Themis
Anmelden
Amtsgericht Minden·6 a II 788/02 BH·30.01.2003

Bewilligung von Beratungshilfe in Strafvollstreckung wegen vorzeitiger Entlassung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBeratungshilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Beratungshilfe in einer Strafvollstreckungssache (Frage der vorzeitigen Entlassung). Das Amtsgericht hob den Beschluss des Rechtspflegers auf und bewilligte Beratungshilfe, da Bedürftigkeit nachgewiesen war. Eine Verweisung an die JVA sei nicht zulässig, weil diese keine unbeteiligte Dritte sei. Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten wurde aus der Landeskasse festgesetzt.

Ausgang: Erinnerung stattgegeben: Beschluss des Rechtspflegers aufgehoben, Beratungshilfe bewilligt und Vergütung auf 26,45 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe kann auch in Strafvollstreckungssachen zu bewilligen sein, wenn sie der Rechtsberatung über Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung dient.

2

Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit; bei Vorliegen ist die Hilfe zu gewähren.

3

Die Inanspruchnahme der JVA durch die Gefangene ersetzt nicht die Gewährung von anwaltlicher Beratung; die JVA ist keine unbeteiligte Dritte, weshalb auf diesen Verweis nicht verwiesen werden darf.

4

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist im Rahmen der Beratungshilfe aus der Landeskasse festzusetzen, wenn die Bewilligung erfolgt ist.

Tenor

wird auf die Erinnerung der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers vom 18.07.2002 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt. Die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende Vergütung aus der Landeskasse wird auf 26,45 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Der Antragstellerin steht auch ein Recht auf anwaltliche Beratung in der Strafvollstreckungssache (Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung) zu. Die Antragstellerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, sich an die JVA zu wenden, denn dabei handelt es sich um keine gänzlich unbeteiligte Dritte. Die Beratungshilfe war deshalb antragsgemäß zu bewilligen und festzusetzen.

2

Unterschrift