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Amtsgericht Minden·HL-405-8·15.02.2016

Antrag auf Eigentumsumschreibung wegen fehlender Auflassungserklärung zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der am 18.09.2014 gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Grundbuchamt stellte fest, dass keine wirksamen Auflassungserklärungen i.S.v. §§ 20 GBO, 873, 925 BGB vorliegen. Ein Vergleich zur Erbauseinandersetzung enthält keine eindeutige Eintragungswillenserklärung. Die Auslegungsmöglichkeiten des Grundbuchamts sind wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes begrenzt.

Ausgang: Antrag auf Eigentumsumschreibung mangels wirksamer Auflassungserklärungen als zurückgewiesen/verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzt das Vorliegen wirksamer Auflassungserklärungen gemäß §§ 20 GBO, 873, 925 BGB voraus.

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Ein Vergleich über die Erbauseinandersetzung begründet nur dann die Eintragungsbefugnis, wenn er eine eindeutige und ausdrückliche Auflassungserklärung enthält.

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Die Auslegung beurkundeter Erklärungen im Grundbuchverfahren ist durch den Bestimmtheitsgrundsatz begrenzt; das Grundbuchamt darf nicht auf offenbar außerdokumentarische Umstände zur Ergänzung des Erklärungsinhalts zurückgreifen.

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Eine rückwirkende Heilung eines Eintragungshindernisses durch nachträgliche Auslegung ist nicht gegeben, wenn die notwendigen Auflassungserklärungen fehlen.

Relevante Normen
§ 20 GBO§ 873 BGB§ 925 BGB§ 133 BGB

Tenor

wird der von am 18.09.2014 gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Eigentumsumschreibung kann nicht vollzogen werden, da nach Auffassung des Grundbuchamtes keine Auflassungserklärungen der Parteien gemäß §§ 20 GBO, 873, 925 BGB vorliegen.

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C:j•1

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Da eine rückwirkende Heilung dessen als Eintagungshindernis nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Es wird entgegen. dem Sachvortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. nicht verkannt, dass durch den.Vergleich die Erbauseinandersetzung erfolgt ist. Auch ist umfassend geregelt, welcher Grundbesitz als Teile der Erbmasse der jeweiligen Erben erhält.

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Eine Auflassungserklärung einer Auslegung gern. § 133 BGB nicht verschlossen. Jedoch sind Auslegungen im Grundbuchverfahren bedingt durch den Bestimmtheitsgrundsatz, Grenzen gesetzt. Der Grundbuchverkehr erfordert klare und Ausdrückliche Erklärungen, die den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen lassen, ohne dass das Grundbuchamt genötigt wäre, diesen Wilen erst aus dem Zusammenhang als möglich zu folgern (vgl. BayObLG, Beschl. v. 4.3.1974, 2 Z 11/14). Der getroffene Vergleich enthält keine eindeutige Auflassungserklärung der Eigentümer. Es ist möglich, dass die Beteiligten oder Teile hiervon mit ihren protokollierten Erklärungen die grundbuchrechtliche Auflassung abgeben wollten bzw. damit ausdrücken wollten. Gleichwohl ist es denkbar, dass zwar die Auseinandersetzung gewollt war, nicht jedoch gleichtzeitig die als Eintragungsgrundlage erforderlichen Erklärungen im Sinne § 20 GBO abgegeben werden sollte.

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Die Auslegungsbefugnis des Grundbuchamtes ist daher dem Recht und der Pflicht eines Prozeßgerichts, den wirklichen Willen zu erforschen, § 133 BGB, dahin eingeschränkt, dass die Erklärung in ihrem beurkundeten Wortlaut ein maßgebliches Gewicht behält. Da hier zur Aufklärung und zur Behebung von Zweifeln am Erklärungsinhalt nicht offenkundige Umstände ausserhalb der Eintragungsunterlagen zu berücksichtigen wären, ist der Antrag auf Eigentumsumschreibung mangels Vorliegen der notwendigen Auflassungserklärungen • gemäß §§ 20 GBO, 873, 925 BGB kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen BeSchluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm,

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schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

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Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Minden, 16.02.2015 Ai:nts richt(4€0 45Z