Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin abgewiesen (gemeinschaftliches Testament)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist; der Beteiligte widersprach. Streitgegenstand ist die Auslegung zweier gemeinschaftlicher Testamente der Eheleute mit Einzelzuweisungen von Grundstücken und Vermächtnissen. Das Nachlassgericht hat ausgelegt, dass die Verfügungen eine Miterbenstellung nahelegen; ein Alleinerbenwille ist nicht erkennbar, daher wurde der Erbscheinsantrag abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin kostenpflichtig abgewiesen; Miterbenstellung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist auf die Gesamtwirkung und die konkrete Zuweisung von Nachlassgegenständen abzustellen; Einzelzuweisungen an verschiedene Personen sprechen gegen die Annahme einer Alleinerbenstellung zugunsten einer Person.
Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (z.B. Kostenersparnis durch Verzicht auf notarielle Auseinandersetzung) ist kein Auslegungsmaßstab, sofern der Testator dies nicht ausdrücklich als Willensrichtung bestimmt.
Eine Residuumszuwendung von geringem Wert rechtfertigt nicht ohne weiteres die Feststellung einer Alleinerbschaft, wenn die wesentlichen Nachlasswerte bereits unterschiedlich zugewiesen sind.
Die Aufhebungsformel früherer Verfügungen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen; sie führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung früherer einzelnen Vermächtnisse, wenn die Gesamtregelung eine Mitbeteiligung mehrerer Begünstigter nahelegt.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Erblasserin war in einziger Ehe mit K. N. verheiratet, der am 00.00.0000 verstarb. Die Eheleute N. hatten zwei Kinder, und zwar K. N. und H. N.
Die Antragstellerin ist die Tochter des unter Betreuung stehenden K. N.
Die Erblasserin errichtete zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann unter dem
00.00.0000 ein notarielles Testament vor dem Notar Dr. M. In diesem Testamten setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmt, dass ihr Sohn K.
Erbe des Längstlebenden sein sollte. Als Ersatzerbe bestimmten sie die
Antragstellerin. Dem Sohn H N setzten sie ein Vermächtnis aus in der Weise, dass er einen Bauplatz von ca. 800 qm im hinteren Teil des Grundstücks der X-Strasse erhalten sollte.
Unter dem 00.00.0000 errichteten die Eheleute ein weiteres, diesmal privatschriftlichen gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wiederum gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Weiter bestimmten die Eheleute:
„Beim Tode des Überlebenden von uns soll unser Sohn H., der sich zur Zeit in B. aufhält, das Flurstück 000, Flur 00, Bauplatz C-Weg, 000 qm groß, eingetragen im Grundbuch von N. Blatt 0000, erhalten.
Unserer Enkeltochter N. soll das bebaute Grundstück in N., X-Straße 00, Flur 00, Flurstück 000, eingetragen im Grundbuch von N. Blatt 0000, 0000 qm groß erhalten sowie alles was nach dem Tode des Überlebenden übrig sein wird. Das Haus darf nicht verkauft werden, solange unser Sohn K. lebt.
An ihre Schwester K. hat N., wenn sie Erbin wird, DM 10.000,00 (Zehntausend) zu zahlen.“
Für ihren Sohn Joachim verfügten sie ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung in der 1. Etage im Hause X-Straße 00.
Weiter bestimmt der Ehemann K. N. allein folgendes:
„Ich, K. N. habe in P-Kr. B. meine Rechte und Ansprüche an der im Grundbuch von
B. Band 0 Blatt 99 verzeichneten Landwirtschaftlichen Besitzung hinterlassen. alle
Rechte und Ansprüche an diesem Besitz insbesondere Lastenausgleichsansprüche erhält N. als Erbin.“
Letztlich verfügten beide Eheleute noch gemeinschaftlich, dass frühere Verfügungen von Todes wegen aufgehoben werden.
Die Antragstellerin stellte zunächst den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu 72 %, ihren Onkel, den Beteiligten, als Erben zu 28 % ausweisen sollte. Die prozentualen Werte errechneten sich aus den Grundstückswerten der Grundstücke einschließlich eines Barvermögens von 2.000,00 EURO.
Die Antragstellerin änderte diesen Antrag ab, indem sie nunmehr beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist.
Der Beteiligte H. N. hat der Erteilung des Erbscheins in der letzt beantragten Form widersprochen und lediglich einem Erbschein entsprechend nach den zunächst beantragten Erbquoten zugestimmt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei als Alleinerbin ihrer Großmutter festzustellen, während ihr Onkel, der Beteiligte, lediglich ein Vermächtnis erhalte. Dies lasse sich daran ableiten, dass sie neben dem ihr zugewiesenen Grundstück alles andere erhalten sollte. Auch habe sie alle möglichen Ansprüche und Rechte an einem Grundstück in B. dem heutigen Q., erhalten sollen.
Die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweise sie auch wirtschaftlicher, da es einer notariellen Auseinandersetzung nicht bedürfe.
Der Erbscheinsantrag ist in der zuletzt beantragten Form zurückzuweisen.
Das Nachlassgericht ist der Auffassung, dass die Eheleute N. nicht die
Alleinerbschaft der Antragstellerin sondern eine gemeinschaftliche Erbenstellung der Antragstellerin, ihrer Enkelin und ihres Sohnes gewollt haben.
Zunächst ist festzustellen, dass die Eheleute in dem handschriftlichen Testament vom 00.00.0000 gerade verfügt haben, dass alle vorhergehenden Verfügungen aufgehoben werden sollten. In dem notariellen Testament war noch ausdrücklich von einem Vermächtnis in Form eines Grundstücks zugunsten des Beteiligten die Rede.
In dem handschriftlichen Testament sind aber die Grundstücke in der Weise verteilt worden, dass der Beteiligte einen Bauplatz, die Antragstellerin ein bebautes Grundstück erhalten solle, wobei die Grundstückswerte geschätzt wurden mit
39.000,00 EURO bzw. 100.000,00 EURO.
Allein die Gegenüberstellung der Grundstückswerte verdeutlicht, dass eine
Alleinerbschaft der Antragstellerin kaum angenommen werden kann, da das Grundstück, das der Beteiligte erhalten sollte, wertmäßig nicht so gering einzuschätzen ist, dass es zu dem anderen Grundstück nicht oder nur unwesentlich ins Gewicht fiele.
Es bedürfte daher anderer Umstände, die den Schluss rechtfertigen würden, dass trotz der Einzelzuweisung der Grundstücke die Antragstellerin Alleinerbin werden sollte. Solche Umstände hat das Gericht allerdings nicht feststellen können.
Die Eheleute haben in ihrem Testament auch bestimmt, dass die Antragstellerin alles erhalten sollte, was nach dem Tode des Längstlebenden noch übrig sein soll. Zunächst ist dieser Wert mit 2.000,00 EURO geschätzt worden, im Verlauf des
Verfahrens auf ca. 9.000,00 EURO. Diese Werte rechtfertigen aber nicht, die
Antragstellerin nunmehr als Alleinerbin anzusehen, da der Betrag auch von 9.000,00 EURO im Verhältnis zum Gesamtwert der Grundstücke mit ca. 140.000,00 EURO nicht mehr als Wert ins Gewicht fällt.
Da die Eheleute N. darüber hinaus in ihrem handschriftlichen Testament ausdrücklich nicht mehr von einem Vermächtnis zugunsten der Beteiligten gesprochen haben, sondern ihren Sohn, den Beteiligten, gleichberechtigt neben ihrer Enkelin erwähnen, und beide bestimmte Nachlasswerte, nämlich Grundstücke, erhalten sollten, verbleibt nach Auffassung des Gerichts nur eine Auslegung, dass beide auch Erben sein sollten. Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass ein Erbschein, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweise, kostengünstiger sei und die quotenmäßige Bestimmung der Erben wirtschaftlich nachteilig. An keiner Stelle des Testaments läßt sich nämlich erkennen, dass die Eheleute N. eine Nachlassregelung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit haben treffen wollen. Vielmehr zeigt das Testament, dass sie zwar ihrer Enkelin mit dem Hauptteil des Erbes bedenken wollten, allerdings ihr Sohn H., der Beteiligte, ebenfalls mit einem nennenswerten Betrag bzw. Nachlassgegenstand am Erbe teilhaben sollte. Wenn die Antragstellerin Alleinerbin hätte werden sollen, hätte nichts näher gelegen, als dass die Eheleute dies auch so formuliert hätten. Dies ist gerade nicht
geschehen. Dass die Eheleute N. nicht völlig unerfahren gewesen sein können in der Abfassung eines Testamentes bzw. in der Abfassung von Regelungen, die nach ihrem Tode gelten sollten, zeigt sich daran, dass sie zum einen für ihren Sohn K. ein lebenslanges Wohnrecht bestimmen und die Schwester der Antragstellerin, offensichtlich als Ausgleich dafür, dass die Antragstellerin Haupterbin werden sollte, einen Betrag von 10.000,00 DM zugedacht haben, den die Antragstellerin an ihre Schwester zahlen soll.
Letztlich vermag auch der Hinweis auf mögliche Ansprüche und Rechte an einem
Grundstück in Q. keine andere Auslegung zu rechtfertigen. Es dürfte in der heutigen
Zeit ausgeschlossen sein, dass vermeintliche Rechte und Ansprüche an polnischen Grundstücken noch durchsetzbar sind. Selbst wenn dies in nicht absehbarer Zukunft der Fall sein sollte, darf nicht verkannt werden, dass diese Regelung im Testament allein von dem Ehemann getroffen wurde, dem offensichtlich etwaige Ansprüche an einem solchen Grundstück zustanden. Damit ist dieser Bereich des Testamentes bereits durch den Tod des Ehemannes K. N. der Antragstellerin zugefallen und nicht erst nach dem Tod der M. N.
Insgesamt ist daher nach Auffassung des Gerichtes von einer Miterbenstellung des
Beteiligten auszugehen, so dass eine Alleinerbschaft der Antragstellerin nicht im Erbschein ausgesprochen werden kann. Der entsprechende Antrag ist daher zurückzuweisen.
Minden, 12.09.2005
F.
Richter am Amtsgericht