Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung, Kausalität und Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten, Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem unstreitigen Verkehrsunfall am 29.08.2009; die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer grundsätzlich eintrittspflichtig. Streit bestand über Aktivlegitimation und die kausale Verursachung angesichts früherer Vorschäden. Das Gericht bestätigte die Eigentumsvermutung des Besitzers, folgte dem gerichtlichen Gutachten und sprach die geltend gemachten Kosten samt Verzugszinsen zu.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Reparatur-, Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen Haftpflichtversicherer in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zum Zeitpunkt eines Unfalls begründet der Besitz einer beweglichen Sache die Vermutung des Eigentums (§ 1006 Abs. 1 BGB) und reicht für die Aktivlegitimation, soweit die Gegenseite diese Vermutung nicht substantiiert widerlegt.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Schaden; ein nachvollziehbares Privatgutachten und ein gerichtliches Sachverständigengutachten können diesen Nachweis erbringen.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist vom Gericht zu übernehmen, wenn seine Feststellungen schlüssig, nachvollziehbar und nicht durch konkrete Gegenbeweise in Frage gestellt sind.
Zu erstattungsfähigen Schaden gehören neben Nettoreparaturkosten auch angemessene Unkostenpauschalen sowie notwendige Gutachter- und vorgerichtliche Anwaltskosten als Folgeschäden; Verzugszinsen entstehen bei fruchtloser Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 3.252,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen;
an den Gutachter I, Gstraße 13, 40235 Düsseldorf, 659,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen;
den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.08.2009 gegen 12.10 Uhr in Mülheim an der Ruhr auf der Pstraße ereignet hat. An dem Schadensereignis war der Kläger mit dem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX beteiligt und Herr P mit einem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso der Umstand, dass die Beklagte grundsätzlich für die Folgen aus dem Verkehrsunfall voll eintrittspflichtig ist.
Das Fahrzeug BMW war bereits im August 2005 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Damals erstellte das Sachverständigenbüro Auto V ein Gutachten vom 25.08.2005 (Blatt 66 ff. d. A.). Aus diesem ergab sich, dass das Fahrzeug vorne links einen behobenen Vorschaden aufwies und von dem Unfallschaden im August 2005 die Fahrzeugseite links Mitte betroffen war.
Die linke Fahrzeugseite des PKW BMW ist auch durch den streitgegenständlichen Unfall vom 29.08.2009 beschädigt worden. Wegen der Einzelheiten des Schadenumfangs wird auf das vom Kläger eingeholte Gutachten des Kfz.-Sachverständigenbüro vom 07.09.2009 verwiesen (Blatt 16 ff. d. A.).
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Sachschaden – Nettoreparaturkosten - am beschädigten Kraftfahrzeug in Höhe von 3.227,28 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 659,86 € sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.
Der Kläger behauptet, er sei seit dem 27.08.2010 Eigentümer des PKW BMW. An diesem Tag habe der Zeuge F den Wagen an ihn verkauft.
Der PKW sei ordnungsgemäß instandgesetzt gewesen, als er ihn vom Zeugen F gekauft habe. Auch der Zeuge W habe einen ordnungsgemäß reparierten PKW vorgefunden, als er ihn nachbesichtigt habe. Der seinerzeitige Eigentümer des Fahrzeugs, Herr C habe es nicht bei dem im August 2005 erlittenen Schaden belassen, sondern ihn ordnungsgemäß beseitigen und sich die Schadensbeseitigung durch das Sachverständigenbüro W bestätigen lassen. Ordnungsgemäß behoben sei auch der Vorschaden vor dem Schaden aus August 2005.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.252,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; an den Gutachter 659,89 € (richtig: 659,86 €) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen; ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers.
Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug sei in einem durch zwei Unfälle
vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen worden, so dass bestritten werde, dass der geltend gemachte Schaden durch das in Rede stehende Ereignis vom 29.08.2009 hervorgerufen worden sei. Die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genüge nicht. Jedwede Beweisaufnahme hierzu liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur U. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2011 (Blatt 146 ff. d. A.) und das Gutachten vom 25.01.2012 (Blatt 220 ff d. A.) verwiesen. Auf das Schreiben des Diplom-Ingenieur W vom 18.08.2011 und den von ihm vorgelegten Reparaturnachweis aus 2005 nebst Sachverständigengutachten wird Bezug genommen (Blatt 168 ff. d. A.).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Pflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX der geltend gemachte Schadensersatz – und Freistellungsanspruch – vollumfänglich gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aufgrund der Aussage des Zeugen F ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten PKW BMW war. Denn der Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger und er am 27.oder 28.08.2009, eher am 27.08.2009, einen mündlichen Kaufvertrag über den PKW geschlossen hätten. Hierbei habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das auf seinen Namen gelaufen sei. Danach habe der Kläger den Unfall gehabt, von dem er ihm erzählt habe, auch, dass er hieran nicht schuld sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Wagen definitiv verkauft gewesen. Den größten Teil des Kaufpreises von 6.500,00 € habe er um den 27., 28.08.2009 herum bekommen, möglicherweise sogar schon am Tag des Verkaufs. Den Restbetrag habe er später erhalten. Gleichwohl habe das Eigentum an dem PKW schon auf den Kläger übergehen sollen. Der Zeuge F hat bekundet, dass er Herrn O das Auto auch ohne Geld zu Eigentum gegeben hätte, ein Umstand, an dem vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und ihm kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Zeuge hat mitgeteilt, dass er den Kläger sehr gut gekannt habe und dieser bei ihnen immer mal wieder angestellt gewesen sei, so dass die Entwicklung eines solchen Verhältnisses auch nachvollziehbar ist. Er hat erklärt, dass er den schriftlichen Kaufvertrag (Blatt 9 d. A.) unterschrieben, aber nicht ausgefüllt habe und eingeräumt, dass er nicht mehr 100 %ig wisse, wann dies gewesen sei. Dies steht jedoch der Aktivlegitimation des Klägers nicht entgegen, da grundsätzlich Formfreiheit gilt und nach der Darstellung des Zeugen F feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug jedenfalls am 28.08.2009 käuflich erworben und übergeben bekommen und der Zeuge mit dem Auto „nichts mehr zu tun“ hatte, da Eigentümer der Kläger war. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Besitzer des Fahrzeugs. Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei, § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Im Gegenteil wird die Eigentümerstellung des Klägers durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F und seine damit in Einklang stehende Bescheinigung vom 27.03.2010 (Blatt 11 der Akten) untermauert.
Der Kläger hat, nachdem die Beklagte die Kausalität zwischen dem Schadensereignis sowie dem gemäß Privatgutachten geltend gemachten Schaden substantiiert bestritten hat, konkret genug zu Art und Umfang der unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vorgetragen. Aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros Auto W vom 25.08.2005 ergibt sich ein hinreichend aussagekräftiges Bild von den jeweiligen Vorschäden sowie davon, aufgrund welcher konkreten Beschädigung bzw. aufgrund welchen konkreten Schadensbildes ein Austausch oder eine Instandsetzung erforderlich war bzw. gewesen wäre. Aus dem Reparaturnachweis des Zeugen W (Blatt 169 ff. d. A.) folgt, dass das Fahrzeug so instandgesetzt worden ist, wie den beiliegenden Bildern entnommen werden kann. Weitere Darlegungen sind von ihm nicht zu verlangen.
Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Stückmann hat der Kläger auch den Beweis geführt, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch das Ereignis vom 25.08.2009 verursacht worden sind und Anhaltspunkte dafür, dass sein PKW Vorschäden aufgewiesen hat, die sich in irgendeiner Form auf die Höhe des in Rede stehenden Schadens ausgewirkt haben könnten, nicht vorhanden sind. Der von dem Sachverständigen ermittelte Instandsetzungsweg sei, so der Gutachter, zu bestätigen, so dass die Nettoreparaturkosten 3.287,28 € betrugen.
Die Ausführungen des Sachverständigen U, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen wird, sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat die Beweisfrage sorgfältig ermittelt und klar und unmissverständlich beantwortet. Er hat seine Ausführungen durch Lichtbilder von der Unfallstelle und von dem von ihm besichtigten Klägerfahrzeug sowie durch bereits von den Sachverständigen W angefertigte Fotos verdeutlicht. Anlass an der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln, besteht nicht, so dass das Gericht keinerlei Bedenken hat, sich seinen Feststellungen aufgrund eigener Würdigung anzuschließen. Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen haben auch die Parteien nicht vorgebracht.
Zu den nach alledem als gerechtfertigt anzusehenden Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.227,28 € kommen allgemeine, aus Anlass des Unfalls entstandene Unkosten, die das Gericht mit 25,00 € gemäß § 287 ZPO ohne weitere Spezifizierung als erstattungsfähig ansieht (vgl. auch Palandt – Heinrichs, BGB, 70 Auflage, § 249, Rdn. 79).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat eingehend im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.08.2010 Ansprüche des Klägers abgelehnt.
Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger von angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 659,86 € freizustellen, außerdem von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €. Die Anwaltskosten sind als Folgeschaden erstattungsfähig, da die in Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Der Höhe nach beläuft sich der Freistellungsanspruch gemäß der – zutreffenden – Berechnung in der Klageschrift, auf die verwiesen wird, auf 402,82 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 3.912,14 €.