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Amtsgericht Minden·7 VI 766/11·26.11.2018

Beschwerde gegen Testamentsauslegung: "künftig geborene Kinder" als Erben

ZivilrechtErbrechtTestamentsauslegungVerworfen

KI-Zusammenfassung

F. X. und N. X. richteten Beschwerde gegen die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments. Streit war, ob "künftig geborene Kinder" nur solche meint, die bis zum Erbfall geboren sind. Das Amtsgericht hielt den Wortlaut für eindeutig: auch nach dem Erbfall geborene Kinder sollen Erben werden. § 2070 BGB ist nicht anwendbar; eine Einsetzung sämtlicher künftig gezeugter Enkel wurde abgelehnt. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments wurde nicht abgeholfen; Sache an das OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei eindeutiger testamentarischer Formulierung ist der Wortlaut maßgeblich; die Wendung "künftig geborene Kinder" umfasst auch Kinder, die erst nach dem Erbfall geboren werden.

2

Ein wirtschaftlich nachteiliges Ergebnis der testamentarischen Regelung rechtfertigt nicht die Umdeutung des erkennbaren Testierwillens zum Zeitpunkt der Errichtung.

3

Die Auslegungsregel des § 2070 BGB findet keine Anwendung, wenn die begünstigten Personen keine Abkömmlinge eines Dritten sind; eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen.

4

Eine Auslegung, die sämtliche künftig gezeugten und geborenen Enkel zu Erben einsetzt, ist unzulässig, soweit dadurch spätere Enkel gegenüber früher Geborenen unvertretbar benachteiligt würden.

Relevante Normen
§ 2070 BGB

Tenor

Der Beschwerde von F. X. und N. X. vom 22.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 05.11.2018 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Beteiligten zu 2) und 3) meinen, dass der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments nicht eindeutig sei. Die Testatoren hätten lediglich mit der Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, dass ihr Vermögen nicht auf blutsfremde Personen übergehen solle. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Erblasser eine Regelung hätten herbeiführen wollen, die zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und Beschränkungen führe. Wenn die Testatoren gewusst hätten, dass ihre heute 44 jährige Tochter die Familienplanung nach eigenem Bekunden abgeschlossen hätte, hätten sie dieser Angabe nicht misstraut.Nach freier Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2070 BGB ergebe sich, dass die Beteiligten zu 2) und 3) Erben zu je 1/4 seien.

3

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) ist der Wortlaut des Testaments eindeutig, dass die "künftig geborenen Kinder" der Beteiligten zu 1) als Erben eingesetzt werden sollen. Die "künftig geborenen Kinder" sind sämtliche Kinder, und zwar auch solche, der erst nach dem Erbfall geboren werden.Bei einer Beschränkung der Erbeinsetzung auf die bis zum Erbfall geborenen Kinder wäre bei einem Tod der Testatoren unmittelbar nach der Errichtung des Testaments die Sicherung des Nachlasses für blutsverwandte Familienangehörige nicht erreichbar gewesen.Zwar haben die Erblasser die Schwierigkeiten aufgrund ihrer testamentarischen Regelung sicherlich weder bedacht noch gewollt. Entscheidend für die Auslegung ist jedoch, welche Vorstellung der Erblasser und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Testierung hatten. Dass das wirtschaftliche Ergebnis ihrer testamentarischen Regelung nunmehr zu Problemen führt, kann nicht dazu führen, dem damaligen Willen des Erblassers zu unterstellen, dass die Erbeinsetzung auf die im Erbfall bereits geborenen Erben beschränkt werden sollte.

4

Die Auslegungsregelung des § 2070 BGB ist nicht anwendbar, da die Enkelkinder des Erblassers keine Abkömmlinge eines Dritten sind; ebenfalls ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen (Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2069 Rdnr. 4).

5

Das Testament ist nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche künftig gezeugten und geborenen Enkel die Erbenstellung erlangen sollten, da anderenfalls eine Benachteiligung der später geborenen Enkel eintreten würde.

6

Minden, 27.11.2018AmtsgerichtDr. X.

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Richterin am Amtsgericht