreifen durch den Zeugen XXX unterschlagen worden ist oder ob die Reifen durch einen oder mehrere Mitarbeiter des Zeugen XXX gestohlen worden sind. In beiden Fällen ist die Beklagte zur Leistung verpflichtet.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine weitere Möglichkeit in Betracht käme, die eine Rückgabe der eingelagerten Reifen an den Kläger verhindert hätte. Eine solche anderweitige Möglichkeit ist vorliegend auszuschließen bzw. so unwahrscheinlich, dass keine berechtigten Zweifel an einem Diebstahl oder einer Unterschlagung gehegt werden können.
Der Zeuge XXX hat mit aller Eindeutigkeit und Klarheit bekundet, dass die von dem Kläger eingelagerten Reifen nicht beschädigt oder zerstört worden seien. Er hat deutlich gemacht, dass er diese Erklärung zuerst nur aus dem Umstand abgegeben habe, um Zeit zu
gewinnen und nach den in Verlust geratenen Reifen noch weiter suchen zu können. Er hat jedoch ohne jede Einschränkung deutlich gemacht, dass es sich bei dieser ersten Angabe um eine Lüge gehandelt habe.
Auch wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen XXX sehr eingeschränkt ist, da er verschiedene Aussagen zu dem Verbleib der Reifen gemacht hat, so geht das Gericht dennoch davon aus, dass die Reifen jedenfalls nicht beschädigt oder zerstört worden sind. Von einem allgemeinen Schadensereignis im Lager der Firma XXXist seitens der Parteien nichts vorgetragen worden. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass gerade der Reifensatz des Klägers einen Schaden erlitten haben soll. Die erste Angabe des Zeugen XXX in seinem Schreiben an den Kläger ist nicht glaubhafter als seine späteren Richtigstellungen, zumal er seine erste Mitteilung bezüglich der Beschädigung der Reifen später in gut nachvollziehbarer Weise als Lüge offenbart hat.
Ein Betrug scheidet ebenfalls aus. Es fehlt bereits am Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung. Der Kläger hat nämlich die Reifen aufgrund eigener Entschließung bei dem Zeugen XXX eingelagert, der Zeuge XXX hat seinerseits nichts unternommen, um die Einlagerung herbeizuführen.
Der Zeuge XXX hat auch nicht durch Unterlassen getäuscht, da ihn keine Garantenstellung trifft.
Eine versehentliche Verwechselung mit anderen eingelagerten Reifen kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Zeuge XXX hat insoweit bekundet, dass sich bei Auslagerung der Reifen im Zuge der Insolvenz herausgestellt habe, dass etwa 100 Reifensätze fehlten. Wenn tatsächlich die von dem Kläger eingelagerten Reifen irrtümlicherweise an einen anderen Kunden rausgegeben worden wären, so hätte letztlich ein Reifensatz übrigbleiben müssen, der keinem Kunden zuzuordnen war. Das Fehlen von etwa 100 Reifensätzen macht aber deutlich, dass eine vereinzelte Verwechselung auszuschließen ist, sondern vielmehr von Diebstahl oder Unterschlagung von Reifensätzen in großem Umfange die Rede sein muss.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die klägerischen Reifen nur durch den Zeugen XXX selbst unterschlagen worden sein können, entgegen seiner Bekundung bei der Zeugenvernehmung aber in Einklang mit seinem Geständnis im Strafverfahren oder dass dritte Personen die Reifen gestohlen haben. Da die Beklagte in beiden Fällen leistungspflichtig ist, war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
K a s p e r s